Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00063 • VG ZH VB.2021.00063 KI-generiert

Denial of Building Permit for Fall Protection Railings Upheld Due to Aesthetic Non-Compliance

Geschäftsnummer VB.2021.00063
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court addressed the denial of a subsequent building permit for installing railings intended for fall protection during the maintenance of flat-roof solar installations and for a balcony parapet, as the existing structures were deemed not to comply with recognized building standards and posed a safety risk. The court reasoned that while fall protection measures are required for roofs that are sometimes accessed, installing a railing is not mandatory if the roof is not frequently entered, and furthermore, the proposed railing and balcony parapet were correctly judged by lower authorities to be incompatible with aesthetic regulations. Consequently, the order for restoring the lawful state of the structures was deemed proportionate, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für Geländer zur Absturzsicherung bei der Wartung von Solaranlagen auf Flachdach und für Balkonbrüstung. Bauten und Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen und dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden. Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, sind so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmenden sicher begangen werden können. Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmenden verhindern. Da das streitgegenständliche Dach nicht oft betreten werden muss, sind zwar geeignete Massnahmen zur Absturzsicherung zu treffen; die Erstellung eines Geländers ist jedoch nicht zwingend (E. 4.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das Geländer und die Balkonbrüstung als nicht vereinbar mit den einschlägigen Ästhetikvorschriften beurteilt haben (E. 4.4.2). Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als verhältnismässig (E. 4.5.2). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Bewilligungskonformität Verwaltungskonformität Sicherheit von Gebäuden Kündigungsschutz Nichteinzonung unbewilligter Bau

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 239 PBG

This provision is cited in the case summary, indicating it was likely the main basis for the final decision dismissing the appeal.

§ 238 Abs. IV PBG

This provision is cited in the case summary, indicating it was part of the legal basis for the final decision.

§ 341 PBG

This provision is cited in the case summary, indicating it was part of the legal basis for the final decision.

Art. 18a RPG

This provision is cited in the case summary, indicating it was part of the legal basis for the final decision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00063

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221228&W10_KEY=13317039&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00063 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.04.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.08.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für Geländer zur Absturzsicherung bei der Wartung von Solaranlagen auf Flachdach und für Balkonbrüstung.

Bauten und Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen und dürfen weder bei ihrer Erstellung noch durch ihren Bestand Personen oder Sachen gefährden. Dächer, die aus betrieblichen Gründen oft betreten werden müssen, sind so zu gestalten, dass sie von den Arbeitnehmenden sicher begangen werden können. Bevor andere Dächer betreten werden, sind Massnahmen zu treffen, die den Absturz von Arbeitnehmenden verhindern. Da das streitgegenständliche Dach nicht oft betreten werden muss, sind zwar geeignete Massnahmen zur Absturzsicherung zu treffen; die Erstellung eines Geländers ist jedoch nicht zwingend (E. 4.3).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen das Geländer und die Balkonbrüstung als nicht vereinbar mit den einschlägigen Ästhetikvorschriften beurteilt haben (E. 4.4.2). Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands erweist sich als verhältnismässig (E. 4.5.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABSTURZSICHERUNG ÄSTHETIKVORSCHRIFT BRÜSTUNGEN FLACHDACH GELÄNDER NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG SOLARANLAGE WARTUNG WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen: · § 238 Abs. IV PBG § 239 PBG § 341 PBG Art. 18a RPG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3