Antenna Permit Appeal Regarding Worst-Case Radiation Calculation Methodology
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed an appeal concerning the granting of a building permit for a mobile phone antenna, where the central dispute involved the calculation method for radiation levels of an adaptive antenna system using a worst-case scenario based on maximum traffic and power, which the court deemed consistent with the relevant ordinance regarding compliance with installation limits. While affirming that the worst-case assessment, quality assurance, and final measurement would generally ensure compliance, the court found that the lower authority failed to substantively address specific objections regarding calculation errors related to the most exposed locations (OMENs), especially for a complex antenna system where transparency in identifying these critical points via supporting documentation like field strength maps was warranted, leading to serious doubts about compliance near potential work areas without shielding, thus partially granting the appeal and remitting the case.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung Mobilfunkantenne | Beurteilung adaptiver Antennen nach dem Worst-Case-Szenario; Einordnung. Die Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung stellt eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode dar, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen (E. 4.1.2). Entgegen den Beschwerdeführenden spricht nichts dafür, dass die Einhaltung der Grenzwerte mittels QS-System sowie mittels Abnahmemessung nicht gewährleistet werden kann (E. 5). Das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip ist nicht verletzt (E. 7). Die Gestaltung der Anlagen entspricht der Voraussetzung von § 238 Abs. 1 PBG (E. 8). Nur betreffend eine der streitbetroffenen Antennenanlagen machen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht geltend, die Baugesuchsunterlagen – namentlich das Standortdatenblatt – seien betreffend die OMEN fehlerhaft (E. 10). Zumal die Beschwerdeführenden genau angaben, an welchen sechs Orten sie von einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts ausgingen, hätte sich die Vorinstanz damit materiell auseinandersetzen müssen. Dass die Vorinstanz die Rügen der Beschwerdeführenden nicht inhaltlich behandelte, erweist sich als umso problematischer, als mit dem Standortdatenblatt bzw. zusätzlich zum Standortdatenblatt weder eine Beschreibung über das gewählte Vorgehen zum Auffinden der relevanten OMEN noch entsprechende Berechnungsergebnisse (z.B. Feldstärkekarten) mitgeliefert wurden. Gemäss der einschlägigen Vollzugshilfe sollte dies bei komplexen Anlagen mit vielen Sendeantennen – wie der vorliegenden Antennenanlage mit neun Sendeantennen, die in drei verschiedene Hauptstrahlrichtungen abstrahlen – indes im Sinne der Transparenz gemacht werden. Bei solchen Anlagen sei das Auffinden der drei höchstbelasteten OMEN nicht offensichtlich und erfordere unter Umständen eine flächendeckende NIS-Berechnung (E. 10.3.1). Es bestehen mithin ernsthafteZweifel daran, dass die Anlagegrenzwerte unter den Oblichtern ohne NIS-Abschirmung – unter denen sich mutmasslich Arbeitsräume befinden – eingehalten werden. Abschliessend beurteilen lässt sich dies gestützt auf die Akten indes nicht (E. 10.3.2). Teilweise Gutheissung und (Sprung-)Rückweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertAlthough cited in the record, no specific order directly applying this article was found in the dispositive.
Although cited in the record, no specific order directly applying this article was found in the dispositive.
Although cited in the record, no specific order directly applying this article was found in the dispositive.
Although cited in the record, no specific order directly applying this article was found in the dispositive.
Although cited in the record, no specific order directly applying this article was found in the dispositive.
Although cited in the record, no specific order directly applying this article was found in the dispositive.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00064
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221973&W10_KEY=13317034&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00064 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.12.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung Mobilfunkantenne · Beurteilung adaptiver Antennen nach dem Worst-Case-Szenario; Einordnung. Die Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung stellt eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode dar, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen (E. 4.1.2).
Entgegen den Beschwerdeführenden spricht nichts dafür, dass die Einhaltung der Grenzwerte mittels QS-System sowie mittels Abnahmemessung nicht gewährleistet werden kann (E. 5). Das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip ist nicht verletzt (E. 7). Die Gestaltung der Anlagen entspricht der Voraussetzung von § 238 Abs. 1 PBG (E. 8). Nur betreffend eine der streitbetroffenen Antennenanlagen machen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht geltend, die Baugesuchsunterlagen – namentlich das Standortdatenblatt – seien betreffend die OMEN fehlerhaft (E. 10).
Zumal die Beschwerdeführenden genau angaben, an welchen sechs Orten sie von einer Überschreitung des Anlagegrenzwerts ausgingen, hätte sich die Vorinstanz damit materiell auseinandersetzen müssen. Dass die Vorinstanz die Rügen der Beschwerdeführenden nicht inhaltlich behandelte, erweist sich als umso problematischer, als mit dem Standortdatenblatt bzw. zusätzlich zum Standortdatenblatt weder eine Beschreibung über das gewählte Vorgehen zum Auffinden der relevanten OMEN noch entsprechende Berechnungsergebnisse (z.B. Feldstärkekarten) mitgeliefert wurden.
Gemäss der einschlägigen Vollzugshilfe sollte dies bei komplexen Anlagen mit vielen Sendeantennen – wie der vorliegenden Antennenanlage mit neun Sendeantennen, die in drei verschiedene Hauptstrahlrichtungen abstrahlen – indes im Sinne der Transparenz gemacht werden. Bei solchen Anlagen sei das Auffinden der drei höchstbelasteten OMEN nicht offensichtlich und erfordere unter Umständen eine flächendeckende NIS-Berechnung (E. 10.3.1). Es bestehen mithin ernsthafte Zweifel daran, dass die Anlagegrenzwerte unter den Oblichtern ohne NIS-Abschirmung – unter denen sich mutmasslich Arbeitsräume befinden – eingehalten werden.
Abschliessend beurteilen lässt sich dies gestützt auf die Akten indes nicht (E. 10.3.2). Teilweise Gutheissung und (Sprung-)Rückweisung. · --- · Stichworte: · ADAPTIVE ANTENNE ANLAGEGRENZWERT AUGENSCHEINPROTOKOLL EINORDNUNG EINTRETEN LEGITIMATION OMEN-BESTIMMUNG RÜGE (ZULÄSSIGKEIT) 5G · Rechtsnormen: · Art. 4 Abs. 1 NISV Art. 11 Abs. 2 NISV Art. 12 Abs. 2 NISV Art. 13 Abs. 1 NISV Art. 14 Abs. 2 NISV § 238 Abs. 1 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2