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VB.2021.00049 • VG ZH VB.2021.00049 KI-generiert

Administrative Court Decision on Stop-Work Order Cost Allocation Following Permit Issuance

Geschäftsnummer VB.2021.00049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a cost appeal stemming from a stop-work order issued because construction works, specifically sewage lines, were built without a permit, which the initial authority ordered to cease until a valid permit was obtained and "open points" were resolved. The lower court declared the appeal moot after the building permit was eventually granted and assessed the procedural costs against the property owner, but the court found this constituted an abuse of discretion because the authority imposed an additional obligation beyond the permit requirement (resolving "open points") to lift the stop-work order; by subsequently dropping these "open points" after the appeal was filed, the authority effectively conceded the appeal's substance, making the municipality the losing party responsible for the costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baustopp (Kostenbeschwerde) | Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit des Rekurses infolge Erteilung der Baufreigabe. Im Fall der Gegenstandslosigkeit entscheidet die Behörde nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei mehrere Grundsätze zu berücksichtigen sind (E. 2.1). Da die Bauherrschaft Abwasserleitungen ohne Bewilligung erstellte, verfügte die Baubewilligungsbehörde die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten, "bis eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt". In abschlägiger Beantwortung des damit geforderten Baugesuchs verfügte sie sodann, dass sämtliche Bauarbeiten eingestellt bleiben, "bis eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt, und die offenen Punkte bereinigt wurden". Nach zwischenzeitlicher Bewilligungserteilung schrieb die Vorinstanz das Rekursverfahren als nach Erteilung der Baufreigabe gegenstandslos geworden ab und auferlegte die Verfahrenskosten der Bauherrschaft (E. 3). Die Vorinstanz unterliess damit die angezeigte summarische Prüfung des mutmasslichen Verfahrensausgangs und auferlegte die Kosten sogleich nach dem Verursacherprinzip, wodurch sie einen Ermessensmissbrauch beging (E. 4.2). Die Baubewilligungsbehörde hat der Bauherrschaft zur Aufhebung der Baueinstellung mit der Bereinigung der "offenen Punkte" eine neben dem Bewilligungserfordernis zusätzliche Pflicht auferlegt. Dass sie darauf im Hinblick auf die Aufhebung der Baueinstellung diese mittels Rekurs angefochtenen "offenen Punkte" fallen liess, ist bei einer lediglich summarischen Beurteilung als Anerkennung des Rekurses zu werten, womit die Gemeinde als unterliegende Partei gilt und demnach kostenpflichtig wird (E. 4.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Baustopp Ermessen der Verwaltung Verfahrenskosten Baukosten Arbeitsbewilligungen Baubewilligungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13 Abs. II VRG

Cited as the legal basis governing the discretionary decision on costs and compensation when a complaint becomes moot.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00049

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00049 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 05.07.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baustopp (Kostenbeschwerde) · Kostenfolge bei Gegenstandslosigkeit des Rekurses infolge Erteilung der Baufreigabe. Im Fall der Gegenstandslosigkeit entscheidet die Behörde nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei mehrere Grundsätze zu berücksichtigen sind (E. 2.1).

Da die Bauherrschaft Abwasserleitungen ohne Bewilligung erstellte, verfügte die Baubewilligungsbehörde die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten, "bis eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt". In abschlägiger Beantwortung des damit geforderten Baugesuchs verfügte sie sodann, dass sämtliche Bauarbeiten eingestellt bleiben, "bis eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt, und die offenen Punkte bereinigt wurden". Nach zwischenzeitlicher Bewilligungserteilung schrieb die Vorinstanz das Rekursverfahren als nach Erteilung der Baufreigabe gegenstandslos geworden ab und auferlegte die Verfahrenskosten der Bauherrschaft (E. 3).

Die Vorinstanz unterliess damit die angezeigte summarische Prüfung des mutmasslichen Verfahrensausgangs und auferlegte die Kosten sogleich nach dem Verursacherprinzip, wodurch sie einen Ermessensmissbrauch beging (E. 4.2). Die Baubewilligungsbehörde hat der Bauherrschaft zur Aufhebung der Baueinstellung mit der Bereinigung der "offenen Punkte" eine neben dem Bewilligungserfordernis zusätzliche Pflicht auferlegt. Dass sie darauf im Hinblick auf die Aufhebung der Baueinstellung diese mittels Rekurs angefochtenen "offenen Punkte" fallen liess, ist bei einer lediglich summarischen Beurteilung als Anerkennung des Rekurses zu werten, womit die Gemeinde als unterliegende Partei gilt und demnach kostenpflichtig wird (E. 4.4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUSTOPP ERMESSENSMISSBRAUCH GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN KOSTENAUFLAGE KOSTENBESCHWERDE VERFAHRENSKOSTEN · Rechtsnormen: · § 13 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3