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VB.2021.00145 • VG ZH VB.2021.00145 KI-generiert

Court of Appeal Upholds Employment Program Participation Requirement for Social Assistance Recipients

Geschäftsnummer VB.2021.00145
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a decision to reduce social assistance due to a recipient's failure to participate in a required employment program. The court found that the legality of the underlying requirement to participate in the program should have been assessed when the reduction decision was made, rather than requiring a separate appeal of an earlier interim order. The court upheld the requirement for participation in the employment program, finding it permissible and reasonable as it could lead to improved future employment prospects, and the program was deemed suitable and compensated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Kürzung; Teilnahme an Beschäftigungsprogramm. Muss im Rahmen des Endentscheids (Kürzungsentscheids) die Rechtmässigkeit einer Zwischenverfügung (Auflage, sich am Beschäftigungsprogramm zu beteiligen) überprüft werden, muss es der davon betroffenen Partei auch möglich sein, sich dazu zu äussern. Sie kann nicht darauf verwiesen werden, sie hätte die Auflage bereits vor dem Kürzungsentscheid mit Rekurs anfechten müssen, mindestens nicht ohne Prüfung des Umstands, ob darin ein Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG zu erkennen wäre, was das Bundesgericht aber als geradezu theoretisch erachtet (E. 1.2.3). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (E. 2.2). Die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm war zumutbar (E. 4). Abweisung UP. Abweisung.

Schlagwörter

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Sozialhilfebezüger Zwischenentscheid Teilnahme am sozialen Leben zumutbare Arbeit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung laufende Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the context of the possibility for a party to appeal an interlocutory decision, with the court deeming an appeal against a prior injunction as theoretically impossible.

Art. 16 Abs. II AVIG

Relevant for the general admissibility of employment programs.

§ 21 Abs. II SHG

Likely relates to the conditions under which participation in programs can be considered reasonable employment.

§ 23 lit. d SHV

Likely relates to the conditions for imposing requirements on recipients of social assistance, such as participation in employment programs.

§ 21 SHG

General provision on social assistance, likely forming the basis for the overall decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00145

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00145 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.06.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Kürzung; Teilnahme an Beschäftigungsprogramm. Muss im Rahmen des Endentscheids (Kürzungsentscheids) die Rechtmässigkeit einer Zwischenverfügung (Auflage, sich am Beschäftigungsprogramm zu beteiligen) überprüft werden, muss es der davon betroffenen Partei auch möglich sein, sich dazu zu äussern.

Sie kann nicht darauf verwiesen werden, sie hätte die Auflage bereits vor dem Kürzungsentscheid mit Rekurs anfechten müssen, mindestens nicht ohne Prüfung des Umstands, ob darin ein Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG zu erkennen wäre, was das Bundesgericht aber als geradezu theoretisch erachtet (E. 1.2.3). Die Auflage, an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (E. 2.2).

Die Teilnahme am Beschäftigungsprogramm war zumutbar (E. 4). Abweisung UP. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGE BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM KÜRZUNG MASKENPFLICHT WEISUNG ZUMUTBARE BESCHÄFTIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. II AVIG Art. 93 BGG § 21 SHG § 21 Abs. II SHG § 23 lit. d SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3