Court of Appeal Upholds Employment Program Participation Requirement for Social Assistance Recipients
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a decision to reduce social assistance due to a recipient's failure to participate in a required employment program. The court found that the legality of the underlying requirement to participate in the program should have been assessed when the reduction decision was made, rather than requiring a separate appeal of an earlier interim order. The court upheld the requirement for participation in the employment program, finding it permissible and reasonable as it could lead to improved future employment prospects, and the program was deemed suitable and compensated.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Kürzung; Teilnahme an Beschäftigungsprogramm. Muss im Rahmen des Endentscheids (Kürzungsentscheids) die Rechtmässigkeit einer Zwischenverfügung (Auflage, sich am Beschäftigungsprogramm zu beteiligen) überprüft werden, muss es der davon betroffenen Partei auch möglich sein, sich dazu zu äussern. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, sie hätte die Auflage bereits vor dem Kürzungsentscheid mit Rekurs anfechten müssen, mindestens nicht ohne Prüfung des Umstands, ob darin ein Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG zu erkennen wäre, was das Bundesgericht aber als geradezu theoretisch erachtet (E. 1.2.3). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (E. 2.2). Die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm war zumutbar (E. 4). Abweisung UP. Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the context of the possibility for a party to appeal an interlocutory decision, with the court deeming an appeal against a prior injunction as theoretically impossible.
Relevant for the general admissibility of employment programs.
Likely relates to the conditions under which participation in programs can be considered reasonable employment.
Likely relates to the conditions for imposing requirements on recipients of social assistance, such as participation in employment programs.
General provision on social assistance, likely forming the basis for the overall decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00145
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00145 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.06.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Kürzung; Teilnahme an Beschäftigungsprogramm. Muss im Rahmen des Endentscheids (Kürzungsentscheids) die Rechtmässigkeit einer Zwischenverfügung (Auflage, sich am Beschäftigungsprogramm zu beteiligen) überprüft werden, muss es der davon betroffenen Partei auch möglich sein, sich dazu zu äussern.
Sie kann nicht darauf verwiesen werden, sie hätte die Auflage bereits vor dem Kürzungsentscheid mit Rekurs anfechten müssen, mindestens nicht ohne Prüfung des Umstands, ob darin ein Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG zu erkennen wäre, was das Bundesgericht aber als geradezu theoretisch erachtet (E. 1.2.3). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (E. 2.2).
Die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm war zumutbar (E. 4). Abweisung UP. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM KÜRZUNG MASKENPFLICHT WEISUNG ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. II AVIG Art. 93 BGG § 21 SHG § 21 Abs. II SHG § 23 lit. d SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3