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VB.2021.00089 • VG ZH VB.2021.00089 KI-generiert

Residential Development Building Permit Upheld

Geschäftsnummer VB.2021.00089
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a building permit for a new residential development, finding that the municipal council correctly interpreted and applied the zoning plan regulations. Specifically, the council's understanding and application of the gross floor area requirements were within its discretion. Furthermore, the court determined that the buildings, situated with a distance from a panoramic path adjacent to the agricultural zone, would have minimal to no negative impact on the neighboring agricultural land. Since the project aligned with the intended purpose of its zoning, the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Neubau einer Wohnüberbauung. Auslegung und Anwendung der Gestaltungsplanvorschriften (GPV). Abstand zur Landwirtschaftszone. Das Verständnis des Gemeinderats von der Gestaltungsplanvorschrift bzgl. Gesamtnutzfläche ist nicht zu beanstanden und auch deren Anwendung liegt innerhalb seines geschützten Entscheidungsspielraums (E.4). Der Gemeinderat ist auch hinsichtlich der strittigen Gestaltungsfragen innerhalb seines bei der Auslegung und Anwendung der GPV zustehenden Ermessensspielraums geblieben (E.5). Vorliegend verläuft entlang der Landwirtschaftszone der Panoramaweg und kommen die Gebäude – anders als im Bundesgerichtsentscheid BGE 145 I 156, E. 6 - nicht direkt auf die Zonengrenze zu stehen, sondern mit einem Abstand zum Panoramaweg. Aufgrund der Distanz sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf die benachbarte Landwirtschaftszone zu erwarten.Insgesamt genügt es daher, wenn das Vorhaben dem Zweck der Zone entspricht, in die es zu liegen kommt, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist (E.6). Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligung für Wohngebäude Bauplan Bau- und Zonenordnung Grundeigentum Bauordnung Gemeindeland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 71 PBG

Basis for the court's decision regarding the interpretation and application of design plan regulations.

§ 255 Abs. I PBG

Cited in relation to the court's decision on the discretionary scope of the municipal council in interpreting and applying design plan regulations.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00089

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00089 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Neubau einer Wohnüberbauung. Auslegung und Anwendung der Gestaltungsplanvorschriften (GPV). Abstand zur Landwirtschaftszone. Das Verständnis des Gemeinderats von der Gestaltungsplanvorschrift bzgl. Gesamtnutzfläche ist nicht zu beanstanden und auch deren Anwendung liegt innerhalb seines geschützten Entscheidungsspielraums (E.4).

Der Gemeinderat ist auch hinsichtlich der strittigen Gestaltungsfragen innerhalb seines bei der Auslegung und Anwendung der GPV zustehenden Ermessensspielraums geblieben (E.5). Vorliegend verläuft entlang der Landwirtschaftszone der Panoramaweg und kommen die Gebäude – anders als im Bundesgerichtsentscheid BGE 145 I 156, E. 6 - nicht direkt auf die Zonengrenze zu stehen, sondern mit einem Abstand zum Panoramaweg. Aufgrund der Distanz sind nach der allgemeinen Lebenserfahrung keine oder nur unbedeutende Auswirkungen auf die benachbarte Landwirtschaftszone zu erwarten.Insgesamt genügt es daher, wenn das Vorhaben dem Zweck der Zone entspricht, in die es zu liegen kommt, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist (E.6).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTAND AUSLEGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN ERMESSEN GESAMTNUTZFLÄCHEN GESTALTUNG GESTALTUNGSPLAN LANDWIRTSCHAFTSZONE · Rechtsnormen: · § 71 PBG § 255 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3