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VB.2021.00137 • VG ZH VB.2021.00137 KI-generiert

Protection Against Violence Act: Procedural Fairness and Extension of Protective Measures in Visitation Abuse Case

Geschäftsnummer VB.2021.00137
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed a case concerning measures under the Protection Against Violence Act following alleged abuse of visitation rights, where the applicant claimed procedural unfairness, specifically regarding the handling of an uncompleted legal remedy instruction and denial of the right to reply concerning a police file note. The court reasoned that although the applicant could have determined the court's address and that the language of the summons was not objectionable, the initial judge violated the applicant's right to reply; however, the court ultimately found that the initial judge erred by not fully extending the protective measures, including a contact ban concerning the parties' son and a restricted zone order for the daycare, because the opposing party repeatedly abused permitted contact during child exchanges to harass and threaten the applicant, justifying the extension of protective measures despite existing divorce proceedings' stipulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin war in der Lage, die Zustelladresse des Verwaltungsgerichts ohne nennenswerten Aufwand selber herauszufinden und den Entscheid der Haftrichterin fristgerecht anzufechten. Aus der Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung der Haftrichterin erwuchs ihr damit kein Nachteil (E. 2.1.1). Der Beschwerdeführerin wäre es zuzumuten gewesen, anlässlich der Anhörung die Vorlage der Aktennotiz der Haftrichterin bzw. Einsicht in dieselbe zu verlangen, was sie jedoch nicht tat. Insofern kann daher nicht von einer Gehörsverletzung gesprochen werden. Die Haftrichterin verletzte aber das Replikrecht der Beschwerdeführerin (E. 2.1.2). Die Vorladung zur Anhörung in der Amtssprache Deutsch ist nicht zu beanstanden (E. 2.1.3). Wenn sich ein Gewaltvorfall nach rechtskräftiger Anordnung und Vollzug von zivilrechtlichen Massnahmen zuträgt, gehen die Gewaltschutzmassnahmen dem Gesetzeszweck entsprechend vor (E. 5.1). Gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG kann ein Kontaktverbot auf der gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese selbst nicht unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG sind. Eine solche Ausdehnung ist etwa dann zulässig, wenn dies zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil Hinweise dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen. Die vorliegende Situation ist damit vergleichbar. Dem Beschwerdegegner ist es zwar aufgrund der richterlichen Anordnungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren – als Ausnahme vom im Übrigen bestehenden Kontaktverbot – erlaubt, an die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausübung seines Besuchsrechts heranzutreten. Der Beschwerdegegner missbrauchte aber offensichtlich dieses Recht, indem er die Beschwerdeführerin anlässlich solcher Kontaktaufnahmen oder der Kindesübergaben wiederholt beschimpfte und bedrohte. Dieserschiene auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich regelmässig nicht an die Anordnungen bzw. Abmachungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren gehalten haben sollte. Vor diesem Hintergrund wäre somit einerseits nicht nur eine vollumfängliche bzw. ausnahmslose Verlängerung der die Beschwerdeführerin betreffenden Schutzmassnahmen, sondern auch eine Verlängerung des Kontaktverbots betreffend den Sohn der Parteien und des Rayonverbots betreffend die KiTa angezeigt gewesen (E. 5.3). Seitens der Haftrichterin bestanden trotz fehlender Vollmacht keine Gründe dafür, an einem Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsanwältin zu zweifeln (E. 6.2.1). Die Haftrichterin hätte bereits aufgrund der Akten auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin schliessen und ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutheissen müssen (E. 6.2.2). Der von der Vertreterin der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Zeitaufwand ist als deutlich zu hoch zu bezeichnen (E. 7.3.3). Gutheissung (Verlängerung der Schutzmassnahmen).

Schlagwörter

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Kindesschutzmassnahmen Gesetzlicher Schutz Prozesshandlung Scheidungsverfahren Abänderung des Besuchsrechts Ausdehnung des Verfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 2 Abs. III GSG

Basis for the extension of protection measures concerning the son of the parties.

Art. 3 Abs. II lit. c GSG

Basis for the extension of the contact ban concerning the son of the parties.

Art. 7 Abs. I GSG

Basis for the extension of protection measures concerning the minor's daycare center (Rayonverbot).

Art. 29 Abs. I BV

Cited in the context of the right to be heard regarding the merits of the extension of protective measures.

Art. 29 Abs. II BV

Cited in the context of the right to be heard regarding the merits of the extension of protective measures.

§ 10I VRG

Cited implicitly as the basis for granting the application for legal aid/free legal assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00137

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00137 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.04.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin war in der Lage, die Zustelladresse des Verwaltungsgerichts ohne nennenswerten Aufwand selber herauszufinden und den Entscheid der Haftrichterin fristgerecht anzufechten.

Aus der Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung der Haftrichterin erwuchs ihr damit kein Nachteil (E. 2.1.1). Der Beschwerdeführerin wäre es zuzumuten gewesen, anlässlich der Anhörung die Vorlage der Aktennotiz der Haftrichterin bzw. Einsicht in dieselbe zu verlangen, was sie jedoch nicht tat. Insofern kann daher nicht von einer Gehörsverletzung gesprochen werden. Die Haftrichterin verletzte aber das Replikrecht der Beschwerdeführerin (E. 2.1.2). Die Vorladung zur Anhörung in der Amtssprache Deutsch ist nicht zu beanstanden (E. 2.1.3).

Wenn sich ein Gewaltvorfall nach rechtskräftiger Anordnung und Vollzug von zivilrechtlichen Massnahmen zuträgt, gehen die Gewaltschutzmassnahmen dem Gesetzeszweck entsprechend vor (E. 5.1). Gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG kann ein Kontaktverbot auf der gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese selbst nicht unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG sind. Eine solche Ausdehnung ist etwa dann zulässig, wenn dies zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil Hinweise dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen.

Die vorliegende Situation ist damit vergleichbar. Dem Beschwerdegegner ist es zwar aufgrund der richterlichen Anordnungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren – als Ausnahme vom im Übrigen bestehenden Kontaktverbot – erlaubt, an die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausübung seines Besuchsrechts heranzutreten. Der Beschwerdegegner missbrauchte aber offensichtlich dieses Recht, indem er die Beschwerdeführerin anlässlich solcher Kontaktaufnahmen oder der Kindesübergaben wiederholt beschimpfte und bedrohte. Dies erschiene auch dann nicht gerechtfertigt, wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich regelmässig nicht an die Anordnungen bzw. Abmachungen im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren gehalten haben sollte.

Vor diesem Hintergrund wäre somit einerseits nicht nur eine vollumfängliche bzw. ausnahmslose Verlängerung der die Beschwerdeführerin betreffenden Schutzmassnahmen, sondern auch eine Verlängerung des Kontaktverbots betreffend den Sohn der Parteien und des Rayonverbots betreffend die KiTa angezeigt gewesen (E. 5.3). Seitens der Haftrichterin bestanden trotz fehlender Vollmacht keine Gründe dafür, an einem Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Rechtsanwältin zu zweifeln (E. 6.2.1). Die Haftrichterin hätte bereits aufgrund der Akten auf die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin schliessen und ihre Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutheissen müssen (E. 6.2.2).

Der von der Vertreterin der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Zeitaufwand ist als deutlich zu hoch zu bezeichnen (E. 7.3.3). Gutheissung (Verlängerung der Schutzmassnahmen). · --- · Stichworte: · BESCHIMPFUNG BESUCHSRECHT BESUCHSREGELUNG DROHUNG EHESCHEIDUNG EHESCHUTZMASSNAHMEN E-MAIL FAIRES VERFAHREN KONTAKTVERBOT MITTELLOSIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMITTELBELEHRUNG REPLIKRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERTRETUNGSVERHÄLTNIS VOLLMACHT VORLADUNG · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV Art. 2 Abs. III GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 7 Abs. I GSG § 10I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3