Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00023 • VG ZH VB.2021.00023 KI-generiert

Residence Permit for Same-Sex Partnership Registration

Geschäftsnummer VB.2021.00023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The applicants sought a short-term residence permit for the first applicant, who resides in the Philippines, to enable the registration of their same-sex partnership in Switzerland. The court found that the first applicant could derive a right to be present in the country under certain provisions of the ECHR and the Federal Constitution, possessing an established right of residence, and that the anticipated registration of the partnership made granting the permit under relevant law probable, while rejecting claims that the relationship was a sham, even considering the second applicant's history of heterosexual relationships. Consequently, the court allowed the appeal against the rejection of the permit application and approved the issuance of the residence permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 1, die auf den Philippinen lebt, um ihre gleichgeschlechtliche Partnerschaft in der Schweiz eintragen zu können.] Die Beschwerdeführerin 1 kann unter bestimmten Voraussetzungen aus Bestimmungen der EMRK bzw. der Bundesverfassung einen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz ableiten (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin verfügt über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (E. 2.3). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG an die Beschwerdeführerin 2 erscheint wahrscheinlich (E. 2.4). Es liegen keine Indizien für eine Scheinpartnerschaft vor. Auch in der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin 2, welche in der Schweiz zwei Beziehungen mit Männern führte und nun die gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit der Beschwerdeführerin 1 eintragen möchte, ist kein solches Indiz zu sehen (E. 2.5). Schliesslich ist die Eintragung der Partnerschaft absehbar (E. 2.6). Abweisung UP/URB. Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligungen Familienwohnung Ehefreiheit erworbener Anspruch Personengesellschaft Forderungsanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00023

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=221414&W10_KEY=13317036&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00023 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.07.2021 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die Beschwerdeführerin 1, die auf den Philippinen lebt, um ihre gleichgeschlechtliche Partnerschaft in der Schweiz eintragen zu können.] Die Beschwerdeführerin 1 kann unter bestimmten Voraussetzungen aus Bestimmungen der EMRK bzw. der Bundesverfassung einen Anwesenheitsanspruch in der Schweiz ableiten (E. 2.2).

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (E. 2.3). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 44 AIG an die Beschwerdeführerin 2 erscheint wahrscheinlich (E. 2.4). Es liegen keine Indizien für eine Scheinpartnerschaft vor. Auch in der sexuellen Orientierung der Beschwerdeführerin 2, welche in der Schweiz zwei Beziehungen mit Männern führte und nun die gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit der Beschwerdeführerin 1 eintragen möchte, ist kein solches Indiz zu sehen (E. 2.5).

Schliesslich ist die Eintragung der Partnerschaft absehbar (E. 2.6). Abweisung UP/URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABSEHBARKEIT KURZAUFENTHALTSBEWILLIGUNG RECHT AUF EINE GLEICHGESCHLECHTLICHE PARTNERSCHAFT SCHEINEHE · Rechtsnormen: · Art. 44 AIG Art. 13 BV Art. 14 BV Art. 8 Abs. 1 EMRK Art. 12 EMRK Art. 98 Abs. 4 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2