Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00141 • VG ZH VB.2021.00141 KI-generiert

Road Project Approval and Procedural Complaints Appeal

Geschäftsnummer VB.2021.00141
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal challenging the approval of a road project involving the resurfacing and partial expansion of a road, specifically concerning the construction of a roundabout, where procedural complaints included allegations of violations of the right to access documents and a hearing due to the late submission of building permits in the response, and defective notification of the challenged decision. The court reasoned that any procedural violations concerning document submission were largely cured because the appellate court granted access and allowed commentary, and the court itself could exercise full review power regardless of the lower authority's deference to technical matters; furthermore, the requirements for public participation were met, the construction of the specified 28-meter roundabout was deemed necessary due to insufficient traffic safety with alternative designs, compatible with planning principles, and the associated property acquisition was considered reasonable, leading to the dismissal of the appeal where admitted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Festsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt. [Instandsetzung der Fahrbahn und teilweiser Ausbau der Bergstrasse, Samstagern.] Indem der Beschwerdegegner erst mit der Beschwerdeantwort Baubewilligungen der Gemeinde im Zusammenhang mit der Parzelle der Beschwerdeführer einreichte, hat er deren Akteneinsichtsrecht bzw. rechtliches Gehör verletzt (E. 2.1.2). Inwiefern der Beschwerdegegner bezüglich der Angaben in den Beilagen zur Beschwerdeantwort die Gehörsansprüche gewahrt hat, muss nicht im Einzelnen erörtert werden. Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern Einsicht in die Beilagen gewährt und die Beschwerdeführer konnten sich dazu äussern. Ausserdem verfügt das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren über dieselbe Kognition wie der Beschwerdegegner. Auch wenn es in Fällen der vorliegenden Art eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung spezifisch technischer Fragen oder der Handhabung des Planungsermessens üben kann, so hat es sich im vorliegenden Fall keine solche Zurückhaltung aufzuerlegen, sondern eine freie Prüfung vorzunehmen. Unter diesen Umständen lässt sich die Gehörsverletzung als geheilt betrachten (E. 2.1.3 f.). Der Beschwerdegegner hielt die Anforderungen von § 13 StrG an die Mitwirkung der Bevölkerung ein (E. 2.2). Die Beschwerdeführer können sich nicht auf allfällige Interessen von Drittpersonen im Hinblick auf die Bekanntmachung des Projekts berufen (E. 2.3). Den Beschwerdeführern ist im Ergebnis aus der mangelhaften Eröffnung des angefochtenen Entscheids - Zustellung an sie selbst anstatt ihren Rechtsvertreter - kein Nachteil erwachsen (E. 2.4). Enteignungsrechtliche Punkte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 3.2). Die offerierte Befragung der Beschwerdeführer zum Sachverhalt erweist sich als entbehrlich (E. 4.2). Für den geplanten Neubau des Kreisels liegen ausreichende öffentliche Interessen vor (E. 5.3). Behörden haben nur ernsthaft in Betracht fallende Projektvarianten näher zu prüfen; hingegen können Varianten, diegewichtige Nachteile oder zumindest keine wesentlichen Vorteile aufweisen, bereits nach summarischer Prüfung ausgeschieden werden (E. 5.4). Die VSS-Normen sind lediglich als Orientierungshilfe zu berücksichtigen; dabei sind sie nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden. Im konkreten Fall liegen ausreichende Gründe vor, weswegen sich die Eignung einer Kreiselanlage am betroffenen Standort trotz der Unterschiedlichkeit der miteinander verknüpften Strassentypen bejahen lässt (E. 6.2.4). Die Erstellung eines Kreisels ist – in Gegenüberstellung zum bestehenden Zustand und zur Variante mit einer Lichtsignalanlage – notwendig; ein reduzierter 26-m-Kreisel gewährleistet keine genügende Verkehrssicherheit, namentlich für Fussgänger im Verhältnis zum Schwerverkehr (E. 6.5 ff.). Der geplante 28-m-Kreisel ist mit den Projektierungsgrundsätzen von § 14 StrG und den weiteren Grundsätzen des Raumplanungsrechts vereinbar (E. 7.1). Der mit dem Landerwerb für dieses Projekt verbundene Eigentumseingriff ist für die Beschwerdeführer zumutbar (E. 7.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Strassenbauprojekt Verkehrssicherheitsbedenken Baubewilligungserteilung Verfahrensüberprüfung öffentliche Verhandlung Eröffnung des Entscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 VRG

This provision governs the allocation of court costs, which is decided in the final operative part.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00141

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00141 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.05.2023 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Festsetzung Strassenprojekt. [Instandsetzung der Fahrbahn und teilweiser Ausbau der Bergstrasse, Samstagern.] Indem der Beschwerdegegner erst mit der Beschwerdeantwort Baubewilligungen der Gemeinde im Zusammenhang mit der Parzelle der Beschwerdeführer einreichte, hat er deren Akteneinsichtsrecht bzw. rechtliches Gehör verletzt (E. 2.1.2).

Inwiefern der Beschwerdegegner bezüglich der Angaben in den Beilagen zur Beschwerdeantwort die Gehörsansprüche gewahrt hat, muss nicht im Einzelnen erörtert werden. Das Verwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern Einsicht in die Beilagen gewährt und die Beschwerdeführer konnten sich dazu äussern. Ausserdem verfügt das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren über dieselbe Kognition wie der Beschwerdegegner. Auch wenn es in Fällen der vorliegenden Art eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung spezifisch technischer Fragen oder der Handhabung des Planungsermessens üben kann, so hat es sich im vorliegenden Fall keine solche Zurückhaltung aufzuerlegen, sondern eine freie Prüfung vorzunehmen.

Unter diesen Umständen lässt sich die Gehörsverletzung als geheilt betrachten (E. 2.1.3 f.). Der Beschwerdegegner hielt die Anforderungen von § 13 StrG an die Mitwirkung der Bevölkerung ein (E. 2.2). Die Beschwerdeführer können sich nicht auf allfällige Interessen von Drittpersonen im Hinblick auf die Bekanntmachung des Projekts berufen (E. 2.3). Den Beschwerdeführern ist im Ergebnis aus der mangelhaften Eröffnung des angefochtenen Entscheids - Zustellung an sie selbst anstatt ihren Rechtsvertreter - kein Nachteil erwachsen (E. 2.4). Enteignungsrechtliche Punkte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 3.2).

Die offerierte Befragung der Beschwerdeführer zum Sachverhalt erweist sich als entbehrlich (E. 4.2). Für den geplanten Neubau des Kreisels liegen ausreichende öffentliche Interessen vor (E. 5.3). Behörden haben nur ernsthaft in Betracht fallende Projektvarianten näher zu prüfen; hingegen können Varianten, die gewichtige Nachteile oder zumindest keine wesentlichen Vorteile aufweisen, bereits nach summarischer Prüfung ausgeschieden werden (E. 5.4). Die VSS-Normen sind lediglich als Orientierungshilfe zu berücksichtigen; dabei sind sie nicht schematisch und starr, sondern verhältnismässig und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse anzuwenden.

Im konkreten Fall liegen ausreichende Gründe vor, weswegen sich die Eignung einer Kreiselanlage am betroffenen Standort trotz der Unterschiedlichkeit der miteinander verknüpften Strassentypen bejahen lässt (E. 6.2.4). Die Erstellung eines Kreisels ist – in Gegenüberstellung zum bestehenden Zustand und zur Variante mit einer Lichtsignalanlage – notwendig; ein reduzierter 26-m-Kreisel gewährleistet keine genügende Verkehrssicherheit, namentlich für Fussgänger im Verhältnis zum Schwerverkehr (E. 6.5 ff.). Der geplante 28-m-Kreisel ist mit den Projektierungsgrundsätzen von § 14 StrG und den weiteren Grundsätzen des Raumplanungsrechts vereinbar (E. 7.1).

Der mit dem Landerwerb für dieses Projekt verbundene Eigentumseingriff ist für die Beschwerdeführer zumutbar (E. 7.2). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT AKTENEINSICHTSRECHT ANGEMESSENHEITSPRÜFUNG GEHÖRSVERLETZUNG GRÜNSTREIFEN KREISEL LEISTUNGSFÄHIGKEIT LICHTSIGNALANLAGE MANGELHAFTE ERÖFFNUNG RECHTLICHES GEHÖR SCHLEPPKURVE SONDERNUTZUNGSPLÄNE STRASSENPROJEKT VARIANTENWAHL VERFAHRENSMÄNGEL VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSSICHERHEIT · Rechtsnormen: · Art. 26 BV Art. 36 BV Art. 4 Abs. II RPG § 13 StrassG § 13 Abs. I StrassG § 14 StrassG § 15 Abs. I StrassG § 16 StrassG § 17 Abs. II StrassG § 8 Abs. I VRG § 50 Abs. II VRG · Publikationen:

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