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VB.2021.00061 • VG ZH VB.2021.00061 KI-generiert

Residence Permit Extension Denial Upheld After Expulsion and Insufficient Integration

Geschäftsnummer VB.2021.00061
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the rejection of a non-citizen's request for an extension of her residence permit, stemming from an earlier lawful expulsion after her initial settlement permit expired. The court found that her prior settlement permit had legally lapsed due to an extended stay abroad, as confirmed by unappealed prior rulings, precluding reconsideration unless grounds for revision existed. Furthermore, the court reasoned that because the marriage supporting her most recent permit lasted less than three years, and her integration was deemed insufficient, she was not entitled to a right of residence under Article 8 ECHR, nor was her return to her home country considered severely jeopardized, leading to the dismissal of her appeal, including the request for free legal aid due to insufficient substantiation of indigence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerin, eine 1979 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, wurde im Jahr 2015 infolge Erlöschens der Niederlassungsbewilligung rechtskräftig weggewiesen. Im Oktober 2018 wurde ihr nach der Heirat mit einem Schweizer eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt. Kein Jahr nach ihrer Wiedereinreise trennte sich das Ehepaar.] Der Vorinstanz lässt sich keine Gehörsverletzung vorwerfen (E. 3). Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin brauchte nicht förmlich widerrufen zu werden. Im Fall eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts erlosch sie vielmehr von Gesetzes wegen, was der Beschwerdegegner mit Verfügungen vom 3. April 2013 und vom 24. August 2015 feststellte. Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass nur dann (erneut) über das Fortbestehen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin befunden werden müsste, wenn die Voraussetzungen für eine Revision gegeben wären, was nicht der Fall ist (zum Ganzen E. 4.2). Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde keine drei Jahre gelebt, und ihre Wiedereingliederung in der Heimat erscheint nicht stark gefährdet, zumal sie sich zuletzt von Anfang 2016 bis Herbst 2018 dort aufhielt (E. 5). Trotz ihrem langen Gesamtaufenthalt erscheint die Beschwerdeführerin sodann nicht als besonders gut integriert, weshalb ihr auch kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zukommt (E. 6). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ihre Mittellosigkeit vor Vorinstanz nicht belegt; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren wurde daher (im Ergebnis) zu Recht abgewiesen (E. 8). Abweisung UP/URB infolge fehlender Substanziierung der Mittellosigkeit. Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Wiedererwägung der Wegweisung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Verlängerung der Ausschaffungshaft rechtmässige Rückkehr Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Cited in the dispositive for the rejection of the request for free legal aid due to lack of substantiation of indigence.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00061

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00061 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.07.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.10.2021 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerin, eine 1979 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, wurde im Jahr 2015 infolge Erlöschens der Niederlassungsbewilligung rechtskräftig weggewiesen.

Im Oktober 2018 wurde ihr nach der Heirat mit einem Schweizer eine neue Aufenthaltsbewilligung erteilt. Kein Jahr nach ihrer Wiedereinreise trennte sich das Ehepaar.] Der Vorinstanz lässt sich keine Gehörsverletzung vorwerfen (E. 3). Die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin brauchte nicht förmlich widerrufen zu werden. Im Fall eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts erlosch sie vielmehr von Gesetzes wegen, was der Beschwerdegegner mit Verfügungen vom 3. April 2013 und vom 24. August 2015 feststellte. Beide Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass nur dann (erneut) über das Fortbestehen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin befunden werden müsste, wenn die Voraussetzungen für eine Revision gegeben wären, was nicht der Fall ist (zum Ganzen E. 4.2).

Die Ehe der Beschwerdeführerin wurde keine drei Jahre gelebt, und ihre Wiedereingliederung in der Heimat erscheint nicht stark gefährdet, zumal sie sich zuletzt von Anfang 2016 bis Herbst 2018 dort aufhielt (E. 5). Trotz ihrem langen Gesamtaufenthalt erscheint die Beschwerdeführerin sodann nicht als besonders gut integriert, weshalb ihr auch kein Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zukommt (E. 6). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat ihre Mittellosigkeit vor Vorinstanz nicht belegt; ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren wurde daher (im Ergebnis) zu Recht abgewiesen (E. 8).

Abweisung UP/URB infolge fehlender Substanziierung der Mittellosigkeit. Abweisung. · --- · Stichworte: · ERLÖSCHEN DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG INTEGRATION NACHEHELICHER HÄRTEFALL PRIVATLEBEN RECHTSKRÄFTIGE WEGWEISUNG REVISION UNBEKANNTER AUFENTHALT · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 62 Abs. 2 AIG Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3