Repeated Conviction and Expulsion vs. Partnership Residence Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal by an Italian national who, having been repeatedly and seriously convicted in Switzerland and subsequently expelled with an entry ban, sought a residence permit through the subsequent registration of a partnership with a Swiss citizen while serving time for illegal re-entry. The court reasoned that the public interest in excluding the repeatedly convicted appellant from the country was significantly stronger than at the time of the original permit revocation, and that the couple must have been aware that they might not be able to reside in Switzerland; therefore, requiring them to continue their relationship in the appellant's home country was proportionate, especially given the appellant's convictions resulting in lengthy prison sentences.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilungs einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Wiedererwägungsgesuch/Verweigerung eines Nachzugs wegen Straffälligkeit. [Der italienische Beschwerdeführer ist wegen wiederholter und teilweise schwerer Straffälligkeit rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und mit einer Einreisesprerre belegt worden. Gleichwohl reiste er wiederholt in die Schweiz ein, wo er während eines Strafvollzugs wegen illegaler Einreise eine Partnerschaft mit einem Schweizer eintragen liess. Hierauf ersuchte er erfolglos um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung]. Verweis auf das inzwischen vom Bundesgericht rechtskräftig entschiedene Verfahren betreffend den prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers, wo sich im Sinne einer vorläufigen Hauptsachenprognose analoge Rechts- und Sachfragen stellten (E. 1.2). Allgemeine Voraussetzungen für den Nachzug eines eingetragenen Partners im freizügigkeitsrechtlichen Bereich und im Rahmen einer wiedererwägungsweisen Bewilligungserteilung (E. 2.1). Das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüber dem wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführer fällt heute noch weitaus stärker zu seinen Ungunsten aus als zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung (E. 2.2.4). Beiden eingetragenen Partnern musste bereits bei Eingehung ihrer Beziehung und erst recht bei der Eintragung ihrer Partnerschaft bewusst sein, dass sie ihre Partnerschaft allenfalls nicht in der Schweiz würden leben können (E. 2.2.6). Den eingetragenen Partnern ist zumutbar, ihre Beziehung in der italienischen Heimat des Beschwerdeführers fortzusetzen, ansonsten ein Eingriff in ihr Familienleben aufgrund der mehrfachen Verurteilung des Beschwerdeführers zu längerfristigen (überjährigen) Freiheitsstrafen etc. verhältnismässig wäre (E. 2.2.8). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court ruled on the costs consequences of the appeal dismissal based on this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00111
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00111 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.03.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilungs einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Wiedererwägungsgesuch/Verweigerung eines Nachzugs wegen Straffälligkeit. [Der italienische Beschwerdeführer ist wegen wiederholter und teilweise schwerer Straffälligkeit rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und mit einer Einreisesprerre belegt worden.
Gleichwohl reiste er wiederholt in die Schweiz ein, wo er während eines Strafvollzugs wegen illegaler Einreise eine Partnerschaft mit einem Schweizer eintragen liess. Hierauf ersuchte er erfolglos um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung]. Verweis auf das inzwischen vom Bundesgericht rechtskräftig entschiedene Verfahren betreffend den prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers, wo sich im Sinne einer vorläufigen Hauptsachenprognose analoge Rechts- und Sachfragen stellten (E. 1.2). Allgemeine Voraussetzungen für den Nachzug eines eingetragenen Partners im freizügigkeitsrechtlichen Bereich und im Rahmen einer wiedererwägungsweisen Bewilligungserteilung (E. 2.1).
Das öffentliche Fernhalteinteresse gegenüber dem wiederholt straffällig gewordenen Beschwerdeführer fällt heute noch weitaus stärker zu seinen Ungunsten aus als zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung (E. 2.2.4). Beiden eingetragenen Partnern musste bereits bei Eingehung ihrer Beziehung und erst recht bei der Eintragung ihrer Partnerschaft bewusst sein, dass sie ihre Partnerschaft allenfalls nicht in der Schweiz würden leben können (E. 2.2.6). Den eingetragenen Partnern ist zumutbar, ihre Beziehung in der italienischen Heimat des Beschwerdeführers fortzusetzen, ansonsten ein Eingriff in ihr Familienleben aufgrund der mehrfachen Verurteilung des Beschwerdeführers zu längerfristigen (überjährigen) Freiheitsstrafen etc. verhältnismässig wäre (E. 2.2.8).
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 3 und 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BETÄUBUNGSMITTELDELIKT CORONA-PANDEMIE CORONAVIRUS COVID-19 EINGETRAGENE PARTNERSCHAFT EINREISESPERRE EU-BÜRGER/-IN FAMILIENNACHZUG FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) HIV HIV-ERKRANKUNG ITALIEN LÄNGERFRISTIGE FREIHEITSSTRAFE NACHZUGSGESUCH RAUB RECHTMÄSSIGER AUFENTHALT WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 51 Abs. I lit. b AIG Art. 52 AIG Art. 62 Abs. I lit. b AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 36 BV Art. 8 Abs. I EMRK Art. 8 Abs. II EMRK Art. 4 FZA Art. 2 Abs. I Anhang I FZA Art. 5 Anhang I FZA Art. 6 Anhang I FZA Art. 12 Anhang I FZA Art. 24 Abs. I lit. a Anhang I FZA Art. 23 Abs. II VFP · Publikationen:
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