Retroactive Reimbursement of Economic Assistance Upon Award of Invalidity Pension Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the retroactive reimbursement of economic assistance received by an individual whose children did not reside with him, after he was subsequently awarded invalidity pension benefits for his children by his pension fund. The court ruled that lawfully received economic assistance must be reimbursed to the extent it congruently overlaps in substance and time with subsequently awarded social insurance benefits, as required by the subsidiarity principle to avoid benefit duplication, even if the children did not form a support unit with the recipient, thereby modifying prior case law which required such cohabitation for reimbursement under the relevant social assistance law provision concerning benefits directed to the support unit. The court upheld the reimbursement claim, finding no violation of the right to be heard, and left open the question of an unjust enrichment claim by the municipality.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Rückerstattung von Kinderrenten ohne Zusammenwohnen; Änderung der Rechtsprechung [Der Beschwerdeführer erhielt von seiner Pensionskasse rückwirkend eine Invalidenkinderrente zugesprochen für einen Zeitraum, als seine Kinder nicht bei ihm wohnten und wirtschaftliche Hilfe bezogen. Die Gemeinde bejahte eine sozialhilferechtliche Rückforderung in diesem Betrag, die Vorinstanz einen öffentlich-rechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.] Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ist im Umfang sachlich und zeitlich kongruenter, rückwirkend zugesprochener Sozialversicherungsleistungen zurückzuerstatten (E. 2). Mit dem Subsidiaritätsprinzip wäre nicht vereinbar, wenn die Fürsorge für Leistungen aufzukommen hätte, die bereits anderweitig abgedeckt werden, oder wenn die verzögerte Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen eine Leistungsdoppelung bewirkte (E. 4.1). Die Kinder des Beschwerdeführers bildeten mangels Zusammenwohnens keine Unterstützungseinheit mit ihm (E. 4.2). Die bisherige Rechtsprechung erlaubte Rückforderungen nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG nur für an die Unterstützungseinheit der verpflichteten Person ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe (E. 4.3). Vorsorgerechtliche Invalidenkinderrenten sind für den Unterhalt der Kinder bestimmt (E. 4.4). Für die Rückforderung von mit wirtschaftlicher Hilfe sachlich und zeitlich kongruenter (Invaliden-)Kinderrenten nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG bildet das Bestehen einer Unterstützungseinheit in Änderung der Rechtsprechung aufgrund des Normzwecks keine Voraussetzung (E. 4.5 f.). Eheschutz- und Scheidungsurteil beeinflussen den Bestand der öffentlich-rechtlichen Forderung nicht (E. 5.1). Offengelassen, ob der Gemeinde auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustünde (E. 5.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 6.1). Kein Anwendungsfall des Verbots der überraschenden Rechtsanwendung (E. 6.2). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision was applied as the basis for the reimbursement claim regarding congruous social security benefits.
This procedural rule was applied for the decision regarding court costs.
This procedural rule governed the imposition of court costs on the appellant.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00128
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00128 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.12.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung von Kinderrenten ohne Zusammenwohnen; Änderung der Rechtsprechung [Der Beschwerdeführer erhielt von seiner Pensionskasse rückwirkend eine Invalidenkinderrente zugesprochen für einen Zeitraum, als seine Kinder nicht bei ihm wohnten und wirtschaftliche Hilfe bezogen.
Die Gemeinde bejahte eine sozialhilferechtliche Rückforderung in diesem Betrag, die Vorinstanz einen öffentlich-rechtlichen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.] Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ist im Umfang sachlich und zeitlich kongruenter, rückwirkend zugesprochener Sozialversicherungsleistungen zurückzuerstatten (E. 2). Mit dem Subsidiaritätsprinzip wäre nicht vereinbar, wenn die Fürsorge für Leistungen aufzukommen hätte, die bereits anderweitig abgedeckt werden, oder wenn die verzögerte Ausrichtung von Sozialversicherungsleistungen eine Leistungsdoppelung bewirkte (E. 4.1).
Die Kinder des Beschwerdeführers bildeten mangels Zusammenwohnens keine Unterstützungseinheit mit ihm (E. 4.2). Die bisherige Rechtsprechung erlaubte Rückforderungen nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG nur für an die Unterstützungseinheit der verpflichteten Person ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe (E. 4.3). Vorsorgerechtliche Invalidenkinderrenten sind für den Unterhalt der Kinder bestimmt (E. 4.4). Für die Rückforderung von mit wirtschaftlicher Hilfe sachlich und zeitlich kongruenter (Invaliden-)Kinderrenten nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG bildet das Bestehen einer Unterstützungseinheit in Änderung der Rechtsprechung aufgrund des Normzwecks keine Voraussetzung (E. 4.5 f.).
Eheschutz- und Scheidungsurteil beeinflussen den Bestand der öffentlich-rechtlichen Forderung nicht (E. 5.1). Offengelassen, ob der Gemeinde auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zustünde (E. 5.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 6.1). Kein Anwendungsfall des Verbots der überraschenden Rechtsanwendung (E. 6.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · INVALIDENRENTE KINDERRENTE KINDERUNTERHALT KONGRUENZ NACHTRÄGLICH PENSIONSKASSE RECHTLICHES GEHÖR RÜCKERSTATTUNG SUBSIDIARITÄTSPRINZIP UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZIVILURTEIL ZUSAMMENWOHNEN ZWECKBESTIMMUNG · Rechtsnormen:
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