Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00116 • VG ZH VB.2021.00116 KI-generiert

Detention for Expulsion Unlawful Without Realistic Prospect of Departure Due to COVID-19

Geschäftsnummer VB.2021.00116
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered the confinement of an individual, whose expulsion order was legally binding. The purpose of confinement is to enforce expulsion and restore a lawful state, which requires the possibility of departure. Confinement is only ineffective if both forced and voluntary departure are objectively impossible. Due to the COVID-19 pandemic, the execution of an expulsion order within a foreseeable timeframe requires concrete indications that departure is feasible. In this case, without serious prospects of a voluntary return within a reasonably foreseeable timeframe, the confinement was deemed disproportionate, and the appeal was allowed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eingrenzung (G.-Nr. GI200221-L) | Eingrenzung; Möglichkeit der Rückreise innert absehbarer Frist. Sinn und Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist, dass die rechtskräftige Wegweisungsverfügung durchgesetzt und damit der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wird. Sie kann ihr Ziel nur erreichen, wenn die Ausreise tatsächlich möglich ist. Die Eingrenzung ist erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die (zwangsweise) Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (E. 2.4). Der Vollzug der Wegweisung lässt sich während der Corona-Pandemie nur dann als innert absehbarer Frist möglich und damit durchführbar bezeichnen, wenn dem Haftrichter hierfür hinreichend konkrete Hinweise - insbesondere seitens des SEM - vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung bzw. der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach der Kooperation des Betroffenen mit den Behörden, auf welche auch die Eingrenzung ausgerichtet ist. Es kann hier grundsätzlich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Durchsetzungshaft zurückgegriffen werden (E. 2.4.1). Da keine ernsthaften Aussichten darauf bestehen, dass sich eine freiwillige Rückkehr innert einer vernünftigerweise absehbaren Frist technisch realisieren liesse, erweist sich die Eingrenzung nicht mehr als verhältnismässig (E. 2.4.2 f.). Gutheissung

Schlagwörter

KI-generiert
rechtswidrige Ausreise Haftbedingungen Landesverweisung trotz Krankheitszustand freiwillige Rückkehr Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG

The provision is cited as the legal basis for the 'Eingrenzung' (restriction of stay), which is the subject of the decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00116

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221226&W10_KEY=13317039&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00116 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.04.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (G.-Nr. GI200221-L) · Eingrenzung; Möglichkeit der Rückreise innert absehbarer Frist. Sinn und Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist, dass die rechtskräftige Wegweisungsverfügung durchgesetzt und damit der rechtmässige Zustand wiederhergestellt wird.

Sie kann ihr Ziel nur erreichen, wenn die Ausreise tatsächlich möglich ist. Die Eingrenzung ist erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die (zwangsweise) Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (E. 2.4). Der Vollzug der Wegweisung lässt sich während der Corona-Pandemie nur dann als innert absehbarer Frist möglich und damit durchführbar bezeichnen, wenn dem Haftrichter hierfür hinreichend konkrete Hinweise - insbesondere seitens des SEM - vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den Vollzug der Wegweisung bzw. der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach der Kooperation des Betroffenen mit den Behörden, auf welche auch die Eingrenzung ausgerichtet ist.

Es kann hier grundsätzlich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Durchsetzungshaft zurückgegriffen werden (E. 2.4.1). Da keine ernsthaften Aussichten darauf bestehen, dass sich eine freiwillige Rückkehr innert einer vernünftigerweise absehbaren Frist technisch realisieren liesse, erweist sich die Eingrenzung nicht mehr als verhältnismässig (E. 2.4.2 f.). Gutheissung · --- · Stichworte: · ABSEHBARKEIT COVID-19 DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS EINGRENZUNG RÜCKKEHR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. I lit. b AIG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2