Appeal Dismissed: Interlocutory Referral Decision on Social Assistance Not Final Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning a decision on social assistance related to inpatient addiction therapy, where the lower court had issued a referral decision that the appellant sought to challenge as a final judgment. The court reasoned that referral decisions are generally intermediate judgments, but can exceptionally be treated as final if the lower court to which the case is returned has no discretion and the referral is merely for implementing the higher court's order; however, this exception does not apply when the referral requires further factual clarification by the lower instance. Since the contested decision required supplementary factual investigation and did not definitively resolve all material aspects of the matter, it remained an intermediate decision, meaning that consequential decisions regarding costs and compensation, as well as the denial of free legal aid, could only be appealed with the final judgment, leading to the dismissal of the appeal as inadmissible.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Zwischenentscheid; stationäre Suchttherapie. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide. Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient. Eine solche Konstellation liegt bei einem Rückweisungsentscheid, mit dem – wie hier – unter anderem eine ergänzende Sachverhaltsabklärung verlangt wird, jedoch nicht vor. Rückweisungsentscheide wie der vorliegende gelten auch dann als Zwischenentscheide, wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache, nicht aber über eines der Begehren, abschliessend befunden wird (E. 1.2.2). Mit der Voraussetzung des Ersparens eines weitläufigen Beweisverfahrens sind prozessökonomische Gründe gemeint; solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht. Sodann muss es sich um ein Beweisverfahren handeln, das den üblichen Rahmen sprengt, was beispielsweise dann nicht der Fall ist, wenn sich das Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die Würdigung der eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder auch eine nicht übermässig aufwendige Expertise umfasst (E. 1.3.2). Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Zwischenentscheiden sind grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar (E. 1.4.3). Durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsteht dem Beschwerdeführer auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (E. 1.4.3). Abweisung UP/URB. Nichteintreten.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00108
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00108 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.04.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Zwischenentscheid; stationäre Suchttherapie. Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide. Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient.
Eine solche Konstellation liegt bei einem Rückweisungsentscheid, mit dem – wie hier – unter anderem eine ergänzende Sachverhaltsabklärung verlangt wird, jedoch nicht vor. Rückweisungsentscheide wie der vorliegende gelten auch dann als Zwischenentscheide, wenn damit über materielle Teilaspekte der Streitsache, nicht aber über eines der Begehren, abschliessend befunden wird (E. 1.2.2). Mit der Voraussetzung des Ersparens eines weitläufigen Beweisverfahrens sind prozessökonomische Gründe gemeint; solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht.
Sodann muss es sich um ein Beweisverfahren handeln, das den üblichen Rahmen sprengt, was beispielsweise dann nicht der Fall ist, wenn sich das Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die Würdigung der eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder auch eine nicht übermässig aufwendige Expertise umfasst (E. 1.3.2). Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Zwischenentscheiden sind grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar (E. 1.4.3). Durch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entsteht dem Beschwerdeführer auch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil (E. 1.4.3).
Abweisung UP/URB. Nichteintreten. · --- · Stichworte: · NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID STATIONÄR TEILENTSCHEID THERAPIE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. a BGG Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 16 VRG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3