Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00055 • VG ZH VB.2021.00055 KI-generiert

Deportation Detention Extension Appeal Granted Due to Unforeseeable Asylum Process Duration

Geschäftsnummer VB.2021.00055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court partially granted an appeal regarding the extension of deportation detention, finding that the appellant's submission of an asylum application while in detention did not automatically negate the underlying deportation order. Applying jurisprudence that allows continued detention if the asylum process completion and deportation execution are foreseeable, the court determined that based on objective criteria, there was no evidence the asylum request was solely intended to delay or jeopardize the deportation; given the lack of clear prognosis on the asylum procedure's duration and the appellant not having filed earlier in bad faith, the court concluded that the completion of the asylum process and execution of the removal order could not be anticipated in the foreseeable future, thus partially validating the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung Ausschaffungshaft (GI210008-L) | Absehbarkeit des Vollzugs. Dass der Beschwerdeführer während seiner Ausschaffungshaft ein Asylgesuch eingereicht hat, lässt den Wegweisungsentscheid nicht entfallen. Das Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft in dieser Situation als zulässig, falls mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Diese Rechtsprechung betrifft indes in erster Linie Fälle, in denen mit keiner nennenswerten Verzögerung der Ausschaffung gerechnet werden muss. Sie lehnt sich gemäss dem Bundesgericht an den Entscheid des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) i.S. Arslan (C 534/11) vom 30. Mai 2013 an: Danach findet die Rückführungsrichtlinie keine Anwendung zwischen dem Schutzantrag bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung darüber oder bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf; dem steht indessen – so der Entscheid des EuGH – nicht entgegen, dass wer sich bereits gemäss Art. 15 der Rückführungsrichtlinie in Haft befindet, auf der Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift weiterhin festgehalten werden darf, falls sich nach einer fallspezifischen Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände ergibt, dass der Schutzantrag einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nicht (allein) nach der Art des Verfahrens, in dem das Asylgesuch behandelt wird (Nichteintretensentscheid, Mehrfachgesuch usw.), sondern vor allem nach einer Abschätzung der wahrscheinlichen weiteren Dauer des Asylverfahrens (E. 3.2.1). Angesichts dessen, dass keine klaren Prognosen über die Verfahrensdauer und die Erfolgsaussichten des Asylgesuchs möglich sind, kein Mehrfachgesuch vorliegt und der Beschwerdeführer das Gesuch nach Treu und Glauben auch nicht früher hätte einreichen müssen, ist auf der Grundlage objektiver Kriterien nicht davon auszugehen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzig und alleinzu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden. Mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung ist nicht in absehbarer Zeit zu rechnen (E. 3.2.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Verlängerung der Ausschaffungshaft verspätetes Asylgesuch Abschiebung Dauer der Landesverweisung Haftprüfung Asylfamilienzusammenführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the basis for continuing detention, which is the core subject of the decision.

Art. 66a StGB

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and relates to the legal framework concerning the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00055

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00055 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.02.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung Ausschaffungshaft (GI210008-L) · Absehbarkeit des Vollzugs. Dass der Beschwerdeführer während seiner Ausschaffungshaft ein Asylgesuch eingereicht hat, lässt den Wegweisungsentscheid nicht entfallen. Das Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft in dieser Situation als zulässig, falls mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist.

Diese Rechtsprechung betrifft indes in erster Linie Fälle, in denen mit keiner nennenswerten Verzögerung der Ausschaffung gerechnet werden muss. Sie lehnt sich gemäss dem Bundesgericht an den Entscheid des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) i.S. Arslan (C 534/11) vom 30. Mai 2013 an: Danach findet die Rückführungsrichtlinie keine Anwendung zwischen dem Schutzantrag bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung darüber oder bis zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf; dem steht indessen – so der Entscheid des EuGH – nicht entgegen, dass wer sich bereits gemäss Art. 15 der Rückführungsrichtlinie in Haft befindet, auf der Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift weiterhin festgehalten werden darf, falls sich nach einer fallspezifischen Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände ergibt, dass der Schutzantrag einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden.

Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nicht (allein) nach der Art des Verfahrens, in dem das Asylgesuch behandelt wird (Nichteintretensentscheid, Mehrfachgesuch usw.), sondern vor allem nach einer Abschätzung der wahrscheinlichen weiteren Dauer des Asylverfahrens (E. 3.2.1). Angesichts dessen, dass keine klaren Prognosen über die Verfahrensdauer und die Erfolgsaussichten des Asylgesuchs möglich sind, kein Mehrfachgesuch vorliegt und der Beschwerdeführer das Gesuch nach Treu und Glauben auch nicht früher hätte einreichen müssen, ist auf der Grundlage objektiver Kriterien nicht davon auszugehen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden.

Mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem Vollzug der Wegweisung ist nicht in absehbarer Zeit zu rechnen (E. 3.2.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABSEHBARKEIT ASYLGESUCH AUSSCHAFFUNGSHAFT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSGLEICHHEIT RÜCKFÜHRUNGSRICHTLINIE TREU UND GLAUBEN VERZÖGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG Art. 66a StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3