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VB.2021.00142 • VG ZH VB.2021.00142 KI-generiert

Municipal Protection Ordinance Appeal: Solar Panels, Courtyard Buildability, and Internal Structure Preservation

Geschäftsnummer VB.2021.00142
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a municipal protection ordinance concerning the scope of monument preservation for residential buildings within a protected settlement, specifically addressing the disallowed construction of solar panels and the protection of internal structures. The court reasoned that expert opinions, properly obtained by the authority, hold decisive weight and should not be deviated from without compelling reasons, finding that neither a complete ban on solar installations nor restricting them to roof-mounted systems was legally sound. The municipality's interests, particularly financial ones regarding building utilization or avoiding expropriation compensation, did not outweigh the significant interest in preserving the largely undeveloped courtyard due to its recognized importance to the settlement's high preservation value, leading the court to uphold the lower court's decision regarding the courtyard's buildability and affirming the protection of the internal structure against merely preserving facades and roofs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung | Kommunale Schutzverordnung; Überprüfung des Schutzumfangs; Bedeutung von Fachgutachten. Für die Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines Objekts kann die Behörde Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Macht sie von dieser Möglichkeit – wie vorliegend – Gebrauch, kommt solchen Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu. Die Entscheidinstanz darf von solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn ein Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (E. 3). Weder das gänzliche Verbot von Solaranlagen noch die Beschränkung auf Aufdachanlagen erweist sich als rechtlich haltbar (E. 4.2). Die von der Stadt Winterthur angeführten Interessen vermögen das Schutzinteresse nicht zu überwiegen. Finanzielle Interessen (an der grösstmöglichen baulichen Ausnützung bzw. am Vermeiden einer potenziellen Entschädigung wegen materieller Enteignung) sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ohnehin nicht mit erstrangiger Bedeutung mitzuberücksichtigen. Die Verdichtung kann problemlos an einem anderen Ort stattfinden. Demgegenüber ist das Interesse an der Erhaltung des möglichst unbebauten Innenhofs angesichts seiner unbestrittenen Bedeutung für die (hohe) Schutzwürdigkeit der Siedlung gross und somit überwiegend. Betreffend die Bebaubarkeit des Innenhofs ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen (E. 5.1). Insbesondere bei Bauten, die im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG aufgrund ihres Eigenwerts als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind, führt eine Beschränkung auf einen Schutz der Fassaden und Dächer zu einer grundsätzlich nicht hinnehmbaren Diskrepanz zwischen innen und aussen. Die Schutzverordnung ist hinsichtlich der Unterschutzstellung der inneren Struktur der Wohngebäude entgegen der Vorinstanz nicht zu beanstanden (E.5.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Gemeindeverordnung geschütztes Ortsbild Baubeschränkungsdienstbarkeit Schutzbereich des Patents Denkmalschutz Administrativgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 7 Abs. 1 VRG

Cited in the summary regarding the authority's ability to obtain expert opinions.

§ 203 Abs. 1 lit. c PBG

Cited in the summary concerning the preservation of buildings worthy of protection due to their intrinsic value.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00142

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00142 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.10.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Kommunale Schutzverordnung; Überprüfung des Schutzumfangs; Bedeutung von Fachgutachten. Für die Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung eines Objekts kann die Behörde Fachgutachten einholen (§ 7 Abs. 1 VRG). Macht sie von dieser Möglichkeit – wie vorliegend – Gebrauch, kommt solchen Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu.

Die Entscheidinstanz darf von solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn ein Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (E. 3). Weder das gänzliche Verbot von Solaranlagen noch die Beschränkung auf Aufdachanlagen erweist sich als rechtlich haltbar (E. 4.2). Die von der Stadt Winterthur angeführten Interessen vermögen das Schutzinteresse nicht zu überwiegen. Finanzielle Interessen (an der grösstmöglichen baulichen Ausnützung bzw. am Vermeiden einer potenziellen Entschädigung wegen materieller Enteignung) sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ohnehin nicht mit erstrangiger Bedeutung mitzuberücksichtigen.

Die Verdichtung kann problemlos an einem anderen Ort stattfinden. Demgegenüber ist das Interesse an der Erhaltung des möglichst unbebauten Innenhofs angesichts seiner unbestrittenen Bedeutung für die (hohe) Schutzwürdigkeit der Siedlung gross und somit überwiegend. Betreffend die Bebaubarkeit des Innenhofs ist der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen (E. 5.1). Insbesondere bei Bauten, die im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG aufgrund ihres Eigenwerts als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind, führt eine Beschränkung auf einen Schutz der Fassaden und Dächer zu einer grundsätzlich nicht hinnehmbaren Diskrepanz zwischen innen und aussen.

Die Schutzverordnung ist hinsichtlich der Unterschutzstellung der inneren Struktur der Wohngebäude entgegen der Vorinstanz nicht zu beanstanden (E. 5.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEBAUBARKEIT FACHGERICHT GEMEINDEAUTONOMIE GUTACHTEN REFORMATIO IN PEIUS SCHUTZUMFANG SCHUTZUMFANGÜBERPRÜFUNG SCHUTZVERORDNUNG SOLARANLAGE STRUKTUREN · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3