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VB.2021.00066 • VG ZH VB.2021.00066 KI-generiert

Complainant Denied Entry to Assembly for Refusing Mask Upheld

Geschäftsnummer VB.2021.00066
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant was denied entry to a municipal assembly in December 2020 for refusing to wear a face mask, despite presenting a document titled "Attestation of Fact and Law"; while the court acknowledged that arbitrary restrictions on voting rights are incompatible with the constitutional guarantee of political rights, it upheld the restriction based on the mask mandate, finding a sufficient legal basis, compelling public interests in protecting against the spread of the coronavirus and safeguarding other participants' political rights, and proportionality, especially since the complainant did not assert any specific medical inability to comply. However, because the issue of a mask mandate at municipal assemblies had not previously been subject to administrative court rulings, the court partially granted the appeal, ruling that the matter could not be classified as obviously futile for the purpose of cost assessment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Stimmrechtsbeschwerde | [Dem Beschwerdeführer wurde der Zutritt zu einer im Dezember 2020 durchgeführten Gemeindeversammlung verweigert, weil er sich unter Vorlage eines mit "Sach- und Rechtsattest" betitelten Dokuments geweigert hatte, eine Gesichtsmaske zu tragen.] Unsachliche Zulassungsbeschränkungen, welche einzelnen Stimmberechtigten den Zugang zu einer Versammlung verwehren, sind mit Art. 34 Abs. 1 BV nicht vereinbar (E. 3.1). Die sich hier aus der am Versammlungsort geltenden Maskenpflicht ergebende Zulassungseinschränkung war jedoch unter den vorliegenden Umständen zulässig. So lag eine hinreichende gesetzliche Grundlage vor (E. 3.2.2), bestanden mit dem Schutz vor der Verbreitung des neuen Coronavirus sowie dem Schutz der Ausübung der politischen Rechte anderer Versammlungsteilnehmenden gewichtige öffentliche Interessen (E. 3.2.3) und ist die Massnahme auch als verhältnismässig einzustufen, zumal der Beschwerdeführer namentlich nicht geltend macht, aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen zu können (E. 3.2.4). Eine Maskentragepflicht an Gemeindeversammlungen war indes noch nicht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Urteils, sodass der Rekurs des Beschwerdeführers – entgegen der Vorinstanz – nicht im Sinn von § 13 Abs. 4 VRG als offensichtlich aussichtslos eingestuft werden konnte (E. 4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Gemeindeversammlung politische Grundrechte Verhüllungsverbot Wahlanfechtungen Wirtshausverbot Störung der öffentlichen Ordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 34 Abs. 1 BV

Cited in the reasoning regarding the incompatibility of arbitrary admission restrictions with political rights, which forms the basis for the ruling on the substance of the appeal.

§ 13 Abs. 4 VRG

Used to rule on the admissibility of the appeal, establishing that the appeal was not obviously futile contrary to the lower court's finding.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00066

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00066 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.02.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.07.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsbeschwerde · [Dem Beschwerdeführer wurde der Zutritt zu einer im Dezember 2020 durchgeführten Gemeindeversammlung verweigert, weil er sich unter Vorlage eines mit "Sach- und Rechtsattest" betitelten Dokuments geweigert hatte, eine Gesichtsmaske zu tragen.] Unsachliche Zulassungsbeschränkungen, welche einzelnen Stimmberechtigten den Zugang zu einer Versammlung verwehren, sind mit Art. 34 Abs. 1 BV nicht vereinbar (E. 3.1).

Die sich hier aus der am Versammlungsort geltenden Maskenpflicht ergebende Zulassungseinschränkung war jedoch unter den vorliegenden Umständen zulässig. So lag eine hinreichende gesetzliche Grundlage vor (E. 3.2.2), bestanden mit dem Schutz vor der Verbreitung des neuen Coronavirus sowie dem Schutz der Ausübung der politischen Rechte anderer Versammlungsteilnehmenden gewichtige öffentliche Interessen (E. 3.2.3) und ist die Massnahme auch als verhältnismässig einzustufen, zumal der Beschwerdeführer namentlich nicht geltend macht, aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmaske tragen zu können (E. 3.2.4).

Eine Maskentragepflicht an Gemeindeversammlungen war indes noch nicht Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Urteils, sodass der Rekurs des Beschwerdeführers – entgegen der Vorinstanz – nicht im Sinn von § 13 Abs. 4 VRG als offensichtlich aussichtslos eingestuft werden konnte (E. 4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSICHTSLOSIGKEIT CORONA-PANDEMIE CORONAVIRUS DEMOKRATIE DEMOKRATISCHE RECHTE GEMEINDEVERSAMMLUNG GESETZLICHE GRUNDLAGE GESICHTSMASKE MASKENPFLICHT POLITISCHE RECHTE STIMMRECHTSBESCHWERDE VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRÜFUNG ZUGANGSBESCHRÄNKUNG · Rechtsnormen:

· Art. 34 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2