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VB.2021.00131 • VG ZH VB.2021.00131 KI-generiert

Appeal Regarding Revocation of Residency Permit Based on Sham Marriage

Geschäftsnummer VB.2021.00131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned the revocation of a residency permit based on the finding that the permit holder entered into a sham marriage with a Swiss citizen, which established a ground for revocation under immigration law, even though their son, who was recognized as a citizen through the ex-husband's paternity, subsequently lost his citizenship after the paternity was legally disproven. The court found no violation of the right to be heard, determined the marriage was indeed sham based on the totality of circumstances, and upheld the revocation and deportation order as proportionate, noting the appellant's son was not a citizen and relocation to his home country was reasonable, while also finding no evidence that the authorities misapplied their discretion.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Niederlassungsbewilligung | [Umstritten ist, ob die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe zu widerrufen ist. Ihr Sohn (der Beschwerdeführer) erhielt aufgrund der Vaterschaftsanerkennung ihres schweizerischen Ex-Ehemanns das Schweizer Bürgerrecht. Nachdem die Vaterschaft aberkannt wurde, beantragt er die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.] Es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ersichtlich (E. 2). Die Gesamtumstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdeführerin mit ihrem schweizerischen Ex-Ehemann eine Scheinehe eingegangen ist. Sie hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Offenbleiben kann, ob sie auch aufgrund ihrer falschen Angaben in Bezug auf die Vaterschaft des Beschwerdeführers einen Widerrufsgrund gesetzt hat (E. 3). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweist sich auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr Schweizer Bürger und er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Eine Übersiedlung in sein Heimatland ist ihm zumutbar (E. 4). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen (E. 5). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung Feststellung einer Scheinehe Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Bürgerrecht Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Familienbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62 Abs. I lit. a AIG

This provision is cited as the legal norm justifying the revocation of the settlement permit.

Art. 42 Abs. III AIG

This provision is cited, although the final order does not explicitly state it as the main ground, it is listed among the legal norms applicable to the case.

Art. 63 Abs. I lit. a AIG

This provision is cited as a legal norm relevant to the case.

Art. 29 Abs. II BV

This constitutional provision is cited as a legal norm relevant to the case.

Art. 8 EMRK

This treaty provision is cited as a legal norm relevant to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00131

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00131 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.05.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.06.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Niederlassungsbewilligung · [Umstritten ist, ob die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund des Vorliegens einer Scheinehe zu widerrufen ist. Ihr Sohn (der Beschwerdeführer) erhielt aufgrund der Vaterschaftsanerkennung ihres schweizerischen Ex-Ehemanns das Schweizer Bürgerrecht.

Nachdem die Vaterschaft aberkannt wurde, beantragt er die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.] Es ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht durch die Vorinstanz ersichtlich (E. 2). Die Gesamtumstände lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Beschwerdeführerin mit ihrem schweizerischen Ex-Ehemann eine Scheinehe eingegangen ist. Sie hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt. Offenbleiben kann, ob sie auch aufgrund ihrer falschen Angaben in Bezug auf die Vaterschaft des Beschwerdeführers einen Widerrufsgrund gesetzt hat (E. 3).

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung erweist sich auch als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr Schweizer Bürger und er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Eine Übersiedlung in sein Heimatland ist ihm zumutbar (E. 4). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen (E. 5). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte:

· SCHEINEHE VATERSCHAFTSTEST WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. III AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 63 Abs. I lit. a AIG Art. 29 Abs. II BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3