Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00036 • VG ZH VB.2021.00036 KI-generiert

Driver Denied Splitting of Mandatory License Suspension

Geschäftsnummer VB.2021.00036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A driver sought to serve a three-month license suspension, imposed for a severe violation of traffic law involving speeding, by splitting it into three separate one-month revocations, arguing for professional hardship. The court rejected this request, reasoning that the statutory minimum suspension period defined the extent of the penalty, and the law's objective is to temporarily exclude the offending driver from operating a motor vehicle continuously to ensure the intended educational effect and maintain road safety, which would be undermined by allowing driving between partial suspension periods. Consequently, the request for splitting the suspension and for free legal aid due to lack of prospect of success were dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Führerausweisentzug für 3 Mt. wegen schwerer Widerhandlung gegen das SVG (Geschwindigkeitsüberschreitung): Zulässigkeit der Aufteilung in drei je einmonatige Entzüge. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten begnügt hat, duften die geltend gemachte berufliche Massnahmeempfindlichkeit sowie die Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt bleiben. Art. 16 Abs. 3 SVG legt lediglich die minimale Entzugsdauer fest, äussert sich indes nicht zu den zeitlichen Modalitäten des Vollzugs. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Aufteilung in drei einzelne, jeweils einmonatige Führerausweisentzüge stünde mit dem gesetzgeberischen Ziel im Widerspruch. Der fehlbare Lenker soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers für eine gewisse Zeit (am Stück) vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden. Die beabsichtigte erzieherische Wirkung des Warnungsentzugs würde infrage gestellt, wenn der fehlbare Lenker zwischen einzelnen Ausweisentzügen Motorfahrzeuge führen dürfte. Ebenso würde die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, wenn ein Lenker trotz schwerer Widerhandlungen nicht vorübergehend eine Zeit lang vom Motorfahrzeugverkehr ausgeschlossen würde (E.3.3.). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit (E.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Aussetzungsfrist Verletzung der Verkehrsregeln Führerausweisentzug Sicherheit im Straßenverkehr Fahren in fahrunfähigem Zustand Zwangslizenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. III SVG

This provision sets the minimum duration for the license withdrawal, which was the central issue regarding the requested split execution.

Art. 64 BGG

Cited in the final order concerning the denial of legal aid due to lack of prospect of success.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00036

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00036 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.03.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Führerausweisentzug für 3 Mt. wegen schwerer Widerhandlung gegen das SVG (Geschwindigkeitsüberschreitung): Zulässigkeit der Aufteilung in drei je einmonatige Entzüge. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten begnügt hat, duften die geltend gemachte berufliche Massnahmeempfindlichkeit sowie die Umstände des Einzelfalls unberücksichtigt bleiben.

Art. 16 Abs. 3 SVG legt lediglich die minimale Entzugsdauer fest, äussert sich indes nicht zu den zeitlichen Modalitäten des Vollzugs. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Aufteilung in drei einzelne, jeweils einmonatige Führerausweisentzüge stünde mit dem gesetzgeberischen Ziel im Widerspruch. Der fehlbare Lenker soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers für eine gewisse Zeit (am Stück) vom Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden. Die beabsichtigte erzieherische Wirkung des Warnungsentzugs würde infrage gestellt, wenn der fehlbare Lenker zwischen einzelnen Ausweisentzügen Motorfahrzeuge führen dürfte.

Ebenso würde die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, wenn ein Lenker trotz schwerer Widerhandlungen nicht vorübergehend eine Zeit lang vom Motorfahrzeugverkehr ausgeschlossen würde (E.3.3.). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit (E.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFTEILUNG DAUER ERZIEHERISCHE WIRKUNG FÜHRERAUSWEISENTZUG GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG SCHWERE WIDERHANDLUNG ZIELSETZUNG · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. III SVG Art. 16c Abs. I lit. a SVG Art. 16c Abs. II lit. a SVG Art. 90 Abs. II SVG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3