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VB.2021.00038 • VG ZH VB.2021.00038 KI-generiert

Appeal Against Private Development Plan Undermining Landscape Preservation and Regional Density Rules

Geschäftsnummer VB.2021.00038
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed an appeal concerning the approval of a private development plan that significantly deviated from the existing foundational land use regulations and regional guidelines. The court reasoned that a private development plan, acting as a special building code derogating from the basic order, must still properly consider the Federal Inventory of Landscapes and Historical Sites of National Importance (ISOS), requiring a thorough balancing of interests, especially when deviating from established norms. Since the proposed development plan failed to align with the preservation goals of the ISOS and contradicted the low-density directives in the regional plan, the public interests in protecting the ISOS-designated landscape qualities and adhering to regional density planning outweighed any claimed public interest in specific local densification, leading to the plan being set aside as it undermined the substance of the foundational regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

privater Gestaltungsplan | Privater Gestaltungsplan; Berücksichtigung ISOS; Verhältnis zur Grundordnung. Die Inventare des Bundes sind bei der Nutzungsplanung zu beachten. Die Berücksichtigungspflicht des ISOS und die Notwendigkeit einer Interessenabwägung besteht auch gerade dann, wenn – wie idealtypisch bei Gestaltungsplänen – von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll. Wurde das ISOS zwar berücksichtigt, entspricht jedoch der Gestaltungsplan den Zielvorgaben des ISOS nicht, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu ergründen, ob überwiegende Interessen vorliegen, die eine Beeinträchtigung der gemäss ISOS wesentlichen Eigenschaften eines Ortsbildes rechtfertigen könnten (E. 4.2.2). Der Gestaltungsplan ist eine die Grundordnung derogierende Spezialbauordnung. Deshalb kann der Umstand, dass der Rahmennutzungsplan die Richtplanung und das ISOS nur ungenügend berücksichtigt, nicht rechtfertigen, dass der Gestaltungsplan dies ebenso wenig tut (E. 4.2.3). Die vom Gestaltungsplan vorgesehenen Baubereiche weichen deutlich von den Richtlinien des regionalen Richtplans ab (E. 4.3.2). Das öffentliche Interesse an der baulichen Verdichtung verlangt nicht, dass spezifisch in diesem Bereich verdichtet wird, für den die Richtplanung eine niedrige bauliche Dichte vorsieht und zudem das ISOS ein Freihalteziel beschreibt, weshalb diesem Interesse für den Gestaltungsplan kein grosses Gewicht zukommt. Es überwiegt die öffentlichen Interessen an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Schutzziele des ISOS und an einer niedrigen baulichen Dichte, wie sie im regionalen Richtplan vorgesehen ist, nicht (E. 4.3.3). Der Gestaltungsplan entleert die Grundordnung ihres Sinngehalts (E. 4.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Sondernutzungsplan Plangenehmigung Regionale Entwicklung Parzellierung Baubeschränkungsdienstbarkeit Erschliessungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. II BV

This provision is cited as a legal norm relevant to the case, implying its use in assessing the outcome regarding fundamental rights or principles.

Art. 6 Abs. I NHG

This provision regarding the protection of monuments, historical sites, and landscapes is cited as a legal norm relevant to the decision concerning the ISOS inventory.

§ 83 Abs. I PBG

This provision of the Cantonal Planning and Building Act is cited as a legal norm applied in the final decision regarding the private development plan.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00038

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00038 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.04.2022 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · privater Gestaltungsplan · Privater Gestaltungsplan; Berücksichtigung ISOS; Verhältnis zur Grundordnung. Die Inventare des Bundes sind bei der Nutzungsplanung zu beachten. Die Berücksichtigungspflicht des ISOS und die Notwendigkeit einer Interessenabwägung besteht auch gerade dann, wenn – wie idealtypisch bei Gestaltungsplänen – von der Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll.

Wurde das ISOS zwar berücksichtigt, entspricht jedoch der Gestaltungsplan den Zielvorgaben des ISOS nicht, ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu ergründen, ob überwiegende Interessen vorliegen, die eine Beeinträchtigung der gemäss ISOS wesentlichen Eigenschaften eines Ortsbildes rechtfertigen könnten (E. 4.2.2). Der Gestaltungsplan ist eine die Grundordnung derogierende Spezialbauordnung. Deshalb kann der Umstand, dass der Rahmennutzungsplan die Richtplanung und das ISOS nur ungenügend berücksichtigt, nicht rechtfertigen, dass der Gestaltungsplan dies ebenso wenig tut (E. 4.2.3).

Die vom Gestaltungsplan vorgesehenen Baubereiche weichen deutlich von den Richtlinien des regionalen Richtplans ab (E. 4.3.2). Das öffentliche Interesse an der baulichen Verdichtung verlangt nicht, dass spezifisch in diesem Bereich verdichtet wird, für den die Richtplanung eine niedrige bauliche Dichte vorsieht und zudem das ISOS ein Freihalteziel beschreibt, weshalb diesem Interesse für den Gestaltungsplan kein grosses Gewicht zukommt. Es überwiegt die öffentlichen Interessen an der Vermeidung von Beeinträchtigungen der Schutzziele des ISOS und an einer niedrigen baulichen Dichte, wie sie im regionalen Richtplan vorgesehen ist, nicht (E. 4.3.3).

Der Gestaltungsplan entleert die Grundordnung ihres Sinngehalts (E. 4.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · GESTALTUNGSPLAN INTERESSENABWÄGUNG ISOS ORTSBILD RAHMENNUTZUNGSPLÄNE RECHTLICHES GEHÖR RICHTPLAN VERDICHTUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I NHG § 83 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3