Bathhouse Permit Holder Appeal Regarding Moored Boat Removal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA permit holder for a lakeside bathhouse had a condition attached requiring the removal of a permanently moored boat within a six-month period, which the permit holder appealed, seeking a minimum extension to 24 months. The court reasoned that while private interests must be balanced against the public interest in rectifying the non-compliance, the notorious scarcity of boat moorings on the lake does not justify prolonging an illegal situation; considering that only a boat needed relocating, the initial six-month period—double the standard three months—was deemed a sufficient accommodation of the permit holder's private interests, especially in light of public interest in equal treatment for others awaiting moorings, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichWasserrechtl. Konzession | Wasserrechtliche Konzession: Frist zur Entfernung eines in einem Badhaus stationierten Boots. Die den Beschwerdeführenden erteilte wasserrechtliche Konzession für ein sich an einem Uferabschnitt des Zürichsees befindendes Badhaus enthielt die Nebenbestimmung, dass die dauernde Stationierung von Booten an und auf den Bauten und Anlagen im öffentlichen Gewässer nicht gestattet sei. Entsprechend wurde ihnen vom AWEL eine ca. sechsmonatige Frist angesetzt, die im Badhaus stationierten Boote zu entfernen. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildete einzig die Dauer der Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wobei die Beschwerdeführenden um Festsetzung der Frist auf mindestens 24 Monate ersuchten. Es gilt abzuwägen, wie dringlich die Beseitigung des Normverstosses im Licht der öffentlichen Interessen ist und wie lange die Vollstreckung mit Rücksicht auf die persönliche Situation der Verpflichteten aufgeschoben werden soll. Die notorische Knappheit von Bootsliegeplätzen am Zürichsee kann nicht zur Folge haben, dass ein als rechtswidrig erkannter Zustand über Jahre weiter hingenommen werden müsste. Indem nicht nur eine der üblichen Minimalfrist von drei Monaten entsprechende Beseitigungsfrist angesetzt, sondern diese verdoppelt wurde, hat die Vorinstanz den privaten Interessen der Beschwerdeführenden hinreichend Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist auch, dass keine Bauten oder Anlagen aufwendig zurückzubauen sind, sondern lediglich ein Boot zu dislozieren ist. Abgesehen vom allgemeinen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gilt es vorliegend besonders im Auge zu behalten, dass Einzelliegeplätze auf dem Zürichsee in der Regel nicht bewilligt werden, womit auch Gründe der Gleichbehandlung, insbesondere im Verhältnis zu anderen privaten Seeanstössern bzw. den auf Wartelisten für Bootsplätze Eingetragenen, dafür sprechen, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht ungebührlich lange hinauszuzögern(E. 4.1). Die Dauer des Rechtsmittelverfahrens hat sich im Ergebnis zudem zugunsten der Beschwerdeführenden ausgewirkt, indem sie nochmals einen zeitlichen Aufschub erfahren haben (E. 4.2). Allgemeines zur Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (E. 2). Abweisung.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00140
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00140 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.02.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Wasserrechtl. Konzession · Wasserrechtliche Konzession: Frist zur Entfernung eines in einem Badhaus stationierten Boots. Die den Beschwerdeführenden erteilte wasserrechtliche Konzession für ein sich an einem Uferabschnitt des Zürichsees befindendes Badhaus enthielt die Nebenbestimmung, dass die dauernde Stationierung von Booten an und auf den Bauten und Anlagen im öffentlichen Gewässer nicht gestattet sei.
Entsprechend wurde ihnen vom AWEL eine ca. sechsmonatige Frist angesetzt, die im Badhaus stationierten Boote zu entfernen. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildete einzig die Dauer der Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, wobei die Beschwerdeführenden um Festsetzung der Frist auf mindestens 24 Monate ersuchten. Es gilt abzuwägen, wie dringlich die Beseitigung des Normverstosses im Licht der öffentlichen Interessen ist und wie lange die Vollstreckung mit Rücksicht auf die persönliche Situation der Verpflichteten aufgeschoben werden soll.
Die notorische Knappheit von Bootsliegeplätzen am Zürichsee kann nicht zur Folge haben, dass ein als rechtswidrig erkannter Zustand über Jahre weiter hingenommen werden müsste. Indem nicht nur eine der üblichen Minimalfrist von drei Monaten entsprechende Beseitigungsfrist angesetzt, sondern diese verdoppelt wurde, hat die Vorinstanz den privaten Interessen der Beschwerdeführenden hinreichend Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist auch, dass keine Bauten oder Anlagen aufwendig zurückzubauen sind, sondern lediglich ein Boot zu dislozieren ist.
Abgesehen vom allgemeinen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gilt es vorliegend besonders im Auge zu behalten, dass Einzelliegeplätze auf dem Zürichsee in der Regel nicht bewilligt werden, womit auch Gründe der Gleichbehandlung, insbesondere im Verhältnis zu anderen privaten Seeanstössern bzw. den auf Wartelisten für Bootsplätze Eingetragenen, dafür sprechen, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht ungebührlich lange hinauszuzögern (E. 4.1). Die Dauer des Rechtsmittelverfahrens hat sich im Ergebnis zudem zugunsten der Beschwerdeführenden ausgewirkt, indem sie nochmals einen zeitlichen Aufschub erfahren haben (E. 4.2).
Allgemeines zur Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (E. 2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BESEITIGUNGSFRIST BOOTSHAUS BOOTSLIEGEPLATZ BOOTSPLÄTZE KONZESSION UFER WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ WASSERRECHTLICHE KONZESSION WIEDERHERSTELLUNG WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS ZÜRICHSEE · Rechtsnormen: · § 341 PBG § 5 StatV § 5 Abs. 2 StatV § 50 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3