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VB.2021.00129 • VG ZH VB.2021.00129 KI-generiert

Residency Permit Denial Upheld Due to Spousal Separation

Geschäftsnummer VB.2021.00129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the refusal to extend a residency permit for an individual whose spouse had returned to their home country and with whom the permit holder continued to live separately without an important reason justifying the separation. The court reasoned that since the parties were no longer cohabiting, the requirement for continued residency based on family reunification under the relevant law was not met, and there was no evidence of extraordinary integration to bring the denial within the scope of protection for private life, nor did the case qualify as a personal hardship warranting issuance under alternative provisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Nachdem dieser im Januar 2019 nach Serbien zurückkehrte und die Ehegatten ihre Ehe mit getrennten Wohnorten weiterführten, verweigerte der Beschwerdegegner die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.] Es liegen keine Hinweise vor, die auf eine über das Normale und zu Erwartende hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin schliessen lassen. Somit berührt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben der Beschwerdeführerin nicht (E. 2). Die Ehegatten leben nicht mehr zusammen, und es liegt kein wichtiger Grund vor, um vom Erfordernis des Zusammenwohnens abzusehen, weshalb der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG nicht zu verlängern war (E. 3.1). Schliesslich erweist sich auch der Schluss der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch nicht gestützt auf Art. 33 Abs. 2 AIG in Verbindung mit den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen bzw. in Anerkennung eines persönlichen Härtefalls zu verlängern, nicht als rechtsverletzend (E. 3.2). Abweisung UP/URB. Abweisung.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung schwerer persönlicher Härtefall Ehegatte Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Ehetrennung uneheliches Konkubinat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 44 AIG

The court confirmed that the refusal to extend the residence permit was justified based on this article, as the spouses no longer lived together and there was no important reason to waive the cohabitation requirement.

Art. 33 Abs. 2 AIG

The court found no violation in the lower courts' conclusion not to extend the residence permit based on this article in conjunction with general admission requirements or in recognition of a personal hardship case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00129

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00129 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.07.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Nachdem dieser im Januar 2019 nach Serbien zurückkehrte und die Ehegatten ihre Ehe mit getrennten Wohnorten weiterführten, verweigerte der Beschwerdegegner die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.] Es liegen keine Hinweise vor, die auf eine über das Normale und zu Erwartende hinausgehende Integration der Beschwerdeführerin schliessen lassen.

Somit berührt die Verweigerung eines Aufenthaltstitels den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben der Beschwerdeführerin nicht (E. 2). Die Ehegatten leben nicht mehr zusammen, und es liegt kein wichtiger Grund vor, um vom Erfordernis des Zusammenwohnens abzusehen, weshalb der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG nicht zu verlängern war (E. 3.1). Schliesslich erweist sich auch der Schluss der Vorinstanzen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin auch nicht gestützt auf Art. 33 Abs. 2 AIG in Verbindung mit den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen bzw. in Anerkennung eines persönlichen Härtefalls zu verlängern, nicht als rechtsverletzend (E. 3.2).

Abweisung UP/URB. Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERWERBSTÄTIGKEIT GETRENNTLEBEN RECHT AUF PRIVATLEBEN · Rechtsnormen: · Art. 44 AIG Art. 49 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3