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VB.2021.00062 • VG ZH VB.2021.00062 KI-generiert

Residency Permit for Non-EU Spouse of EU Citizen Amidst Employment Changes

Geschäftsnummer VB.2021.00062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A foreign national's residency permit was not renewed after he lost his employment, and his family lacked sufficient funds and adequate housing. The court considered a request for reconsideration, noting that individuals from EU/EFTA countries and their families can obtain residency if they have sufficient financial means, health insurance, and suitable housing. The court found that, even with an unapproved job for a third-country national, the residency of an EU citizen could be financed if the third-country national's work could be legalized. Since the current net income, due to the spouse's employment, was sufficient to cover family needs and they had secured adequate housing, the case was remanded to the migration office for substantive review to avoid loss of jurisdiction.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (Wiedererwägungsgesuch) | Wiedererwägungsgesuch/ausreichende finanzielle Mittel im freizügigkeitsrechtlichen Kontext. [Die Aufenthaltsbewilligung des deutschen Beschwerdeführers, seiner mongolischen Ehefrau und des gemeinsamen Kindes wurde rechtskräftig nicht mehr verlängert, nachdem Erstgenannter seine Arbeitnehmereigenschaft verloren hatte und weder eine bedarfsgerechte Wohnung noch hinreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts vorhanden waren. Die Beschwerdeführenden machen wiedererwägungsweise geltend, dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit inzwischen ausgeweitet und die Familie eine bedarfsgerechte Wohnung bezogen habe]. Erstinstanzliche Eintretensfrage als Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (E. 3 und 4.1). Gemäss den einschlägigen freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaates und deren Angehörige eine Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme, sofern sie über genügend finanzielle Mittel und einen Krankenversicherungsschutz sowie eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen (E. 4.2). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann selbst mit einer (noch) nicht bewilligten Erwerbstätigkeit eines Drittstaatsangehörigen der erwerbslose Aufenthalt eines EU-Bürgers finanziert und ihm damit ein originäres Anwesenheitsrecht verschafft werden, sofern hierdurch die unbewilligte Erwerbstätigkeit des Drittstaatsangehörigen wenigstens nachträglich legalisiert werden kann (E. 4.8). Da die derzeitigen Nettoeinkünfte dank des Verdiensts der mongolischen Ehefrau knapp ausreichen, den Familienbedarf zu decken und die Familie inzwischen eine bedarfsgerechte Wohnung bezogen hat, ist die Sache zur materiellen Beurteilung und Vermeidung eines Instanzverlusts an das Migrationsamt zurückzuweisen (E. 4.9). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Belegung der Mittellosigkeit abgewiesen wurde,besteht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Begehren keine Veranlassung, auf den diesbezüglichen Entscheid zurückzukommen (E. 5.2). Rückweisung.

Schlagwörter

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ausländischer Ehegatte Arbeitsbewilligungen Ergänzungsleistungen Familienleistungsausgleich Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Familienwanderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. I Anhang I FZA

Basis for the requirement of sufficient financial means and health insurance for non-working residents under the Free Movement Agreement.

Art. 24 Abs. I Anhang I FZA

Governs the conditions for obtaining a residence permit for non-working residents under the Free Movement Agreement.

Art. 24 Abs. VIII Anhang I FZA

Addresses the possibility of financing a non-working stay of an EU citizen through the (potentially later legalized) employment of a third-country national.

Art. 93 BGG

Cited in the context of the admissibility of the appeal to the administrative court (E. 3 and 4.1).

Art. 10 ELG

Relates to supplementary benefits, mentioned in the context of financial means (E. 4.9).

Art. 16 Abs. I VFP

Cited concerning the renewal of residence permits under the Free Movement Agreement (E. 4.2).

Art. 16 Abs. II VFP

Cited concerning the renewal of residence permits under the Free Movement Agreement (E. 4.2).

Art. 30 Abs. I lit. b AIG

Likely relates to the conditions for extending or renewing residence permits, mentioned in the context of the original refusal to extend (E. 4.2).

Art. 20 VEP

Related to the decision on legal aid (E. 5.2).

§ 16 Abs. I VRG

Basis for the allocation of costs and compensation in administrative court proceedings (E. 5).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00062

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00062 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.03.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (Wiedererwägungsgesuch) · Wiedererwägungsgesuch/ausreichende finanzielle Mittel im freizügigkeitsrechtlichen Kontext. [Die Aufenthaltsbewilligung des deutschen Beschwerdeführers, seiner mongolischen Ehefrau und des gemeinsamen Kindes wurde rechtskräftig nicht mehr verlängert, nachdem Erstgenannter seine Arbeitnehmereigenschaft verloren hatte und weder eine bedarfsgerechte Wohnung noch hinreichende finanzielle Mittel zur Finanzierung des weiteren Aufenthalts vorhanden waren.

Die Beschwerdeführenden machen wiedererwägungsweise geltend, dass die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit inzwischen ausgeweitet und die Familie eine bedarfsgerechte Wohnung bezogen habe]. Erstinstanzliche Eintretensfrage als Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens (E. 3 und 4.1). Gemäss den einschlägigen freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaates und deren Angehörige eine Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme, sofern sie über genügend finanzielle Mittel und einen Krankenversicherungsschutz sowie eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen (E. 4.2).

Gemäss bundesgerichtlicher Praxis kann selbst mit einer (noch) nicht bewilligten Erwerbstätigkeit eines Drittstaatsangehörigen der erwerbslose Aufenthalt eines EU-Bürgers finanziert und ihm damit ein originäres Anwesenheitsrecht verschafft werden, sofern hierdurch die unbewilligte Erwerbstätigkeit des Drittstaatsangehörigen wenigstens nachträglich legalisiert werden kann (E. 4.8). Da die derzeitigen Nettoeinkünfte dank des Verdiensts der mongolischen Ehefrau knapp ausreichen, den Familienbedarf zu decken und die Familie inzwischen eine bedarfsgerechte Wohnung bezogen hat, ist die Sache zur materiellen Beurteilung und Vermeidung eines Instanzverlusts an das Migrationsamt zurückzuweisen (E. 4.9).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Belegung der Mittellosigkeit abgewiesen wurde, besteht unabhängig von den Erfolgsaussichten der Begehren keine Veranlassung, auf den diesbezüglichen Entscheid zurückzukommen (E. 5.2). Rückweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSBEWILLIGUNG BEDARFSGERECHTE WOHNUNG DEUTSCHLAND EINTRETENSFRAGE ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN ERWERBSBEWILLIGUNG ERWERBSLOSE WOHNSITZNAHME ERWERBSLOSER AUFENTHALT EU-BÜRGER/-IN FINANZIELLE MITTEL FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) MONGOLEI RENTNER RÜCKWEISUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) WESENTLICHE ÄNDERUNG DER SACHLAGE WIEDERERWÄGUNG WIEDERERWÄGUNGSGESUCH ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 93 BGG Art. 10 ELG Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 24 Abs. I Anhang I FZA Art. 24 Abs. VIII Anhang I FZA Art. 20 VEP Art. 16 Abs. I VFP Art. 16 Abs. II VFP § 16 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2