Marital Violence Victim's Residency Permit Revocation Appeal Granted
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a case concerning the revocation of a residency permit, where the applicant claimed to be a victim of marital violence and argued for a post-marital hardship exception. The court found it sufficiently credible that the applicant had been subjected to marital violence, not as an isolated incident. While the lower instance had denied a post-marital hardship due to domestic violence, the court noted that further investigation into whether grounds for revocation existed under Article 62(1)(c) of the Foreign Nationals Act would be necessary if the hardship claim were denied. However, because the appeal was granted, such further investigations were rendered moot.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung | [Umstritten ist, ob aufgrund der geltend gemachten erlittenen ehelichen Gewalt ein nachehelicher Härtefall vorliegt und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsanspruch zukommt.] Es ist rechtsgenügend glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden ist und es sich dabei nicht nur um einen einmaligen Vorfall handelte (E. 2-4). Wollte, mit der Vorinstanz, ein nachehelicher Härtefall aufgrund häuslicher Gewalt verneint werden, bedürfte die Frage des Vorliegens eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG weiterer Abklärungen. Diese erübrigen sich aber aufgrund der Gutheissung (E. 5). Gutheissung der Beschwerde.
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KI-generiertThe court implicitly refers to this article when discussing the grounds for revocation of a residence permit, but it is not explicitly cited in the dispositive orders for the final ruling.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00088
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00088 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.05.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung · [Umstritten ist, ob aufgrund der geltend gemachten erlittenen ehelichen Gewalt ein nachehelicher Härtefall vorliegt und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltsanspruch zukommt.] Es ist rechtsgenügend glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden ist und es sich dabei nicht nur um einen einmaligen Vorfall handelte (E. 2-4).
Wollte, mit der Vorinstanz, ein nachehelicher Härtefall aufgrund häuslicher Gewalt verneint werden, bedürfte die Frage des Vorliegens eines Widerrufsgrunds im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG weiterer Abklärungen. Diese erübrigen sich aber aufgrund der Gutheissung (E. 5). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · EHELICHE GEWALT NACHEHELICHER HÄRTEFALL · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3