Federal Competition Commission v. Procurement Authority on Non-Discrimination and Impartiality in Tendering
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed a complaint concerning a procurement matter where the Federal Competition Commission argued that a decision violated market access rules, specifically the principle of non-discrimination under competition law. The court reasoned that the Commission is explicitly authorized by specialized law to challenge decisions that unlawfully restrict market access, and this authority extends beyond specific appealable dispositions to any decision violating competition law principles, including non-discrimination. Furthermore, the court found the invitation process unlawful due to the decision-maker's violation of impartiality obligations (conflict of interest/recusal) and the improper prior briefing of co-parties, both of which are closely linked to the core non-discrimination mandate.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | WEKO-Bechwerde; Verletzung von Art. 5 BGBM. Gemäss Art. 9 Abs. 2bis BGBM kann die WEKO Beschwerde erheben, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt. Nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG sind Behörden, denen ein Bundesgesetz ein Beschwerderecht einräumt, zur Beschwerde in öffentlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht legitimiert. Art. 9 Abs. 2bis BGBM stellt eine derartige spezialgesetzliche Ermächtigung dar. Art. 111 Abs. 2 BGG sieht vor, dass Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, auch die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen können (E. 1.1). Das Anfechtungsrecht der WEKO gestützt auf Art. 9 Abs. 2bis BGBM beschränkt sich nicht auf anfechtbare Verfügungen gemäss Art. 15 Abs. 1bis IVöB. Jede Verfügung, die das BGBM – namentlich den Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 BGBM sowie die Publikationspflicht bzw. der Grundsatz der Transparenz gemäss Art. 5 Abs. 1 BGBM – verletzt, ist anfechtbar. (...) Da eine Verletzung von Ausstandspflichten zugleich eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung nach Art. 5 BGBM darstellen würde, ist die WEKO zur Anfechtung der strittigen Verfügung unter Verweis auf eine (angebliche) Verletzung der Ausstandspflicht berechtigt. Dasselbe gilt betreffend die Vorbefassung. Hier besteht ebenfalls ein enger Konnex zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. zum Gleichbehandlungsgebot (E. 1.3). Die Einladung der Mitbeteiligten durch die Beschwerdegegnerin erscheint sowohl aufgrund der Verletzung der Ausstandspflicht der Beschwerdegegnerin nach § 5a Abs. 1 VRG als auch aufgrund der unzulässigen Vorbefassung der Mitbeteiligten im Sinn von § 9 SubmV als rechtswidrig (E. 3-5). Gutheissung.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court found a violation of the principle of non-discrimination in the sense of this article.
This article was cited as the basis for the WEKO's right to appeal.
Although mentioned in the reasoning related to the scope of the appeal right, this provision is not explicitly cited in the final orders (dispositive) provided in the excerpt.
Although mentioned in the reasoning related to the scope of the appeal right, this provision is not explicitly cited in the final orders (dispositive) provided in the excerpt.
Although mentioned in the legal norms section, this provision is not explicitly cited in the final orders (dispositive) provided in the excerpt.
The illegality of inviting co-participants was based on a violation of the duty of abstention according to this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00095
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00095 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.08.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · WEKO-Bechwerde; Verletzung von Art. 5 BGBM. Gemäss Art. 9 Abs. 2bis BGBM kann die WEKO Beschwerde erheben, um feststellen zu lassen, ob ein Entscheid den Zugang zum Markt in unzulässiger Weise beschränkt. Nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG sind Behörden, denen ein Bundesgesetz ein Beschwerderecht einräumt, zur Beschwerde in öffentlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht legitimiert.
Art. 9 Abs. 2bis BGBM stellt eine derartige spezialgesetzliche Ermächtigung dar. Art. 111 Abs. 2 BGG sieht vor, dass Bundesbehörden, die zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt sind, auch die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen und sich vor jeder kantonalen Instanz am Verfahren beteiligen können (E. 1.1). Das Anfechtungsrecht der WEKO gestützt auf Art. 9 Abs. 2bis BGBM beschränkt sich nicht auf anfechtbare Verfügungen gemäss Art. 15 Abs. 1bis IVöB. Jede Verfügung, die das BGBM – namentlich den Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 i.V.m.
Art. 3 BGBM sowie die Publikationspflicht bzw. der Grundsatz der Transparenz gemäss Art. 5 Abs. 1 BGBM – verletzt, ist anfechtbar. (...) Da eine Verletzung von Ausstandspflichten zugleich eine Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung nach Art. 5 BGBM darstellen würde, ist die WEKO zur Anfechtung der strittigen Verfügung unter Verweis auf eine (angebliche) Verletzung der Ausstandspflicht berechtigt. Dasselbe gilt betreffend die Vorbefassung. Hier besteht ebenfalls ein enger Konnex zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung bzw. zum Gleichbehandlungsgebot (E. 1.3).
Die Einladung der Mitbeteiligten durch die Beschwerdegegnerin erscheint sowohl aufgrund der Verletzung der Ausstandspflicht der Beschwerdegegnerin nach § 5a Abs. 1 VRG als auch aufgrund der unzulässigen Vorbefassung der Mitbeteiligten im Sinn von § 9 SubmV als rechtswidrig (E. 3-5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSTANDSPFLICHT BEFANGENHEIT EINLADUNGSVERFAHREN GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT HILFSPERSON VERFÜGUNG VORBEFASSUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 BGBM Art. 9 Abs. 2bis BGBM Art. 12bbis IVöB Art. 12bis IVöB § 11 Abs. 2 SubmV § 5a VRG · Publikationen:
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