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VB.2021.00090 • VG ZH VB.2021.00090 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Retrospective Building Permit for Access Road

Geschäftsnummer VB.2021.00090
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an appeal against the decision not to initiate retrospective building permit proceedings for an access road, where the appellant was excluded from the on-site inspection. The court ruled that the exclusion of the appellant from the site visit, despite his counsel's presence and in light of existing tensions and privacy concerns of co-parties, did not violate the right to be heard, as all essential facts were properly documented in the inspection report. Furthermore, the court determined that the access road lacked the functional characteristic of a public way and was therefore not subject to distance regulations for public ways, maintaining its established status since construction completion, and since no change in use was evident, the refusal to open retrospective proceedings was upheld, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verzicht auf Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens | Verzicht auf Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für Zufahrtsweg. Da sein Anwalt während des gesamten Augenscheins anwesend war und keine persönlichkeitsbezogenen Belange infrage stehen bzw. keine persönlichen Ausführungen gemacht werden mussten, stellt der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Augenschein - vor dem Hintergrund der zwischen den Verfahrensbeteiligten herrschenden Spannungen und mit Blick auf die Privatsphäre der Mitbeteiligten - keine Gehörsverletzung dar (E. 3.2). Die entscheidwesentlichen Tatsachen wurden vom Baurekursgericht im Augenscheinprotokoll auf geeignete Weise festgehalten (E. 3.3). Da der streitgegenständliche Zufahrtsweg keine Erschliessungsfunktion hat bzw. weder dem allgemeinen Verkehr dient noch einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht, handelt es sich nicht um einen öffentlichen Weg, weshalb sich Ausführungen zu den Abstandsvorschriften für öffentliche Wege erübrigen (E. 4.2.5). Der Weg geniesst spätestens seit Bauvollendung grundsätzlich Bestandesschutz (E. 4.3.1). Eine Nutzungsänderung des Wegs ist nicht ersichtlich, zumal keine Nutzungsbeschränkung besteht; die Vorinstanzen haben zu Recht kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet (E. 4.3.2 ff.). Auf Rügen, deren Gutheissung für den Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen zur Folge hätte bzw. die verspätet vorgebracht wurden und nicht den Streitgegenstand betreffen, musste das Baurekursgericht nicht eingehen (E. 4.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Zufahrtsstrasse Baubewilligung Öffentlichkeitsgrundsatz Baukontrolle Besuchsrecht öffentliches Gebäude

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 20a Abs. I VRG

This provision likely relates to the procedural ground for the court's decision on the substance of the case, given the complexity and the nature of the review.

§ 7 VRG

This provision is cited, potentially concerning general procedural aspects relevant to the final ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00090

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00090 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.09.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verzicht auf Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens · Verzicht auf Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens für Zufahrtsweg. Da sein Anwalt während des gesamten Augenscheins anwesend war und keine persönlichkeitsbezogenen Belange infrage stehen bzw. keine persönlichen Ausführungen gemacht werden mussten, stellt der Ausschluss des Beschwerdeführers vom Augenschein - vor dem Hintergrund der zwischen den Verfahrensbeteiligten herrschenden Spannungen und mit Blick auf die Privatsphäre der Mitbeteiligten - keine Gehörsverletzung dar (E. 3.2).

Die entscheidwesentlichen Tatsachen wurden vom Baurekursgericht im Augenscheinprotokoll auf geeignete Weise festgehalten (E. 3.3). Da der streitgegenständliche Zufahrtsweg keine Erschliessungsfunktion hat bzw. weder dem allgemeinen Verkehr dient noch einem unbestimmten Personenkreis zur Verfügung steht, handelt es sich nicht um einen öffentlichen Weg, weshalb sich Ausführungen zu den Abstandsvorschriften für öffentliche Wege erübrigen (E. 4.2.5). Der Weg geniesst spätestens seit Bauvollendung grundsätzlich Bestandesschutz (E. 4.3.1). Eine Nutzungsänderung des Wegs ist nicht ersichtlich, zumal keine Nutzungsbeschränkung besteht; die Vorinstanzen haben zu Recht kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet (E. 4.3.2 ff.).

Auf Rügen, deren Gutheissung für den Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen zur Folge hätte bzw. die verspätet vorgebracht wurden und nicht den Streitgegenstand betreffen, musste das Baurekursgericht nicht eingehen (E. 4.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTANDSVORSCHRIFTEN AUGENSCHEIN AUGENSCHEINPROTOKOLL BAUVOLLENDUNG BESTANDESSCHUTZ ERSCHLIESSUNGSFUNKTION NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG NUTZUNGSÄNDERUNG ÖFFENTLICHER WEG RECHTLICHES GEHÖR ZUFAHRTSWEG · Rechtsnormen: · § 237 PBG § 265 Abs. I PBG § 309 Abs. I lit. b PBG Art. 19 Abs. I RPG Art. 22 Abs. II lit. b RPG § 7 VRG § 20a Abs. I VRG · Publikationen:

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