Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00079 • VG ZH VB.2021.00079 KI-generiert

Conditional Release Appeal Remanded for Updated Expert Assessment

Geschäftsnummer VB.2021.00079
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court considered an appeal regarding the conditional release from custody, determining that the appellant was not entitled to an oral hearing, as such is the exception, and rejected shortening the appeal deadlines despite acknowledged systemic delays in the appellate process, finding them insufficient to warrant such a measure that hinders the appellant's right to legal redress. The court further ruled that the existing expert reports were too outdated to assess the appellant's current legal prognosis, as factors like physical health were not assessed, leading to the case being remanded to the authority for obtaining a current expert opinion and rendering a new decision on conditional release or conversion of custody to an in-patient measure, while upholding the denial of free legal aid due to unsubstantiated claims of indigence.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung aus der Verwahrung etc. | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung etc. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung; auf eine solche ist zu verzichten (E. 1.4). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR ist zwar in Angelegenheiten wie der vorliegenden eine zeitliche Dringlichkeit nicht von der Hand zu weisen. Dies allein rechtfertigt es allerdings nicht, die Rechtsmittelfristen abzukürzen. Hierfür bedarf es einer "besonderen" Dringlichkeit; die Verkürzung hat die Ausnahme, die ordentliche Frist die Regel zu bleiben. Namentlich geht es nicht an, bekannte systemimmanente Mängel des derzeitigen strafvollzugsrechtlichen kantonalen Instanzenzugs, der einen gerichtlichen Entscheid in der vom EGMR vorgesehenen Zeit beinahe unmöglich erscheinen lässt, zum Anlass für eine generelle Praxis der Verkürzung der Rechtsmittelfristen zu nehmen, zumal dadurch die Rechtswahrung durch die rechtsuchende Person erheblich erschwert wird, aber nur ein kleiner Teil der Verfahrensüberlänge vermieden werden kann (E. 1.5.2.3). Legalprognostisch relevante Veränderungen können sich bei verwahrten Personen nicht nur aufgrund einer absolvierten Therapie ergeben. Dazu beitragen können namentlich auch körperliche Einschränkungen oder das fortgeschrittene Alter. Gerade zur Frage, ob und wie sich der aktuelle körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf dessen Legalprognose auswirkt, besteht vorliegend keine gutachterliche Abklärung. Ebenso wenig kann das elf Jahre alte Gutachten die seit seiner Erstattung andauernde Inhaftierung, den bisherigen Vollzugsverlauf und die (aktuellen) Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und sein verändertes Lebensumfeld berücksichtigen. Unter den gegebenen Umstände erweisen sich die Grundlagen, um über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung und auch über die Frage der Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme befinden zu können, als zu wenig aktuell (E. 3.3). Zu Recht verneinte die Vorinstanzmangels Substanziierung die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und wies seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Sie war nicht gehalten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen, zumal die von ihm selber und der Vorinstanz angeführten Veränderungen (AHV-Rente, eingetragene Partnerschaft, Entschädigung durch den EGMR) nicht in den Vollzugsakten ausgewiesen sind und erst in der jüngeren Zeit eintraten (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mangels erstellter Mittellosigkeit (E. 5.4). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zur Einholung eines aktuellen Gutachtens und zu neuer Entscheidung.

Schlagwörter

KI-generiert
bedingte Entlassung unentgeltliche Rechtspflege Rechtsgutachten Haftprüfungsverfahren Obhut mündliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 62b Abs. II lit. d StGB

The case was remanded for obtaining an up-to-date expert opinion and a new decision regarding the conditional release from custody.

Art. 64a Abs. I StGB

The case was remanded for obtaining an up-to-date expert opinion and a new decision regarding the conditional release from custody.

§ 53 VRG

The application for free legal assistance for the appeal procedure was denied due to lack of substantiation of indigence.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00079

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221621&W10_KEY=13317035&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00079 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 16.09.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der Verwahrung etc. · Bedingte Entlassung aus der Verwahrung etc. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung; auf eine solche ist zu verzichten (E. 1.4). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR ist zwar in Angelegenheiten wie der vorliegenden eine zeitliche Dringlichkeit nicht von der Hand zu weisen.

Dies allein rechtfertigt es allerdings nicht, die Rechtsmittelfristen abzukürzen. Hierfür bedarf es einer "besonderen" Dringlichkeit; die Verkürzung hat die Ausnahme, die ordentliche Frist die Regel zu bleiben. Namentlich geht es nicht an, bekannte systemimmanente Mängel des derzeitigen strafvollzugsrechtlichen kantonalen Instanzenzugs, der einen gerichtlichen Entscheid in der vom EGMR vorgesehenen Zeit beinahe unmöglich erscheinen lässt, zum Anlass für eine generelle Praxis der Verkürzung der Rechtsmittelfristen zu nehmen, zumal dadurch die Rechtswahrung durch die rechtsuchende Person erheblich erschwert wird, aber nur ein kleiner Teil der Verfahrensüberlänge vermieden werden kann (E. 1.5.2.3).

Legalprognostisch relevante Veränderungen können sich bei verwahrten Personen nicht nur aufgrund einer absolvierten Therapie ergeben. Dazu beitragen können namentlich auch körperliche Einschränkungen oder das fortgeschrittene Alter. Gerade zur Frage, ob und wie sich der aktuelle körperliche Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auf dessen Legalprognose auswirkt, besteht vorliegend keine gutachterliche Abklärung. Ebenso wenig kann das elf Jahre alte Gutachten die seit seiner Erstattung andauernde Inhaftierung, den bisherigen Vollzugsverlauf und die (aktuellen) Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und sein verändertes Lebensumfeld berücksichtigen.

Unter den gegebenen Umstände erweisen sich die Grundlagen, um über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung und auch über die Frage der Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre Massnahme befinden zu können, als zu wenig aktuell (E. 3.3). Zu Recht verneinte die Vorinstanz mangels Substanziierung die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und wies seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Sie war nicht gehalten, den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen, zumal die von ihm selber und der Vorinstanz angeführten Veränderungen (AHV-Rente, eingetragene Partnerschaft, Entschädigung durch den EGMR) nicht in den Vollzugsakten ausgewiesen sind und erst in der jüngeren Zeit eintraten (E. 4.3).

Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren mangels erstellter Mittellosigkeit (E. 5.4). Teilweise Gutheissung. Rückweisung der Sache im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zur Einholung eines aktuellen Gutachtens und zu neuer Entscheidung. · --- · Stichworte: · AKTUALITÄT ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG DRINGLICHKEIT GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG GUTACHTEN LEGALPROGNOSE MITTELLOSIGKEIT MITWIRKUNGSFPLICHT MÜNDLICHE VERHANDLUNG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERKÜRZUNG DER BESCHWERDEFRIST VERWAHRUNG · Rechtsnormen:

· Art. 6 Abs. I EMRK Art. 62b Abs. II lit. d StGB Art. 64a Abs. I StGB § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. III VRG § 53 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2