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VB.2021.00123 • VG ZH VB.2021.00123 KI-generiert

Building Permit Appeal Upheld Against Challenged Apartment Project

Geschäftsnummer VB.2021.00123
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the refusal to accept an appeal challenging a building permit for a new six-unit apartment building, finding that the appellant's complaints were insufficient to overturn the entire permit. Specifically, the court reasoned that even if the improved courtyard's lighting remained borderline inadequate, it did not constitute a substantial defect whose remediation via a supplementary condition would be impermissible, thus justifying the lower authority's decision not to rule on that specific objection; furthermore, the court found that the required road access was sufficiently ensured, with important grounds supporting less stringent requirements, and that the municipal council acted within its discretion in affirming the project's appropriate integration and design, correctly rejecting the demand for a volume reduction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten: Rügebezogenes Nichteintreten (mangelhafte Belichtung nebenbestimmungsweise heilbar); genügende Erschliessung (Zufahrt); Einordnung und Gestaltung. Auch wenn die Belichtungssituation mit dem vergrösserten Innenhof noch immer als ungenügend beurteilt würde, handelte es sich dabei gemessen am Gesamtprojekt nicht um einen (wesentlichen) Mangel, dessen Heilung mittels Nebenbestimmung unzulässig wäre. Die Rügen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die gesamte Bewilligung zu Fall zu bringen. Die Vorinstanz ist folglich auf die Rüge der unzureichenden Belichtung zu Recht nicht eingetreten (E.4). In den vorliegenden Verhältnissen liegen wichtige Gründe für geringere Anforderungen an die Zufahrt im Sinn von § 360 Abs. 3 PBG sowie § 11 ZN und bleibt die Verkehrssicherheit gewährt (E.5). Der Gemeinderat hat sein Ermessen nicht überschritten, indem er dem Bauprojekt eine genügende Einordnung attestierte. Das Baurekursgericht hat diesen Entscheid zu Recht geschützt und auch den geforderten Volumenverzicht gestützt auf Art. 238 PBG verneint (E.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungsauflagen Gemeindestrasse Überschreitung der Gebäudehöhe Baupolizei Kleinbauzone Abbruchbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 238 PBG

Cited in the reasoning regarding the denial of the required volume waiver, which was protected by the lower court.

§ 360 Abs. 3 PBG

Cited as part of the justification for the sufficient access/roadway in the context of waiving requirements.

§ 11 ZN

Cited as part of the justification for the sufficient access/roadway in the context of waiving requirements.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00123

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00123 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau eines Mehrfamilienhauses mit sechs Wohneinheiten: Rügebezogenes Nichteintreten (mangelhafte Belichtung nebenbestimmungsweise heilbar); genügende Erschliessung (Zufahrt); Einordnung und Gestaltung. Auch wenn die Belichtungssituation mit dem vergrösserten Innenhof noch immer als ungenügend beurteilt würde, handelte es sich dabei gemessen am Gesamtprojekt nicht um einen (wesentlichen) Mangel, dessen Heilung mittels Nebenbestimmung unzulässig wäre.

Die Rügen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die gesamte Bewilligung zu Fall zu bringen. Die Vorinstanz ist folglich auf die Rüge der unzureichenden Belichtung zu Recht nicht eingetreten (E.4). In den vorliegenden Verhältnissen liegen wichtige Gründe für geringere Anforderungen an die Zufahrt im Sinn von § 360 Abs. 3 PBG sowie § 11 ZN und bleibt die Verkehrssicherheit gewährt (E.5). Der Gemeinderat hat sein Ermessen nicht überschritten, indem er dem Bauprojekt eine genügende Einordnung attestierte. Das Baurekursgericht hat diesen Entscheid zu Recht geschützt und auch den geforderten Volumenverzicht gestützt auf Art. 238 PBG verneint (E.6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BELICHTUNG EINORDNUNG ERSCHLIESSUNG GESTALTUNG NICHTEINTRETEN RÜGE VOLUMEN ZUFAHRT · Rechtsnormen: · § 238 Ziff. II PBG § 238 Abs. I PBG § 360 Abs. III PBG § 11 Zugangsnormalien · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3