German National Settlement Permit Appeal over Prior Social Assistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA German national, residing in the country for five years, appealed the denial of a settlement permit, which the lower authority refused based on the applicant's prior, albeit concluded, dependency on social assistance within the look-back period defined by an administrative directive, arguing this violated the integration criterion related to economic participation. The court ruled that under the bilateral agreement governing settlement between the two nations, integration criteria are only relevant if they justify a withdrawal of the permit; since the applicant had been financially independent for several years prior to the decision, no grounds for refusal existed, thereby granting the appeal and ordering the issuance of the settlement permit.
Legislator-Regeste
AmtlichErteilung der Niederlassungsbewilligung | Erteilung der Niederlassungsbewilligung Gestützt auf die Niederschrift zwischen der Schweiz und Deutschland über Niederlassungsfragen hat der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (E. 2.2). Die Erteilung steht unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegt. Beim Vorliegen einer Niederlassungsvereinbarung sind die Integrationskriterien (Art. 58a Abs. 1 AIG) nur massgebend, wenn sie einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würden (E. 2.3). Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung: Indem der Beschwerdeführer bis am 30. Januar 2018 sozialhilfeabhängig gewesen sei, erfülle er das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) nicht. Das Integrationskriterium sei gestützt auf die einschlägige Weisung des Migrationsamts dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person in den letzten drei Jahren während mehr als sechs Monaten andauernd auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen gewesen sei (E. 3.1). Aus heutiger Sicht war der Beschwerdeführer spätestens seit 1. Februar 2018 von der Sozialhilfe gänzlich gelöst, weshalb er in den letzten drei Jahren wirtschaftlich selbsttragend und daher nicht während mehr als sechs Monaten andauernd auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen war. Dem gestützt auf die Niederschrift dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung stehen somit keine Widerrufsgründe entgegen (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court granted the appeal based on the right to a settlement permit under the agreement with Germany.
The court confirmed that no grounds for revocation of the permit existed.
Although cited by the lower court, the appeal court implicitly found that the criteria under this article did not justify refusal, as the right to the permit was upheld.
This provision was cited in relation to the criteria applied by the lower authority, but its direct application in the final order is not specified; however, it is listed in the cited norms.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00104
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00104 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.06.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung der Niederlassungsbewilligung · Erteilung der Niederlassungsbewilligung Gestützt auf die Niederschrift zwischen der Schweiz und Deutschland über Niederlassungsfragen hat der Beschwerdeführer als deutscher Staatsangehöriger nach fünfjährigem ununterbrochenem und ordnungsgemässen Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (E. 2.2).
Die Erteilung steht unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegt. Beim Vorliegen einer Niederlassungsvereinbarung sind die Integrationskriterien (Art. 58a Abs. 1 AIG) nur massgebend, wenn sie einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würden (E. 2.3). Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung: Indem der Beschwerdeführer bis am 30. Januar 2018 sozialhilfeabhängig gewesen sei, erfülle er das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG) nicht.
Das Integrationskriterium sei gestützt auf die einschlägige Weisung des Migrationsamts dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person in den letzten drei Jahren während mehr als sechs Monaten andauernd auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen gewesen sei (E. 3.1). Aus heutiger Sicht war der Beschwerdeführer spätestens seit 1. Februar 2018 von der Sozialhilfe gänzlich gelöst, weshalb er in den letzten drei Jahren wirtschaftlich selbsttragend und daher nicht während mehr als sechs Monaten andauernd auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen war.
Dem gestützt auf die Niederschrift dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung stehen somit keine Widerrufsgründe entgegen (E. 4.3). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DEUTSCHLAND INTEGRATIONSKRITERIEN NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG NIEDERLASSUNGSVEREINBARUNG SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERWALTUNGSVERORDNUNG WEISUNG · Rechtsnormen: · Art. 34 Abs. II lit. b AIG Art. 58a Abs. I lit. d AIG Art. 62 Abs. I lit. e AIG Art. 77e VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3