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VB.2021.00078 • VG ZH VB.2021.00078 KI-generiert

Social Assistance Conditions Not Directly Appealable, Must Await Benefit Reduction

Geschäftsnummer VB.2021.00078
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court ruled that conditions and instructions imposed by a social assistance authority are not independently appealable after a specific legal amendment, but rather must be challenged within the context of a subsequent decision to reduce benefits due to non-compliance. The court reasoned that the mere threat of a sanction for non-compliance does not constitute an irreparable disadvantage, as the sanction itself must be issued in a separate order. Therefore, any disadvantages cited by the lower authority could be remedied by a favorable final decision, meaning the lower authority should not have proceeded with the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Anfechtung von Weisungen und Auflagen, die seit Inkrafttreten von § 21 Abs. 2 SHG ergangen sind / Vorbezug der AHV-Rente. Gemäss dem auf 1. April 2020 in Kraft gesetzten § 21 Abs. 2 SHG sind Auflagen und Weisungen selbständig nicht (mehr) anfechtbar, sondern sie sind im Rahmen der Anfechtung des Kürzungsentscheids infolge Missachtung der Auflage oder Weisung zu überprüfen. Sie wären (weiterhin) selbständig anfechtbar, wenn sie als selbständig eröffnete Zwischenentscheide die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllten (E. 2.2 f.). Die dem Beschwerdeführer in den angefochtenen Beschlüssen angedrohte Sanktion im Fall der Nichtbeachtung der Auflage begründet für sich alleine noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da die Sanktion erst vorgenommen werden dürfte, nachdem sie mit einer separaten Verfügung angeordnet wurde. Die von der Vorinstanz angeführten Nachteile, die zu ihrem Eintreten auf den Rekurs führten, könnten später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden, weshalb sie nicht als nicht wiedergutzumachend gelten (E. 2.5.1). Damit hätte die Vorinstanz nicht auf den Rekurs eintreten dürfen (E. 2.7). Abweisung im Sinn der Erwägungen.

Schlagwörter

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Kürzung der Sozialhilfe Anspruchsvoraussetzung für Versicherungsleistungen missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe sozialversicherungsrechtlicher Vorbescheid Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Sozialversicherungsanstalt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I lit. b BGG

The court cited this provision to explain that interlocutory decisions, which do not meet the requirements of this article, are not independently appealable.

§ 21 Abs. II SHG

This provision states that conditions and instructions are no longer independently appealable and must be reviewed within the framework of appealing a reduction decision due to non-compliance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00078

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00078 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.05.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Anfechtung von Weisungen und Auflagen, die seit Inkrafttreten von § 21 Abs. 2 SHG ergangen sind / Vorbezug der AHV-Rente. Gemäss dem auf 1. April 2020 in Kraft gesetzten § 21 Abs. 2 SHG sind Auflagen und Weisungen selbständig nicht (mehr) anfechtbar, sondern sie sind im Rahmen der Anfechtung des Kürzungsentscheids infolge Missachtung der Auflage oder Weisung zu überprüfen.

Sie wären (weiterhin) selbständig anfechtbar, wenn sie als selbständig eröffnete Zwischenentscheide die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllten (E. 2.2 f.). Die dem Beschwerdeführer in den angefochtenen Beschlüssen angedrohte Sanktion im Fall der Nichtbeachtung der Auflage begründet für sich alleine noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da die Sanktion erst vorgenommen werden dürfte, nachdem sie mit einer separaten Verfügung angeordnet wurde. Die von der Vorinstanz angeführten Nachteile, die zu ihrem Eintreten auf den Rekurs führten, könnten später mit einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden, weshalb sie nicht als nicht wiedergutzumachend gelten (E. 2.5.1).

Damit hätte die Vorinstanz nicht auf den Rekurs eintreten dürfen (E. 2.7). Abweisung im Sinn der Erwägungen. · --- · Stichworte: · AHV-RENTE AHV-VORBEZUG ANFECHTBARKEIT AUFLAGE NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL SOZIALHILFE VORBEZUG WEISUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. b BGG § 21 Abs. II SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2