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VB.2021.00048 • VG ZH VB.2021.00048 KI-generiert

Mobile Antenna Permit Upheld Due to Worst-Case Scenario Assessment

Geschäftsnummer VB.2021.00048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld a building permit for a mobile phone antenna, finding that assessing adaptive antennas using a worst-case scenario that considers maximum traffic and transmission power is a valid method under NISV Annex 1, Section 63, to ensure compliance with emission limits. The court reasoned that this approach accounts for variable transmission power and considers all possible antenna beams, and that the proposed quality assurance system and acceptance measurements sufficiently guarantee compliance. It further noted that regulatory provisions and limits are regularly updated to reflect current scientific knowledge, and the existing regulations are not to be questioned.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung Mobilfunkantenne | Adaptive Antennen: Zulässigkeit der Beurteilung nach dem so genannten Worst-Case-Szenario. Eine Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung stellt entgegen den Beschwerdeführerinnen nicht eine Übergangsregelung dar, sondern eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen. Die Vollzugsempfehlung zur NISV bzw. ihr Nachtrag dient – als Vollzugshilfe, der keine Rechtsverbindlichkeit zukommt – als Auslegungshilfe, ohne selbst Recht zu setzen. Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen, sofern sie ebenfalls rechtskonform sind. Der von Ziffer 63 Anhang 1 NISV geforderten Variabilität der Sendeleistung wird entgegen den Beschwerdeführerinnen gerade Rechnung getragen, zumal in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt werden (E. 5.1.2). Die Antennendiagramme sind nicht zu beanstanden (E. 6). Entgegen den Beschwerdeführerinnen spricht nichts dafür, dass die Einhaltung der Grenzwerte mittels QS-Systems sowie mittels Abnahmemessung nicht gewährleistet werden kann (E. 7). Der Bund verfolgt zusammen mit der BERENIS permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU gemäss Art. 19b NISV). Es ist daher davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt. Mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen ist die entsprechende verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte nicht zu beanstanden (E. 8.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Bewilligungskonformität nicht ionisierende Strahlung Verwendung des Mobiltelefons am Steuer Aufnahmebedingungen Elektrische Betriebsmittel und Funkanlagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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anhang 1 Ziff. 63 NISV

This provision is cited as the basis for the calculation method used for adaptive antennas, specifically the worst-case scenario, to ensure compliance with emission limits.

Art. 11 USG

This article is cited in relation to the legal framework governing environmental protection, specifically concerning emissions.

Art. 11 Abs. 2 USG

This specific subsection of Art. 11 USG is referenced in the context of assessing the adequacy of regulations concerning emissions.

Art. 12 Abs. 2 NISV

This provision is referenced in the context of the assessment regarding the scientific knowledge about health risks from mobile phone antennas and the adequacy of the regulatory framework.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00048

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00048 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.06.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.09.2023 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung Mobilfunkantenne · Adaptive Antennen: Zulässigkeit der Beurteilung nach dem so genannten Worst-Case-Szenario. Eine Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung stellt entgegen den Beschwerdeführerinnen nicht eine Übergangsregelung dar, sondern eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare Berechnungsmethode, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer Mobilfunkanlage sicherzustellen.

Die Vollzugsempfehlung zur NISV bzw. ihr Nachtrag dient – als Vollzugshilfe, der keine Rechtsverbindlichkeit zukommt – als Auslegungshilfe, ohne selbst Recht zu setzen. Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen, sofern sie ebenfalls rechtskonform sind. Der von Ziffer 63 Anhang 1 NISV geforderten Variabilität der Sendeleistung wird entgegen den Beschwerdeführerinnen gerade Rechnung getragen, zumal in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne berücksichtigt werden (E. 5.1.2). Die Antennendiagramme sind nicht zu beanstanden (E. 6).

Entgegen den Beschwerdeführerinnen spricht nichts dafür, dass die Einhaltung der Grenzwerte mittels QS-Systems sowie mittels Abnahmemessung nicht gewährleistet werden kann (E. 7). Der Bund verfolgt zusammen mit der BERENIS permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU gemäss Art. 19b NISV). Es ist daher davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt.

Mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen ist die entsprechende verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte nicht zu beanstanden (E. 8.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ABNAHMEMESSUNG ADAPTIVE ANTENNE ANTENNE AUSSTECKUNG QUALITÄTSSICHERUNGSSYSTEM VORSORGLICHE EMISSIONSBEGRENZUNG 5G · Rechtsnormen: · anhang 1 Ziff. 63 NISV Art. 12 Abs. 2 NISV Art. 11 USG Art. 11 Abs. 2 USG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3