Family Reunification for Dependent Ascendant Denial Overturned on Substantial Support Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA citizen of one contracting party, residing in the country, sought to bring his elderly mother, a citizen of a non-contracting party, to join him, which was initially denied because he failed to prove significant past support. The court overturned this decision, reasoning that based on consistent testimony from separate formal interviews, the mother was unable to cover her basic needs in her home country, and the applicant had substantially supported her financially, particularly since her husband's death in 2013, thereby fulfilling the requirement under the Free Movement of Persons Agreement for granting family reunification to dependent ascendants if the resident person has provided at least partial and regular substantial material support in the past; furthermore, the size of the applicant's housing and the family's current tight financial situation were deemed irrelevant to the approval.
Legislator-Regeste
AmtlichFamiliennachzug | [Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Italiens, ersuchte im März 2019 um Nachzug seiner Mutter, einer 1945 geborenen Staatsangehörigen Nordmazedoniens, in die Schweiz. Das Gesuch wurde mit der Begründung abgelehnt, er habe nicht nachgewiesen, seine Mutter in der Vergangenheit massgeblich unterstützt zu haben.] Nach dem Freizügigkeitsabkommen ist den Verwandten in aufsteigender Linie einer Person, welche Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, der Nachzug in die Schweiz zu bewilligen, wenn ihnen die bzw. der Aufenthaltsberechtigte in der Vergangenheit zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit den Unterhalt materiell sichergestellt hat (E. 2). Aufgrund der in allen Punkten übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten im Rahmen der am 8. Oktober 2021 (getrennt) durchgeführten förmlichen Befragung ist hier als erstellt anzusehen, dass Letztere in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Heimat nicht in der Lage war bzw. ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, und der Beschwerdeführer sie spätestens seit dem Tod des Vaters im August 2013 in erheblichem Mass finanziell unterstützt (E. 3.4). Die Grösse der vom Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten bewohnten Wohnung steht der Bewilligungserteilung an Letztere sodann ebenso wenig entgegen (E. 3.5) wie die derzeit knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie (E. 3.6). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision concerns the right to family reunification for ascending relatives under the Free Movement of Persons Agreement (FZA) and is cited as the basis for granting the appeal.
This provision is cited as part of the legal basis concerning the requirements for family reunification under the FZA.
This provision is cited as part of the legal basis concerning the requirements for family reunification under the FZA.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00097
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00097 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Familiennachzug · [Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Italiens, ersuchte im März 2019 um Nachzug seiner Mutter, einer 1945 geborenen Staatsangehörigen Nordmazedoniens, in die Schweiz. Das Gesuch wurde mit der Begründung abgelehnt, er habe nicht nachgewiesen, seine Mutter in der Vergangenheit massgeblich unterstützt zu haben.] Nach dem Freizügigkeitsabkommen ist den Verwandten in aufsteigender Linie einer Person, welche Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, der Nachzug in die Schweiz zu bewilligen, wenn ihnen die bzw. der Aufenthaltsberechtigte in der Vergangenheit zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit den Unterhalt materiell sichergestellt hat (E. 2).
Aufgrund der in allen Punkten übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten im Rahmen der am 8. Oktober 2021 (getrennt) durchgeführten förmlichen Befragung ist hier als erstellt anzusehen, dass Letztere in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Heimat nicht in der Lage war bzw. ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, und der Beschwerdeführer sie spätestens seit dem Tod des Vaters im August 2013 in erheblichem Mass finanziell unterstützt (E. 3.4). Die Grösse der vom Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten bewohnten Wohnung steht der Bewilligungserteilung an Letztere sodann ebenso wenig entgegen (E. 3.5) wie die derzeit knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie (E. 3.6).
Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEFRAGUNG FAMILIENNACHZUG FAMILIENNACHZUGSGESUCH FAMILIENWOHNUNG UNTERHALTSBEITRAG UNTERHALTSGEWÄHRUNG UNTERHALTSLEISTUNG VERURSACHERPRINZIP VERWANDTE · Rechtsnormen: · Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I FZA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2