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VB.2021.00082 • VG ZH VB.2021.00082 KI-generiert

Driver's License Revocation Upheld for Excessive Speed

Geschäftsnummer VB.2021.00082
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A driver's license was revoked indefinitely, for at least two years, due to a serious traffic violation. The individual was found to be driving 110 km/h in an 80 km/h zone, and a subsequent expert report indicated a speed of at least 113 km/h. The court ruled that the driver's license revocation was justified under Article 16b Paragraph 2 Letter e of the Road Traffic Act, as the speed exceeded the limit by a significant margin, and obtaining the manufacturer's manual for the speed measuring device was deemed unnecessary for the proceedings. The court upheld the revocation, noting that while the initial assessment classified the offense as moderately severe, the actual speed indicated a severe violation, yet the revocation decision was based on the former, preventing a harsher penalty.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug Führerausweis | Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit nach Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschwerdeführer fuhr gemäss einer Messung mit dem Handlaser mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h anstatt der erlaubten 80 km/h, weshalb ihm wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerschein auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre, entzogen wurde (E. 2). Ein im Rahmen des Strafverfahrens eingeholtes Gutachten zeigte, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit der der Entzugsverfügung zugrunde gelegten Geschwindigkeit von 110 km/h, sondern mit einer solchen von mindestens 113 km/h gefahren ist (E. 4.1). Der vom Beschwerdeführer verlangte Beizug der Gebrauchsanweisung des Handlasers war weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren erforderlich (E. 4.2). Die Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung um 33 km/h als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch die Vorinstanz ist korrekt. Zugleich wies sie den Rekurs gegen die Entzugsverfügung, welche auf einer mittelschweren Widerhandlung basiert, ab. Somit bestätigte sie die Entzugsverfügung und nahm keine reformatio in peius vor (E. 4.3). Die Voraussetzungen für den Führerausweisentzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG sind erfüllt (E. 5.). Abweisung.

Schlagwörter

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qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung Entzug der Konzession einfache Verkehrsregelverletzung Fahren trotz Führerausweisentzugs Kontrollfahrt Strafen und Massnahmen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG

The court confirmed that the conditions for the withdrawal of the driving license according to this article are met.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00082

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00082 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.08.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Entzug Führerausweis · Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit nach Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Beschwerdeführer fuhr gemäss einer Messung mit dem Handlaser mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h anstatt der erlaubten 80 km/h, weshalb ihm wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften der Führerschein auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für zwei Jahre, entzogen wurde (E. 2).

Ein im Rahmen des Strafverfahrens eingeholtes Gutachten zeigte, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit der der Entzugsverfügung zugrunde gelegten Geschwindigkeit von 110 km/h, sondern mit einer solchen von mindestens 113 km/h gefahren ist (E. 4.1). Der vom Beschwerdeführer verlangte Beizug der Gebrauchsanweisung des Handlasers war weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Verfahren erforderlich (E. 4.2). Die Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung um 33 km/h als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch die Vorinstanz ist korrekt.

Zugleich wies sie den Rekurs gegen die Entzugsverfügung, welche auf einer mittelschweren Widerhandlung basiert, ab. Somit bestätigte sie die Entzugsverfügung und nahm keine reformatio in peius vor (E. 4.3). Die Voraussetzungen für den Führerausweisentzug gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG sind erfüllt (E. 5.). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG ENTZUGSDAUER FÜHRERAUSWEISENTZUG GESCHWINDIGKEITSMESSUNG GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG LASERGESCHWINDIGKEITSMESSGERÄT REFORMATIO IN PEIUS · Rechtsnormen: · Art. 16b Abs. I lit. a SVG Art. 16b Abs. II lit. e SVG Art. 16d Abs. I lit. c SVG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3