Appeal Regarding Road Project Reassessment Upheld Due to Insufficient Documentation and Flawed Traffic Forecasts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed the reassessment of a road project following a prior annulment, upholding the petitioners' right to a purely cassatory motion and finding that the respondent violated its duty to document the first on-site inspection, thereby infringing upon the petitioners' right to be heard. Furthermore, while the required expert opinions on national and cantonal building commissions should ideally have been obtained before the initial determination, the core issue was the court's lack of confidence in the existing traffic forecasts, which were deemed insufficiently substantiated to allow for a proper balancing of interests between capacity expansion and the protection of local scenery and heritage; consequently, the court approved the appeal, remanding the matter for updating the traffic prognoses and a new decision by the governmental council.
Legislator-Regeste
AmtlichFestsetzung Strassenprojekt | Festsetzung Strassenprojekt. [Neuentscheid des Regierungsrats nach Rückweisung durch das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2018.00168 vom 27. Juni 2019.] Die Beschwerdeführerinnen durften vorliegend einen rein kassatorischen Antrag stellen (E. 1.3). Indem er den ersten Augenschein nicht protokollierte, verstiess der Beschwerdegegner gegen die ihm obliegende Protokollierungspflicht und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen (E. 2.3). Der Beschwerdegegner wäre zur Einholung der Gutachten der NDK und KDK bereits vor der erstmaligen Festsetzung des Strassenprojekts und vor allfälligen Einspracheverfahren verpflichtet gewesen, wobei dannzumal den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich kein rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen. Ob der Umstand, dass die Gutachten erst nach Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht eingeholt wurden, daran etwas zu ändern vermag, kann angesichts des Verfahrensausgangs dahingestellt bleiben (E. 2.4). Ein Eintrag im ISOS ist im Rahmen der kantonalen Richtplanung zu berücksichtigen. Aber auch ohne Übernahme im kantonalen Richtplan sind die Bundesinventare im Rahmen der Nutzungsplanung sowie bei verbleibenden Entscheidungsspielräumen zu berücksichtigen oder ist immerhin deren Zielsetzung nicht zu verunmöglichen (E. 3.2). Der vorhandene Eintrag im kantonalen Richtplan genügt, zumal der Ausbau im regionalen Richtplan Limmattal eingetragen ist (E. 4.3). Die Verkehrsprognosen könnten Einfluss auf die Beurteilung des Strassenprojekts haben, namentlich auf die im Hinblick auf den Ortsbild- bzw. Denkmalschutz (ISOS und kantonale Inventare) vorzunehmende Interessenabwägung (E. 5.1). An den Verkehrsprognosen bestehen Zweifel, die der Beschwerdegegner nicht zu beseitigen vermag (E. 5.2). Verkehrsprognosen entziehen sich nicht jeglicher Hinterfragung. Das Verwaltungsgericht beurteilt Verkehrsprognosen grundsätzlich in gleicher Weise wie Gutachten. Dabei ist zu prüfen, ob das Gutachten auf zutreffenden tatsächlichenFeststellungen beruht, die Folgerungen nachvollziehbar hergeleitet wurden und das Gutachten schlüssig ist. Dies bedingt unter anderem, dass die Basisdaten von Verkehrsprognosen bekannt sind (E. 5.3). Zusammen mit den Zweifeln an den Verkehrsprognosen lässt sich nicht beurteilen, ob das Interesse am Kapazitätsausbau dasjenige am Ortsbild- bzw. Denkmalschutz überwiegt (E. 5.4). Es drängt sich eine gutachterliche Aktualisierung der Verkehrsprognosen anhand der eingetretenen Verkehrsentwicklung auf (E. 5.5). Gutheissung. Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung und zum neuen Entscheid an den Regierungsrat.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertViolation of this article concerning the right to be heard was established.
The decision was based on the violation of fundamental rights, justifying the review.
The decision implies consideration of this provision regarding the cantonal land use plan and related aspects.
This provision likely relates to the procedural steps leading to the final decision regarding the remand.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00092
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00092 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.06.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Festsetzung Strassenprojekt · Festsetzung Strassenprojekt. [Neuentscheid des Regierungsrats nach Rückweisung durch das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.2018.00168 vom 27. Juni 2019.] Die Beschwerdeführerinnen durften vorliegend einen rein kassatorischen Antrag stellen (E. 1.3).
Indem er den ersten Augenschein nicht protokollierte, verstiess der Beschwerdegegner gegen die ihm obliegende Protokollierungspflicht und verletzte das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerinnen (E. 2.3). Der Beschwerdegegner wäre zur Einholung der Gutachten der NDK und KDK bereits vor der erstmaligen Festsetzung des Strassenprojekts und vor allfälligen Einspracheverfahren verpflichtet gewesen, wobei dannzumal den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich kein rechtliches Gehör hätte gewährt werden müssen. Ob der Umstand, dass die Gutachten erst nach Gutheissung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht eingeholt wurden, daran etwas zu ändern vermag, kann angesichts des Verfahrensausgangs dahingestellt bleiben (E. 2.4).
Ein Eintrag im ISOS ist im Rahmen der kantonalen Richtplanung zu berücksichtigen. Aber auch ohne Übernahme im kantonalen Richtplan sind die Bundesinventare im Rahmen der Nutzungsplanung sowie bei verbleibenden Entscheidungsspielräumen zu berücksichtigen oder ist immerhin deren Zielsetzung nicht zu verunmöglichen (E. 3.2). Der vorhandene Eintrag im kantonalen Richtplan genügt, zumal der Ausbau im regionalen Richtplan Limmattal eingetragen ist (E. 4.3). Die Verkehrsprognosen könnten Einfluss auf die Beurteilung des Strassenprojekts haben, namentlich auf die im Hinblick auf den Ortsbild- bzw. Denkmalschutz (ISOS und kantonale Inventare) vorzunehmende Interessenabwägung (E. 5.1).
An den Verkehrsprognosen bestehen Zweifel, die der Beschwerdegegner nicht zu beseitigen vermag (E. 5.2). Verkehrsprognosen entziehen sich nicht jeglicher Hinterfragung. Das Verwaltungsgericht beurteilt Verkehrsprognosen grundsätzlich in gleicher Weise wie Gutachten. Dabei ist zu prüfen, ob das Gutachten auf zutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht, die Folgerungen nachvollziehbar hergeleitet wurden und das Gutachten schlüssig ist. Dies bedingt unter anderem, dass die Basisdaten von Verkehrsprognosen bekannt sind (E. 5.3). Zusammen mit den Zweifeln an den Verkehrsprognosen lässt sich nicht beurteilen, ob das Interesse am Kapazitätsausbau dasjenige am Ortsbild- bzw. Denkmalschutz überwiegt (E. 5.4).
Es drängt sich eine gutachterliche Aktualisierung der Verkehrsprognosen anhand der eingetretenen Verkehrsentwicklung auf (E. 5.5). Gutheissung. Rückweisung der Sache zur Sachverhaltsergänzung und zum neuen Entscheid an den Regierungsrat. · --- · Stichworte: · ABBIEGESPUR AKTENFÜHRUNGSPFLICHT ANTRAGSERFORDERNIS AUGENSCHEIN AUGENSCHEINPROTOKOLL DENKMALSCHUTZ GUTACHTEN INTERESSENABWÄGUNG ISOS KANTONALER RICHTPLAN MEHRVERKEHR ORTSBILDSCHUTZ PROTOKOLL RECHTLICHES GEHÖR REGIONALER RICHTPLAN RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SACHVERHALTSABKLÄRUNG SACHVERSTÄNDIGENKOMMISSION SONDERNUTZUNGSPLAN SONDERNUTZUNGSPLÄNE STRASSENPROJEKT UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ VERKEHRSPROGNOSE · Rechtsnormen:
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