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VB.2021.00059 • VG ZH VB.2021.00059 KI-generiert

EU/EFTA National Spouse Residency Revocation Due to Unemployed Permit Holder's Absence

Geschäftsnummer VB.2021.00059
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision regarding the expiration and subsequent revocation of residency permits for an EU/EFTA national and her third-country national spouse, stemming from the initial permit holder unilaterally terminating her employment in 2017 and presumably leaving the country, causing her EU/EFTA residency permit to legally lapse due to extended absence from Switzerland. The court reasoned that the initial permit holder lost her status as a self-employed person by voluntarily becoming unemployed and lacked a right to remain as an unemployed person because her intent to reside was not genuine, as the purpose of the free movement agreement is centered on employment, and allowing her to remain unemployed simply to facilitate her third-country spouse's residence and financial support undermines the agreement's intent; consequently, the spouse's derivative right to residence also lapsed, making the revocation of his permit proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Erlöschen bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung einer EU/EFTA-Staatsangehörigen und Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ihres drittstaatsangehörigen Ehemannes] Im August 2017 beendete die Beschwerdeführerin durch Fernbleiben von der (nach der Einreise im März 2016 angetretenen) Arbeitsstelle ihr Arbeitsverhältnis (ohne Kündigung einer Seite) definitiv. Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz irgendwann nach August 2017 verliess und ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Italien verlegte. Ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist zufolge Auslandaufenthalts von Gesetzes wegen erloschen (E. 3). Die Beschwerdeführerin ist freiwillig arbeitslos geworden und hat ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verloren (E. 4). Die Beschwerdeführerin hat keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA (erwerbsloser Aufenthalt). Sie hat auch gegenwärtig nicht die Absicht, sich dauerhaft bzw. schwerpunktmässig in der Schweiz aufzuhalten, was die Geltendmachung dieses Anspruchs rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt. Sinn und Zweck des FZA ist es sodann, EU/EFTA-Staatsangehörigen eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu ermöglichen; eine Aufenthaltsbewilligung für einen erwerbslosen Aufenthalt kann nicht dazu dienen, einem drittstaatsangehörigen Ehepartner den Aufenthalt und das Erwirtschaften erforderlicher finanzieller Mittel (erst) zu ermöglichen (E. 5). Die Beschwerdeführerin hat damit keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (mehr). Damit ist auch der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers dahingefallen und kann er sich nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig (E. 7). Abweisung.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erwerbstätiger Ehegatte Verbleiberecht Aufenthaltsbewilligung Drittes Land Familiennachzugsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 61 Abs. II AIG

This provision appears to be the main ground for the court's decision regarding the extinction or revocation of the residence permit, as it is cited among the relevant legal norms.

Art. 3 Abs. I Anhang I FZA

This provision regarding the right of residence for EU/EFTA nationals is cited in connection with the finding that the purpose of the husband's residence permit has lapsed.

Art. 6 Abs. I Anhang I FZA

This provision is listed among the cited legal norms concerning the rights of family members of EU/EFTA nationals.

Art. 24 Abs. I Anhang I FZA

This provision concerning the right of residence for unemployed persons is cited in the reasoning regarding the first appellant's claim.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00059

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00059 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.11.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.06.2022 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Erlöschen bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung einer EU/EFTA-Staatsangehörigen und Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ihres drittstaatsangehörigen Ehemannes] Im August 2017 beendete die Beschwerdeführerin durch Fernbleiben von der (nach der Einreise im März 2016 angetretenen) Arbeitsstelle ihr Arbeitsverhältnis (ohne Kündigung einer Seite) definitiv.

Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz irgendwann nach August 2017 verliess und ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Italien verlegte. Ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist zufolge Auslandaufenthalts von Gesetzes wegen erloschen (E. 3). Die Beschwerdeführerin ist freiwillig arbeitslos geworden und hat ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verloren (E. 4). Die Beschwerdeführerin hat keinen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA (erwerbsloser Aufenthalt).

Sie hat auch gegenwärtig nicht die Absicht, sich dauerhaft bzw. schwerpunktmässig in der Schweiz aufzuhalten, was die Geltendmachung dieses Anspruchs rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt. Sinn und Zweck des FZA ist es sodann, EU/EFTA-Staatsangehörigen eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu ermöglichen; eine Aufenthaltsbewilligung für einen erwerbslosen Aufenthalt kann nicht dazu dienen, einem drittstaatsangehörigen Ehepartner den Aufenthalt und das Erwirtschaften erforderlicher finanzieller Mittel (erst) zu ermöglichen (E. 5). Die Beschwerdeführerin hat damit keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz (mehr).

Damit ist auch der Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers dahingefallen und kann er sich nicht mehr auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA berufen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist verhältnismässig (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA AUSLANDAUFENTHALT ERLÖSCHEN DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERWERBSLOSER AUFENTHALT UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 61 Abs. II AIG Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 6 Abs. I Anhang I FZA Art. 24 Abs. I Anhang I FZA · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3