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VB.2021.00046 • VG ZH VB.2021.00046 KI-generiert

Construction Stop Upheld Despite Exemption from Permitting Process Due to Substantive Violations

Geschäftsnummer VB.2021.00046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court upheld a construction stop concerning slope stabilization, reasoning that even if a project is exempt from the permitting process, it must still comply with substantive building regulations, as the exemption only waives the obligation to apply for and publicly announce the project. The court affirmed that the construction stop was correctly classified as a provisional measure under administrative procedural law, which can be based on the material norm whose enforcement is to be secured, and is justified when construction deviates significantly from plans or proceeds without a permit, especially in core zones where public interest in compliance outweighs the builder's interest, provided the measure remains proportionate.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baustopp | Zulässigkeit eines Baustopps betreffend Böschungssicherung. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten (§ 2 Abs. 2 BVV). Die Befreiung von der Bewilligungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Pflicht zur Einreichung des Baugesuchs und zur Aussteckung und öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens (§ 2 Abs. 1 BVV). Auch wenn ein Bauvorhaben von der Bewilligungspflicht befreit ist, kann die Einhaltung der Bauvorschriften deshalb durchgesetzt werden (E.3.1). Dogmatisch qualifizierte das Baurekursgericht den Baustopp zutreffend als vorsorgliche Massnahme. Nach herrschender Lehre und Praxis ist die Grundlage für vorsorgliche Massnahmen unmittelbar in jener materiell-rechtlichen Norm enthalten, deren Durchsetzung vorläufig gesichert werden soll. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage findet sich in § 6 VRG, wonach die Verwaltungsbehörde die nötigen vorsorglichen Massnahmen treffen kann. § 327 Abs. 2 PBG ermächtigt die Baubehörde zudem, unverzüglich die nötigen Massnahmen zu treffen, wenn die Bauarbeiten den Vorschriften und Plänen nicht entsprechen (E.4.1). Die möglichen Arten von vorsorglichen Massnahmen werden in § 6 VRG nicht einzeln aufgezählt. Stattdessen ermächtigt das Gesetz die Verwaltungsbehörden, die «nötigen» Massnahmen zu treffen, und öffnet hiermit einen Ermessensspielraum. Mit einem Baustopp wird vom Bauherrn der Unterbruch der Bauarbeiten verlangt. Ein Baustopp kann in der Regel nur verfügt werden, wenn ein Bauherr massiv von den bewilligten Plänen abweicht oder ohne Bewilligung baut. Der Baustopp bleibt so lange in Kraft, als dem Bauherrn nicht im Rahmen eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens der Weiterbau bewilligt oder die Entfernung der bereits gebauten Teile verfügt wird. In der Regel genügt die Feststellung, dass Bauarbeiten (oder vorgesehene Nutzungen) formell baurechtswidrig sind, um einen Baustopp oder ein vorläufiges Nutzungsverbot anzuordnen, wobeiallerdings der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten bleibt (E.4.2). Vorliegend erachtet die Baubehörde die Ausführung der Böschungssicherung mittels Löffelsteinen für nicht kernzonenkonform. An der Einhaltung der Bauvorschriften besteht, insbesondere in Kernzonen, ein hohes öffentliches Interesse, welches das Interesse der BF an der planmässigen Ausführung übersteigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verpflichtung, Planunterlagen einzureichen, vorliegend nicht zumutbar sein sollte (E.4.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungskonformität provisorische Bewilligung Bauzone Baupflicht Baustoffe Verfahrensverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 6 VRG

Cited as the statutory basis allowing the administrative authority to take necessary precautionary measures, including the building stop ordered.

§ 237 Abs. II PBG

Cited as a basis empowering the building authority to take necessary measures immediately if construction work does not comply with regulations and plans, which justifies the building stop.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00046

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00046 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.05.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.12.2021 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baustopp · Zulässigkeit eines Baustopps betreffend Böschungssicherung. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten (§ 2 Abs. 2 BVV).

Die Befreiung von der Bewilligungspflicht erstreckt sich lediglich auf die Pflicht zur Einreichung des Baugesuchs und zur Aussteckung und öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens (§ 2 Abs. 1 BVV). Auch wenn ein Bauvorhaben von der Bewilligungspflicht befreit ist, kann die Einhaltung der Bauvorschriften deshalb durchgesetzt werden (E.3.1). Dogmatisch qualifizierte das Baurekursgericht den Baustopp zutreffend als vorsorgliche Massnahme. Nach herrschender Lehre und Praxis ist die Grundlage für vorsorgliche Massnahmen unmittelbar in jener materiell-rechtlichen Norm enthalten, deren Durchsetzung vorläufig gesichert werden soll.

Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage findet sich in § 6 VRG, wonach die Verwaltungsbehörde die nötigen vorsorglichen Massnahmen treffen kann. § 327 Abs. 2 PBG ermächtigt die Baubehörde zudem, unverzüglich die nötigen Massnahmen zu treffen, wenn die Bauarbeiten den Vorschriften und Plänen nicht entsprechen (E.4.1). Die möglichen Arten von vorsorglichen Massnahmen werden in § 6 VRG nicht einzeln aufgezählt. Stattdessen ermächtigt das Gesetz die Verwaltungsbehörden, die «nötigen» Massnahmen zu treffen, und öffnet hiermit einen Ermessensspielraum.

Mit einem Baustopp wird vom Bauherrn der Unterbruch der Bauarbeiten verlangt. Ein Baustopp kann in der Regel nur verfügt werden, wenn ein Bauherr massiv von den bewilligten Plänen abweicht oder ohne Bewilligung baut. Der Baustopp bleibt so lange in Kraft, als dem Bauherrn nicht im Rahmen eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens der Weiterbau bewilligt oder die Entfernung der bereits gebauten Teile verfügt wird. In der Regel genügt die Feststellung, dass Bauarbeiten (oder vorgesehene Nutzungen) formell baurechtswidrig sind, um einen Baustopp oder ein vorläufiges Nutzungsverbot anzuordnen, wobei allerdings der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten bleibt (E.4.2).

Vorliegend erachtet die Baubehörde die Ausführung der Böschungssicherung mittels Löffelsteinen für nicht kernzonenkonform. An der Einhaltung der Bauvorschriften besteht, insbesondere in Kernzonen, ein hohes öffentliches Interesse, welches das Interesse der BF an der planmässigen Ausführung übersteigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verpflichtung, Planunterlagen einzureichen, vorliegend nicht zumutbar sein sollte (E.4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUPLÄNE BAUSTOPP PLAN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen:

· § 237 Abs. II PBG § 6 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2