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VB.2021.00041 • VG ZH VB.2021.00041 KI-generiert

Road Closure Appeal: Suspensive Effect Restored

Geschäftsnummer VB.2021.00041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court restored the suspensive effect of an appeal against a temporary traffic order that would have closed a road for six months. The court reasoned that, generally, appeals have suspensive effect, and this applies to temporary traffic orders unless otherwise specified. While this effect can be withdrawn for compelling reasons and if proportional, in this case, the significant inconvenience to businesses from the road closure outweighed the public interest in proceeding immediately. Delays in construction are common and do not automatically warrant withdrawing suspensive effect, even with associated costs. Therefore, the private interests in having the closure reviewed before implementation were deemed more significant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: aufschiebende Wirkung des Rekurses. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt in der Regel aufschiebende Wirkung zu. Dies gilt auch im vorliegenden Fall für die Anordnung einer vorübergehenden Verkehrsordnung, zumal der Gesetzgeber für solche Anordnungen davon keine abweichende Regelung getroffen hat. Die aufschiebende Wirkung kann entzogen werden, wenn besondere Gründe vorliegen und sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist. Die Sperre der Tösstalstrasse während des Baus des neuen Kreisels hätte grosse Umwege und bedeutende Zeitverluste sowie weniger Laufkundschaft für die privaten Beschwerdeführenden zur Folge. Auch wenn die Sperre lediglich für sechs Monate geltend würde, kann doch von einem nicht unerheblichen privaten Interesse daran, dass die Sperre und die damit einhergehenden bedeutenden Nachteile vor ihrer Umsetzung durch die Rechtsmittelinstanz überprüft werden, ausgegangen werden. Verzögerungen im Bau- und Strassenbewilligungsverfahren kommen regelmässig vor und führen nicht zwingend zum Entzug der aufschiebenden Wirkung, auch wenn sie mit gewissen Nachteilen wie höhere Kosten verbunden sind. Damit überwiegen die vom Beschwerdegegner dargelegten Interessen gegenüber den entgegenstehenden (privaten) Interessen im vorliegenden Fall nicht, weshalb die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen ist (E. 5). Gutheissung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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aufschiebende Wirkung Strassenbau Baukosten Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Dauerverfügung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 25 Abs. III VRG

This provision is used to restore the suspensive effect of the appeal, as the interests of the respondent do not outweigh the private interests in this case.

§ 25 Abs. I VRG

This provision establishes the general suspensive effect of appeals and applies to traffic orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00041

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00041 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.02.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordnung: aufschiebende Wirkung des Rekurses. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses kommt in der Regel aufschiebende Wirkung zu. Dies gilt auch im vorliegenden Fall für die Anordnung einer vorübergehenden Verkehrsordnung, zumal der Gesetzgeber für solche Anordnungen davon keine abweichende Regelung getroffen hat.

Die aufschiebende Wirkung kann entzogen werden, wenn besondere Gründe vorliegen und sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist. Die Sperre der Tösstalstrasse während des Baus des neuen Kreisels hätte grosse Umwege und bedeutende Zeitverluste sowie weniger Laufkundschaft für die privaten Beschwerdeführenden zur Folge. Auch wenn die Sperre lediglich für sechs Monate geltend würde, kann doch von einem nicht unerheblichen privaten Interesse daran, dass die Sperre und die damit einhergehenden bedeutenden Nachteile vor ihrer Umsetzung durch die Rechtsmittelinstanz überprüft werden, ausgegangen werden.

Verzögerungen im Bau- und Strassenbewilligungsverfahren kommen regelmässig vor und führen nicht zwingend zum Entzug der aufschiebenden Wirkung, auch wenn sie mit gewissen Nachteilen wie höhere Kosten verbunden sind. Damit überwiegen die vom Beschwerdegegner dargelegten Interessen gegenüber den entgegenstehenden (privaten) Interessen im vorliegenden Fall nicht, weshalb die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen ist (E. 5). Gutheissung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BESONDERE GRÜNDE INTERESSENABWÄGUNG PRIVATE INTERESSEN RECHTSSCHUTZ STRASSENBAU VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSANORDNUNG VERZÖGERUNG · Rechtsnormen:

· § 5 KSigV § 5 Abs. II lit. a KSigV § 25 VRG § 25 Abs. I VRG § 25 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3