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VB.2021.00080 • VG ZH VB.2021.00080 KI-generiert

Administrative Court Upholds Revocation of Permit for Shooting Protected Birds of Prey Near Airport

Geschäftsnummer VB.2021.00080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal against a decision that revoked a permit for the individual shooting of protected birds of prey on airport grounds, initially granted to prevent wildlife hazards, specifically bird strikes. The court reasoned that an individual shooting permit under the relevant law requires establishing a direct causal link between a specific animal and a concrete danger to humans or significant damage, which the appealing party failed to demonstrate, noting that the proposed limit of 30 birds did not exceed the number already lost annually to bird strikes, rendering the measure ineffective for the intended purpose of flight safety, thus affirming the revocation of the permit as unlawful.

Legislator-Regeste

Amtlich

Abschussbewilligung für Mäusebussarde | Abschussbewilligung für geschützte Vögel (Mäusebussarde) auf dem Flughafengebiet [Das ALN hatte eine Einzelabschussbewilligung nach Art. 12 Abs. 2 JSG für Mäusebussarde auf dem Flughafengelände unter Auflagen erteilt. Hiergegen hatte der Beschwerdegegner rekurriert, welches Rechtsmittel von der Vorinstanz gutgeheissen worden war. Gegen die entsprechende Verfügung wurde Beschwerde erhoben.] Zu den Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden gemäss Art. 12 JSG gehören insbesondere Einzelabschüsse (Abs. 2) und Regulierungsmassnahmen (Abs. 4) (E. 2.1). Vorliegend geht es gemäss der Ausgangsverfügung um eine Bewilligung für Einzelabschüsse (E. 2.3 und 3.2). Eine Einzelabschussbewilligung nach Art. 12 Abs. 2 JSG kann nicht nur im Fall eines (eingetretenen) erheblichen Schadens, sondern auch bei einer konkreten Gefährdung von Menschen erteilt werden (E. 3.3.2). Erforderlich ist dabei stets auch das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem einzelnen abgesonderten Tier und einem solchen Schaden bzw. einer solchen konkreten Gefährdung (E. 3.3.3). Die Beschwerdeführerin hat im Lauf des Verfahrens nicht dargelegt, wie sie die einzelnen "Problemtiere" identifizieren will (E. 3.4, auch zum Folgenden). Frei werdende Futterplätze werden zudem gemäss der Ausgangsverfügung schlicht etwa durch zuziehende Tiere neu besetzt. In der erteilten Bewilligung wurde die Zahl der Vögel, welche gesamthaft - durch Vogelschlag und Abschüsse - höchstens abgehen dürfen, auf 30 festgelegt, was der Zahl von Vögeln entspricht, die bis anhin ohnehin jährlich etwa durch Vogelschläge umkamen; insofern erweist sich die Bewilligung auch als unwirksam im Hinblick auf den angestrebten Zweck der Massnahme (Flugsicherheit). Die streitgegenständliche Bewilligung erweist sich damit als rechtswidrig (E. 3.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug geschützte Rechtsgüter Jagdgesetzgebung Luftfahrtrecht naturschutzrechtliche Bewilligung Widerhandlung gegen das Waffengesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 12 Abs. 2 JSG
The court's analysis concerning the conditions for granting a single shooting permit is central to its finding that the permit was unlawful, even though the ultimate order is dismissal.
Art. 12 JSG
Gegen die entsprechende Verfügung wurde Beschwerde erhoben.] Zu den Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden gemäss Art. 12 JSG gehören insbesondere Einzelabschüsse (Abs.
Art. 65 Abs. 1 VRP/ZH
This article, concerning the rejection of the appeal, is implicitly applied because the court dismisses the appeal (Abweisung) without citing a specific article for the dismissal itself in the dispositive, but procedural rules governing the final decision are usually cited. (Assuming this procedural rule governs the dismissal decision, as the dispositive is missing specific articles for the main outcome, but the reasoning implies a final procedural disposition.)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 Abs. 2 JSG

The court's analysis concerning the conditions for granting a single shooting permit is central to its finding that the permit was unlawful, even though the ultimate order is dismissal.

Art. 65 Abs. 1 VRP/ZH

This article, concerning the rejection of the appeal, is implicitly applied because the court dismisses the appeal (Abweisung) without citing a specific article for the dismissal itself in the dispositive, but procedural rules governing the final decision are usually cited. (Assuming this procedural rule governs the dismissal decision, as the dispositive is missing specific articles for the main outcome, but the reasoning implies a final procedural disposition.)

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00080

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00080 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.09.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Abschussbewilligung für Mäusebussarde · Abschussbewilligung für geschützte Vögel (Mäusebussarde) auf dem Flughafengebiet [Das ALN hatte eine Einzelabschussbewilligung nach Art. 12 Abs. 2 JSG für Mäusebussarde auf dem Flughafengelände unter Auflagen erteilt. Hiergegen hatte der Beschwerdegegner rekurriert, welches Rechtsmittel von der Vorinstanz gutgeheissen worden war. Gegen die entsprechende Verfügung wurde Beschwerde erhoben.] Zu den Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden gemäss Art. 12 JSG gehören insbesondere Einzelabschüsse (Abs.

2) und Regulierungsmassnahmen (Abs. 4) (E. 2.1). Vorliegend geht es gemäss der Ausgangsverfügung um eine Bewilligung für Einzelabschüsse (E. 2.3 und 3.2). Eine Einzelabschussbewilligung nach Art. 12 Abs. 2 JSG kann nicht nur im Fall eines (eingetretenen) erheblichen Schadens, sondern auch bei einer konkreten Gefährdung von Menschen erteilt werden (E. 3.3.2). Erforderlich ist dabei stets auch das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem einzelnen abgesonderten Tier und einem solchen Schaden bzw. einer solchen konkreten Gefährdung (E. 3.3.3).

Die Beschwerdeführerin hat im Lauf des Verfahrens nicht dargelegt, wie sie die einzelnen "Problemtiere" identifizieren will (E. 3.4, auch zum Folgenden). Frei werdende Futterplätze werden zudem gemäss der Ausgangsverfügung schlicht etwa durch zuziehende Tiere neu besetzt. In der erteilten Bewilligung wurde die Zahl der Vögel, welche gesamthaft - durch Vogelschlag und Abschüsse - höchstens abgehen dürfen, auf 30 festgelegt, was der Zahl von Vögeln entspricht, die bis anhin ohnehin jährlich etwa durch Vogelschläge umkamen; insofern erweist sich die Bewilligung auch als unwirksam im Hinblick auf den angestrebten Zweck der Massnahme (Flugsicherheit).

Die streitgegenständliche Bewilligung erweist sich damit als rechtswidrig (E. 3.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BESTANDESREGULIERUNG EINZELABSCHUSSBEWILLIGUNG GEFÄHRDUNG GESCHÜTZTE TIERART JAGD- UND FISCHEREIRECHT NATÜRLICHER KAUSALZUSAMMENHANG WILDSCHADEN · Rechtsnormen: · § 12 Abs. II JSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3