Revocation of Residence Permit After Short-Term Marriage Dissolution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the revocation of a residence permit for an individual from North Macedonia following their separation from their Swiss spouse. The court reasoned that after the separation, the appellant could no longer rely on a spousal right of residence or the constitutionally protected right to family life, as the marriage had lasted less than three years, precluding a post-nuptial right of residence based on integration criteria. Furthermore, the court found no basis for granting a post-nuptial or general exceptional hardship exception, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung | [Die Aufenthaltsbewilligung des aus Nordmazedonienen stammenden Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem er und seine Schweizer Ehegattin sich getrennt haben.] Nach der Trennung von seiner schweizerischen Ehefrau kann der Beschwerdeführer seinen derzeitigen Aufenthalt weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen (E. 2). Die Ehe hat keine drei Jahre gedauert, weshalb der Beschwerdeführer keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aufgrund des Erfüllens der Integrationskriterien geltend machen kann (E. 3). Es lässt sich auch kein nachehelicher Härtefall oder ein allgemeiner Härtefall ausmachen (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00107
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00107 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.05.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · [Die Aufenthaltsbewilligung des aus Nordmazedonienen stammenden Beschwerdeführers wurde widerrufen, nachdem er und seine Schweizer Ehegattin sich getrennt haben.] Nach der Trennung von seiner schweizerischen Ehefrau kann der Beschwerdeführer seinen derzeitigen Aufenthalt weder auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben stützen (E. 2).
Die Ehe hat keine drei Jahre gedauert, weshalb der Beschwerdeführer keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch aufgrund des Erfüllens der Integrationskriterien geltend machen kann (E. 3). Es lässt sich auch kein nachehelicher Härtefall oder ein allgemeiner Härtefall ausmachen (E. 4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DREIJAHRESFRIST NACHEHELICHER HÄRTEFALL · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3