Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00130 • VG ZH VB.2021.00130 KI-generiert

Same-Sex Partner Residence Permit Denied Due to Insufficient Partnership Stability

Geschäftsnummer VB.2021.00130
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court dismissed an appeal seeking a residence permit for the same-sex partner of a resident, finding that the relationship lacked the requisite stability to establish an entitlement to residency based on a consolidated partnership under Article 8 ECHR or as a severe personal hardship case under the relevant immigration law. The court reasoned that having only lived together for six months prior to the appellant's departure was insufficient to demonstrate a sufficiently established partnership, a conclusion not altered by the existence of a partnership agreement, and furthermore, denying the permit did not impose a hardship so severe as to disproportionately impact the appellant's living conditions compared to the average situation of foreigners.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den gleichgeschlechtlichen Partner: Vorliegen eines gefestigten Konkubinats? Anforderungen der Rechtsprechung an einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf ein gefestigtes Konkubinat im Sinn von Art. 8 EMRK (E. 2.2). Nachdem das Paar bis zur Ausreise des Beschwerdeführers Ende März 2021 lediglich sechs Monate zusammengelebt hat, fehlt es der Beziehung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung an einer hinreichenden Stabilität. Daran ändert auch die Formalisierung der Beziehung durch den Konkubinatsvertrag nichts (E. 2.5). Dasselbe gilt mit Blick auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG: Bei einer Dauer von sechs Monaten kann gemeinhin noch nicht von der nötigen gefestigten Beziehung ausgegangen werden. Zudem kann vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen derart schweren Nachteil zur Folge hat, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sind (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Gesellschafter Einspruch gegen die Eheschliessung uneheliches Konkubinat Güterrecht schwerer Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

The claim for a residence permit based on a severe personal hardship case was assessed against this provision.

Art. 52 AIG

This provision is listed among the legal norms referenced in the context of the final decision.

Art. 13 Abs. 1 BV

This provision is listed among the legal norms referenced in the context of the final decision.

Art. 8 EMRK

The request for a residence permit based on a consolidated partnership was evaluated under this provision.

Art. 31 Abs. 1 VZAE

This provision is listed among the legal norms referenced in the context of the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00130

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00130 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.04.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung · Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den gleichgeschlechtlichen Partner: Vorliegen eines gefestigten Konkubinats? Anforderungen der Rechtsprechung an einen Anwesenheitsanspruch gestützt auf ein gefestigtes Konkubinat im Sinn von Art. 8 EMRK (E. 2.2).

Nachdem das Paar bis zur Ausreise des Beschwerdeführers Ende März 2021 lediglich sechs Monate zusammengelebt hat, fehlt es der Beziehung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung an einer hinreichenden Stabilität. Daran ändert auch die Formalisierung der Beziehung durch den Konkubinatsvertrag nichts (E. 2.5). Dasselbe gilt mit Blick auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG: Bei einer Dauer von sechs Monaten kann gemeinhin noch nicht von der nötigen gefestigten Beziehung ausgegangen werden. Zudem kann vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen derart schweren Nachteil zur Folge hat, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sind (E. 3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSANSPRUCH AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT GEFESTIGTES KONKUBINAT HÄRTEFALL HÄRTEFALLBEWILLIGUNG HOMOSEXUALITÄT KONKUBINAT · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 52 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 31 Abs. I VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3