Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00045 • VG ZH VB.2021.00045 KI-generiert

Appealability of Remittal Decision Regarding Employment Reference Content

Geschäftsnummer VB.2021.00045
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against a lower court decision that partially upheld an objection to an employment reference, requiring the former employer to include an assessment of leadership qualities while otherwise dismissing the appeal. The court determined that the lower decision, which essentially remanded the matter for further action concerning the phrasing of the required addition, was a remittal decision, not a final one, and therefore not immediately appealable, as the employer retained discretion in formulating the specific wording and the appellant failed to demonstrate any irreparable disadvantage or significant cost saving that would warrant treating the non-final decision as immediately final. Consequently, the court ruled on the inadmissibility of the appeal and declined to enter into the substance of the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Arbeitszeugnis | [Die Vorinstanz hat den Rekurs des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine Bewertung der Führungsqualitäten des Beschwerdeführers in das strittige Arbeitszeugnis aufzunehmen; im Übrigen wurde das Rechtsmittel abgewiesen.] Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.1). Beim Rekursentscheid handelt es sich nicht um einen Teilentscheid, sondern um einen Rückweisungsentscheid (E. 1.2.1). Dieser ist, weil der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Formulierung der Zeugnisergänzung ein Ermessenspielraum verbleibt, nicht ausnahmsweise als Endentscheid zu behandeln (E. 1.2.2). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legt sodann nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder inwiefern durch eine Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (E. 1.2.3). Der Rekursentscheid ist folglich nicht anfechtbar (E. 1.3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Arbeitszeugnis Vorlage zur Vorabentscheidung Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Zwischenentscheidcharakter materielle Rechtskraft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 BGG

This provision was used to declare the appeal inadmissible because the decision being appealed was a remand decision, not a final one.

Art. 90 BGG

This provision was cited in relation to the nature of the decision being appealed (though ultimately not the basis for the final order, it is cited alongside the inadmissibility ruling).

Art. 91 BGG

This provision was cited in relation to the nature of the decision being appealed (though ultimately not the basis for the final order, it is cited alongside the inadmissibility ruling).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00045

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00045 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.05.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Arbeitszeugnis · [Die Vorinstanz hat den Rekurs des Beschwerdeführers teilweise gutgeheissen und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, eine Bewertung der Führungsqualitäten des Beschwerdeführers in das strittige Arbeitszeugnis aufzunehmen; im Übrigen wurde das Rechtsmittel abgewiesen.] Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1.1).

Beim Rekursentscheid handelt es sich nicht um einen Teilentscheid, sondern um einen Rückweisungsentscheid (E. 1.2.1). Dieser ist, weil der Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Formulierung der Zeugnisergänzung ein Ermessenspielraum verbleibt, nicht ausnahmsweise als Endentscheid zu behandeln (E. 1.2.2). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legt sodann nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder inwiefern durch eine Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (E. 1.2.3).

Der Rekursentscheid ist folglich nicht anfechtbar (E. 1.3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · ARBEITSZEUGNIS ERMESSENSSPIELRAUM NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL RÜCKWEISUNGSENTSCHEID TEILENTSCHEID TEILWEISE ÄNDERUNG TEILWEISE RÜCKWEISUNG ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 90 BGG Art. 91 BGG Art. 93 Abs. 1 BGG § 19a VRG § 41 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3