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VB.2021.00020 • VG ZH VB.2021.00020 KI-generiert

German National Residence Permit Non-Renewal Appeal

Geschäftsnummer VB.2021.00020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A German national residing under a European Union/European Free Trade Association residence permit, who lived in supervised housing due to a psychological illness and no longer met the requirements for family reunification, appealed the non-renewal of the permit. The court reasoned that under the family reunification provisions, the applicant had to materially secure the necessary maintenance to a significant degree, a condition the individual's mother, upon whom the applicant depended, did not meet, thus precluding a dependency relationship sufficient for rights under the agreement or the right to family life under the European Convention on Human Rights; furthermore, no original permit claim existed, no reliance could be placed on previous documentation, and the denial fell within the required discretion, as no severe personal hardship warranting continued stay was established.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eines deutschen Staatsangehörigen, welcher aufgrund seiner psychischen Erkrankung in einer betreuten Wohneinrichtung wohnt und die Voraussetzungen des Familiennachzugs nicht mehr erfüllt.] Im Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA besteht das Erfordernis der materiellen Sicherstellung des erforderlichen Unterhalts durch den Nachziehenden, wobei der Unterhalt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer gewissen Erheblichkeit sein muss. Die Mutter des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzung nicht und kann damit kein Abhängigkeitsverhältnis im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA zum Beschwerdeführer begründen (E. 3). Der Beschwerdeführer kann auch keine originären Ansprüche aus dem FZA ableiten (E. 4). Mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ebenfalls keinen Anwesenheitsanspruch ableiten. Seine Ausreise führt zudem nicht zu einer grundlegenden Veränderung des bisherigen Familienlebens (E. 5). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf die Niederschrift berufen (E. 6). Der angefochtene Entscheid liegt im pflichtgemässen Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegt nicht vor (E. 7). Abweisung UP/URB (E. 9). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Recht auf Wohnung Nichtkommerzielle Abkommen Europäische Freihandelszone

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 96 Abs. 1 AIG

The challenged decision is within the proper exercise of discretion.

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

A serious personal hardship situation within the meaning of this provision does not exist.

Art. 2 Abs. 2 AIG

Cited in the section discussing relevant legal norms, although the main ground for the decision is found in other provisions.

Art. 64d AIG

Cited in the section discussing relevant legal norms, although the main ground for the decision is found in other provisions.

Art. 3 Abs. 1 FZA

Cited in the reasoning concerning the requirement of material support for family reunification.

Art. 3 Abs. 2 lit. a FZA

Cited in the reasoning concerning the requirement of material support for family reunification.

§ 16 VRG

Cited in the section discussing relevant legal norms, although the main ground for the decision is found in other provisions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00020

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00020 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.08.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.09.2022 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA eines deutschen Staatsangehörigen, welcher aufgrund seiner psychischen Erkrankung in einer betreuten Wohneinrichtung wohnt und die Voraussetzungen des Familiennachzugs nicht mehr erfüllt.] Im Familiennachzug nach Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA besteht das Erfordernis der materiellen Sicherstellung des erforderlichen Unterhalts durch den Nachziehenden, wobei der Unterhalt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einer gewissen Erheblichkeit sein muss.

Die Mutter des Beschwerdeführers erfüllt diese Voraussetzung nicht und kann damit kein Abhängigkeitsverhältnis im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA zum Beschwerdeführer begründen (E. 3). Der Beschwerdeführer kann auch keine originären Ansprüche aus dem FZA ableiten (E. 4). Mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ebenfalls keinen Anwesenheitsanspruch ableiten. Seine Ausreise führt zudem nicht zu einer grundlegenden Veränderung des bisherigen Familienlebens (E. 5).

Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf die Niederschrift berufen (E. 6). Der angefochtene Entscheid liegt im pflichtgemässen Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegt nicht vor (E. 7). Abweisung UP/URB (E. 9). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN FAMILIENNACHZUG IV-RENTE NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG ORIGINÄRER BEWILLIGUNGSANSPRUCH PSYCHISCHE STÖRUNG UNTERHALT UNTERSTÜTZUNG ZUSAMMENWOHNEN · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. 2 AIG Art. 64d AIG Art. 3 Abs. 1 FZA Art. 3 Abs. 2 lit. a FZA § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3