Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00099 • VG ZH VB.2021.00099 KI-generiert

Building Height Dispute: Interpretation of "Käseglocke" Profile and Reference Ground Level

Geschäftsnummer VB.2021.00099
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered a building permit dispute where the core issue was the interpretation of building height regulations, specifically the "Käseglocke" (cheese bell) profile, in the absence of explicit story count limits in the zoning ordinance. The court affirmed that when only building and ridge heights are prescribed, structures can be freely designed within the calculated "Käseglocke" profile. The court also ruled that the method of calculating this profile, even if the specific measurement rule is not directly applied to the final building, remains relevant. Furthermore, the court clarified that the origin of raised terrain is irrelevant for determining the reference ground level and that additional arguments within an existing appeal ground are permissible in a rebuttal. Ultimately, the appeal was partially granted, and the case was remanded.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Gebäudehöhe; Käseglocke. Enthält eine Bau- und Zonenordnung keine Geschosszahlvorschriften, sind also in Bezug auf die Ausdehnung nach oben ausschliesslich die Gebäude- und die Firsthöhe massgebend, können Bauten innerhalb dieses (für Bauten mit Satteldach) vorgegebenen Profils grundsätzlich frei gestaltet werden (E.3.3). Die Messweise von § 280 Abs. 1 PBG wird zwar beim konkret geplanten Gebäude nicht mehr angewandt, allerdings findet § 280 Abs. 1 PBG insofern Anwendung, als die Bestimmung zur Berechnung des Käseglockenprofils herangezogen wird. Dabei wird mit dieser Messweise sowie den von der Gemeinde in ihrer BZO definierten Gebäude- und Firsthöhe eine Maximalbaute mit Satteldach errechnet (Käseglocke), innert dieser gebaut werden darf, ohne dass die Bestimmungen zur Gebäudehöhe als verletzt gelten (E.3.4). Es ist in Bezug auf das massgebende Terrain unbeachtlich, auf welche Art eine Aufschüttung einst erfolgte (E. 4.2). Innerhalb einer Rüge müssen zusätzliche Argumente auch in der Replik zulässig sein, würde ansonsten § 23 Abs. 1 VRG zu weit ausgelegt (E. 5.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Höhe der Baute Baubewilligung Bau- und Zonenordnung Grundeigentum Grenzabstandsverletzung Baulinienplan

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 280 Abs. I PBG

Applied to determine the calculation of the 'Käseglocke' profile for building height.

§ 23 Abs. I VRG

Applied to allow additional arguments within an appeal in the rebuttal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00099

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221720&W10_KEY=13317034&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00099 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Gebäudehöhe; Käseglocke. Enthält eine Bau- und Zonenordnung keine Geschosszahlvorschriften, sind also in Bezug auf die Ausdehnung nach oben ausschliesslich die Gebäude- und die Firsthöhe massgebend, können Bauten innerhalb dieses (für Bauten mit Satteldach) vorgegebenen Profils grundsätzlich frei gestaltet werden (E.3.3).

Die Messweise von § 280 Abs. 1 PBG wird zwar beim konkret geplanten Gebäude nicht mehr angewandt, allerdings findet § 280 Abs. 1 PBG insofern Anwendung, als die Bestimmung zur Berechnung des Käseglockenprofils herangezogen wird. Dabei wird mit dieser Messweise sowie den von der Gemeinde in ihrer BZO definierten Gebäude- und Firsthöhe eine Maximalbaute mit Satteldach errechnet (Käseglocke), innert dieser gebaut werden darf, ohne dass die Bestimmungen zur Gebäudehöhe als verletzt gelten (E.3.4). Es ist in Bezug auf das massgebende Terrain unbeachtlich, auf welche Art eine Aufschüttung einst erfolgte (E. 4.2).

Innerhalb einer Rüge müssen zusätzliche Argumente auch in der Replik zulässig sein, würde ansonsten § 23 Abs. 1 VRG zu weit ausgelegt (E. 5.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · GEBÄUDEHÖHE GEWACHSENES TERRAIN KÄSEGLOCKE MESSWEISE REKURSBEGRÜNDUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. I BVV § 280 Abs. I PBG § 23 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3