Flood Control Tunnel Easement Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed the project approval for a flood control tunnel, specifically addressing the appropriateness of the final structure, which included the permanent appropriation and temporary occupation of parts of a private property for an outlet structure and its associated access shaft. The court reasoned that while it must exercise restraint regarding complex technical planning matters, it found no compelling reasons to override the authority's technical assessment regarding the chosen outlet location and dimensions, concluding that the permanent land transfer and temporary construction easement were necessary and proportionate exercises of eminent domain for the public work, that the property owner's right to be heard was not violated, and that no broader coordination duty applied to this project in relation to separate neighboring developments.
Legislator-Regeste
AmtlichWasserbau (Hochwasserschutz/Projektfestsetzung) | Wasserbau (Hochwasserschutz/Projektfestsetzung). [Hochwasserentlastungsstollen von Rütiboden (Einbaulaufwerk von der Sihl) bis nach Thalwil (Auslaufbauwerk in den Zürichsee)]. Vorliegend ist seitens des Verwaltungsgerichts auch die Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen, wobei es sich insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen darf, als es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht. Spezifische Ermessensregeln gelten sodann, wenn - wie hier - im Zusammenhang mit der Realisierung eines Bauwerks Planungsvarianten zu prüfen sind (E. 2). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde vom Beschwerdegegner nicht verletzt (E. 3). Die Pflicht zur ausreichenden Koordination gilt nur jeweils in Bezug auf ein einzelnes Bauvorhaben, das Bewilligungen verschiedener Behörden bedarf, nicht aber für mehrere, voneinander getrennte oder jedenfalls voneinander trennbare Bauvorhaben. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern zwischen dem umstrittenen Auslaufbauwerk und der ARA sowie den weiteren benachbarten Bauvorhaben ein betrieblicher und funktioneller Zusammenhang bestehen könnte, der derart eng ist, dass er eine Pflicht zur formellen und materiellen Koordination begründen würde (E. 4.3 f.). Vor dem Hintergrund des Zweckmässigkeitsgrundsatzes muss sich das Gemeinwesen in der Regel nicht mit der Einräumung eines Baurechts oder einer Dienstbarkeit begnügen, wenn es ein öffentliches Werk erstellt, sondern darf das erforderliche Grundeigentum vollständig enteignen (E. 6.3). Aufgrund der der Variantenwahl zugrundeliegenden Fachabklärungen sind keine triftigen Gründe ersichtlich, um von der Beurteilung des Beschwerdegegners abzuweichen bzw. dessen technisches Ermessen nicht zu respektieren. Der für die Erstellung des Auslaufbauwerks vorgesehene Ort ist nicht zu beanstanden (E 7.3). Der Beschwerdegegner durfte das Auslaufbauwerk so positionieren, dass eine Teilfläche des Grundstücks des Beschwerdeführersdauerhaft beansprucht wird. Der Treppenzugang zum Be-/Entlüftungsschacht der Toskammer für den Betrieb des Hochwasserstollens ist erforderlich, und der geplante Standort und die geplante Dimensionierung sind zweckmässig (E. 8). Die angeordnete Abtretung der Landfläche ist ein erforderlicher und zumutbarer Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers (E. 9). Was die Notwendigkeit einer vorübergehenden Landbeanspruchung betrifft, gelten die gleichen Grundsätze wie in Bezug auf die Notwendigkeit einer definitiven Abtretung: Eigentumseingriffe müssen sich nicht auf das absolute Minimum beschränken, sondern dürfen sich auf alles erstrecken, was für die Realisierung des öffentlichen Werks zweckmässig ist bzw. was für die ordnungsgemässe Durchführung des Werks erforderlich erscheint. Eine vorübergehende Landbeanspruchung rechtfertigt sich insbesondere in Bezug auf jene Grundstücksflächen, auf deren Beanspruchung während der Bauzeit eines im öffentlichen Interesse stehenden Werks nicht oder nicht ohne unverhältnismässigen Mehraufwand verzichtet werden kann. Angesichts der relativ geringfügigen privaten Interessen, die der vorübergehenden Landbeanspruchung entgegenstehen, erweist sich der auf die Bauphase beschränkte Eigentumseingriff als zulässig (E. 10, namentlich E. 10.3). Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is not explicitly cited in the final dispositive orders, but is listed under 'Rechtsnormen' and the decision concerns project finalization under planning law.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to expropriation/land transfer, which is a central theme in the reasoning leading to the final order.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to expropriation/land transfer, which is a central theme in the reasoning leading to the final order.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to expropriation/land transfer, which is a central theme in the reasoning leading to the final order.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and concerns water management law, relevant to the project being judged.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and concerns water management law, relevant to the project being judged.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and concerns water management law, relevant to the project being judged.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to zoning/planning law relevant to the decision.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to spatial planning law relevant to the decision.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' but its specific application in the dispositive is not detailed.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00112
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00112 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.01.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Wasserbau (Hochwasserschutz/Projektfestsetzung) · Wasserbau (Hochwasserschutz/Projektfestsetzung). [Hochwasserentlastungsstollen von Rütiboden (Einbaulaufwerk von der Sihl) bis nach Thalwil (Auslaufbauwerk in den Zürichsee)]. Vorliegend ist seitens des Verwaltungsgerichts auch die Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen, wobei es sich insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen darf, als es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht.
Spezifische Ermessensregeln gelten sodann, wenn - wie hier - im Zusammenhang mit der Realisierung eines Bauwerks Planungsvarianten zu prüfen sind (E. 2). Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers wurde vom Beschwerdegegner nicht verletzt (E. 3). Die Pflicht zur ausreichenden Koordination gilt nur jeweils in Bezug auf ein einzelnes Bauvorhaben, das Bewilligungen verschiedener Behörden bedarf, nicht aber für mehrere, voneinander getrennte oder jedenfalls voneinander trennbare Bauvorhaben. Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern zwischen dem umstrittenen Auslaufbauwerk und der ARA sowie den weiteren benachbarten Bauvorhaben ein betrieblicher und funktioneller Zusammenhang bestehen könnte, der derart eng ist, dass er eine Pflicht zur formellen und materiellen Koordination begründen würde (E. 4.3 f.).
Vor dem Hintergrund des Zweckmässigkeitsgrundsatzes muss sich das Gemeinwesen in der Regel nicht mit der Einräumung eines Baurechts oder einer Dienstbarkeit begnügen, wenn es ein öffentliches Werk erstellt, sondern darf das erforderliche Grundeigentum vollständig enteignen (E. 6.3). Aufgrund der der Variantenwahl zugrundeliegenden Fachabklärungen sind keine triftigen Gründe ersichtlich, um von der Beurteilung des Beschwerdegegners abzuweichen bzw. dessen technisches Ermessen nicht zu respektieren. Der für die Erstellung des Auslaufbauwerks vorgesehene Ort ist nicht zu beanstanden (E 7.3).
Der Beschwerdegegner durfte das Auslaufbauwerk so positionieren, dass eine Teilfläche des Grundstücks des Beschwerdeführers dauerhaft beansprucht wird. Der Treppenzugang zum Be-/Entlüftungsschacht der Toskammer für den Betrieb des Hochwasserstollens ist erforderlich, und der geplante Standort und die geplante Dimensionierung sind zweckmässig (E. 8). Die angeordnete Abtretung der Landfläche ist ein erforderlicher und zumutbarer Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers (E. 9). Was die Notwendigkeit einer vorübergehenden Landbeanspruchung betrifft, gelten die gleichen Grundsätze wie in Bezug auf die Notwendigkeit einer definitiven Abtretung:
Eigentumseingriffe müssen sich nicht auf das absolute Minimum beschränken, sondern dürfen sich auf alles erstrecken, was für die Realisierung des öffentlichen Werks zweckmässig ist bzw. was für die ordnungsgemässe Durchführung des Werks erforderlich erscheint. Eine vorübergehende Landbeanspruchung rechtfertigt sich insbesondere in Bezug auf jene Grundstücksflächen, auf deren Beanspruchung während der Bauzeit eines im öffentlichen Interesse stehenden Werks nicht oder nicht ohne unverhältnismässigen Mehraufwand verzichtet werden kann.
Angesichts der relativ geringfügigen privaten Interessen, die der vorübergehenden Landbeanspruchung entgegenstehen, erweist sich der auf die Bauphase beschränkte Eigentumseingriff als zulässig (E. 10, namentlich E. 10.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANGEMESSENHEITSPRÜFUNG EIGENTUMSBESCHRÄNKUNG ENTEIGNUNG HOCHWASSERSCHUTZ IMMISSIONEN INTERESSENABWÄGUNG KOGNITION KOORDINATIONSGEBOT KOORDINATIONSPFLICHT LANDABTRETUNG ÖFFENTLICHES INTERESSE RECHTLICHES GEHÖR SONDERNUTZUNGSPLAN SONDERNUTZUNGSPLÄNE TOSKAMMER VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG VORÜBERGEHENDE LANDBEANSPRUCHUNG WASSERBAUPROJEKT ZWECKMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen:
· § 7 AbtrG § 10 AbtrG § 23 AbtrG Art. 8 Abs. I BVV § 319 Abs. II PBG Art. 33 Abs. II RPG Art. 33 Abs. III lit. b RPG § 18a Abs. II WasserwirtschaftsG § 18a Abs. IV WasserwirtschaftsG § 78a Abs. II WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2