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VB.2021.00084 • VG ZH VB.2021.00084 KI-generiert

Employment Termination Compensation Reduction Due to Insufficient Investigation

Geschäftsnummer VB.2021.00084
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative action concerned the termination of an employment relationship due to an irreconcilable team conflict preventing regular scheduling. The lower court had overturned the termination, awarding the employee compensation equivalent to three months' salary, which the employer appealed. The court found that the employer failed to adequately investigate the facts preceding the termination and did not sufficiently attempt to resolve the conflict, but conversely, ruled that the employee's right to be heard was not violated. Ultimately, the court determined the three-month compensation awarded by the lower instance was excessive, reducing the compensation to one month's salary based on the specific circumstances of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Das Anstellungsverhältnis wurde aufgelöst, da aufgrund eins Konflikts innerhalb des Teams eine reguläre Dienstplanung nicht (mehr) möglich gewesen sei. Die Vorinstanz hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs gut und sprach der Angestellten wegen unrechtmässiger Kündigung eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zu. Dagegen richtet sich die Beschwerde.] Der Beschwerdeführer hat im Vorfeld der Kündigung den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und ausserdem zu wenig unternommen, um auf eine Lösung des Konflikts hinzuwirken (E. 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt entgegen der vorinstanzlichen Würdigung nicht vor (E. 5). Die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von drei Monatslöhnen erweist sich als deutlich zu hoch und damit rechtsfehlerhaft. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ist die Entschädigung auf einen Monatslohn festzusetzen (E. 6.2). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Herabsetzung des Gehalts Administrativuntersuchung Schadenersatz in Geld Integritätsentschädigung Bemessung der Abgangsentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

This provision concerning the right to be heard was implicitly addressed in the decision regarding the complaint (E. 5), though the ultimate resolution focused more on the substantive issues and costs.

§ 18 Abs. 2 PG

This provision appears to be the basis for the substantive finding regarding the lawful or unlawful nature of the termination, which led to the modification of the compensation.

§ 18 Abs. 3 PG

This provision appears to be the basis for the substantive finding regarding the lawful or unlawful nature of the termination, which led to the modification of the compensation.

§ 31 Abs. 1 PG

This provision was used to determine the appropriate amount of compensation due to the unlawful termination.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00084

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00084 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.06.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Das Anstellungsverhältnis wurde aufgelöst, da aufgrund eins Konflikts innerhalb des Teams eine reguläre Dienstplanung nicht (mehr) möglich gewesen sei. Die Vorinstanz hiess einen hiergegen erhobenen Rekurs gut und sprach der Angestellten wegen unrechtmässiger Kündigung eine Entschädigung in der Höhe von drei Monatslöhnen zu.

Dagegen richtet sich die Beschwerde.] Der Beschwerdeführer hat im Vorfeld der Kündigung den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und ausserdem zu wenig unternommen, um auf eine Lösung des Konflikts hinzuwirken (E. 4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt entgegen der vorinstanzlichen Würdigung nicht vor (E. 5). Die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von drei Monatslöhnen erweist sich als deutlich zu hoch und damit rechtsfehlerhaft. Unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls ist die Entschädigung auf einen Monatslohn festzusetzen (E. 6.2).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · FÜRSORGEPFLICHT KONFLIKT AM ARBEITSPLATZ KONFLIKTLÖSUNG KÜNDIGUNG KÜNDIGUNGSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV § 18 Abs. 2 PG § 18 Abs. 3 PG § 31 Abs. 1 PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3