Disciplinary Penalty Appeal and Right to Counsel in Prison Altercation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal against a disciplinary penalty imposed following the appellant's active participation in a physical altercation within a correctional facility, which constituted a disciplinary offense. The court affirmed the right of the subject of an administrative procedure to participate fully, including being represented or assisted by counsel during hearings, as this primarily serves the right to be heard, irrespective of the legal knowledge of the facility personnel conducting the hearing. However, the court partially upheld the appeal, confirming the appellant's involvement in the disciplinary offense but partially granting the request for appointed legal counsel.
Legislator-Regeste
AmtlichDisziplinarstrafe | Disziplinarstrafe; Beteiligung. Die Partei ist Subjekt in einem sie betreffenden Verwaltungsverfahren und hat deshalb das Recht, am Verfahren teilzunehmen und sich dazu zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie kann dieses Recht selber wahrnehmen oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen oder sich dabei durch einen Beistand unterstützen beziehungsweise begleiten lassen (E. 2.2). Die Anhörung im Disziplinarverfahren soll in erster Linie den Anspruch auf rechtliches Gehör wahren und nicht einen erzieherischen oder anderweitigen Zweck erfüllen. Demgemäss hat die betroffene Person auch grundsätzlich das Recht, sich bei dieser Verfahrenshandlung durch einen Vertreter begleiten zu lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die angehörte Person durch den Beizug eines Rechtsvertreters über ein grösseres Wissen zum Disziplinarrecht verfügt, als das vom Beschwerdegegner mit der Anhörung betraute Personal (E. 2.3). Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet. Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat sich an einem Disziplinarvergehen beteiligt, indem er sich aktiv in die Situation der Auseinandersetzung begeben hat (E. 5.2). Teilweise Gutheissung URB. Teilweise Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe reasoning section extensively refers to the right to participation and being heard, which underpins the court's general considerations regarding the disciplinary procedure.
This article, cited in the 'Rechtsnormen' section, likely relates to the definition or penalty for the underlying disciplinary offense of participation, which the court confirmed in its reasoning (E. 4.2).
This provision is cited as relevant law concerning the disciplinary action that was upheld in part.
This provision is cited as relevant law concerning the disciplinary action that was upheld in part.
This provision is cited as relevant law concerning the disciplinary action that was upheld in part.
This provision is cited, likely related to the procedural aspects or the court's authority in the context of the partial allowance of the appeal (URB).
This provision is cited as relevant law concerning the disciplinary procedure or enforcement.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00105
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00105 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.01.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Disziplinarstrafe · Disziplinarstrafe; Beteiligung. Die Partei ist Subjekt in einem sie betreffenden Verwaltungsverfahren und hat deshalb das Recht, am Verfahren teilzunehmen und sich dazu zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie kann dieses Recht selber wahrnehmen oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen oder sich dabei durch einen Beistand unterstützen beziehungsweise begleiten lassen (E. 2.2).
Die Anhörung im Disziplinarverfahren soll in erster Linie den Anspruch auf rechtliches Gehör wahren und nicht einen erzieherischen oder anderweitigen Zweck erfüllen. Demgemäss hat die betroffene Person auch grundsätzlich das Recht, sich bei dieser Verfahrenshandlung durch einen Vertreter begleiten zu lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die angehörte Person durch den Beizug eines Rechtsvertreters über ein grösseres Wissen zum Disziplinarrecht verfügt, als das vom Beschwerdegegner mit der Anhörung betraute Personal (E. 2.3). Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft oder die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet.
Die Beteiligung an einem Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (E. 4.2). Der Beschwerdeführer hat sich an einem Disziplinarvergehen beteiligt, indem er sich aktiv in die Situation der Auseinandersetzung begeben hat (E. 5.2). Teilweise Gutheissung URB. Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSEINANDERSETZUNG BETEILIGUNG DISZIPLINARSTRAFE DISZIPLINARVERFAHREN RECHTLICHES GEHÖR RECHTSBEISTAND UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. II BV § 164 JVV Art. 91 StGB § 23b Abs. II lit. a StJVG § 23b Abs. II lit. c StJVG § 23b Abs. III StJVG § 16 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3