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VB.2021.00016 • VG ZH VB.2021.00016 KI-generiert

Fountain Construction Noise Violation Appeal

Geschäftsnummer VB.2021.00016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal regarding the unauthorized construction of a fountain on a roof terrace, where the appellants contested the planning authority's application of design standards and noise restrictions that exceeded formal requirements. The court reasoned that the fountain constituted a stationary installation under the relevant noise pollution law, thus invoking the precautionary principle, and its unpermitted construction violated established building standards, precluding retrospective approval. Although prior decisions erred in imposing improper remedial conditions, the court upheld the finding that the clearly audible noise emissions resulting from the fountain's operation warranted a prohibition on its use as a necessary step to partially restore the lawful state.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Eigenmächtige Errichtung eines Brunnens auf Dachterrasse. Die Beschwerdeführenden rügen einen in den Dienstbarkeiten etablierten, über die anzuwendenden Normen hinausgehenden Gestaltungsmassstab und darüber hinausgehende Immissionensbeschränkungen, was für die Bewilligungsfähigkeit irrelevant ist (E. 3.4). Der Brunnen auf der Dachterrasse ist eine ortsfeste Anlage im Sinn der LSV, womit das Vorsorgeprinzip anzuwenden ist (E. 4.1). Die eigenmächtig ausgeführte Änderung der Terrassengestaltung ist nicht mit den anerkannten Regeln der Baukunde (§ 239 PBG) zu vereinbaren, weshalb die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks zu verneinen ist. Davon gingen auch die Vorinstanzen aus, welche zur Mängelbehebung aber unzulässige Nebenbestimmungen anordneten respektive diese bestätigten (E. 4.4). Den auf den Betrieb des Zierbrunnens zurückzuführenden, eindeutig hörbaren Immissionen in der Wohnung der Beschwerdeführenden ist (als teilweise Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) mit einem Nutzungsverbot hinsichtlich des Brunnens zu begegnen (E. 5). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Lärmbelästigung unbewilligter Bau Plangenehmigung öffentlich-rechtliches Bauverbot Vorbenutzung Haftung für Wasserschaden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 239 PBG

The court applied this provision to deny the permit for the construction because the alteration of the terrace design was not in compliance with the recognized rules of construction.

Art. 2 Abs. I LSV

The court applied this provision to establish that the decorative fountain is a stationary facility, requiring the application of the precautionary principle.

Art. 7 Abs. I lit. a LSV

The court applied this provision to mandate a prohibition of use for the fountain as a measure to address the noise immissions.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00016

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00016 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.10.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Eigenmächtige Errichtung eines Brunnens auf Dachterrasse. Die Beschwerdeführenden rügen einen in den Dienstbarkeiten etablierten, über die anzuwendenden Normen hinausgehenden Gestaltungsmassstab und darüber hinausgehende Immissionensbeschränkungen, was für die Bewilligungsfähigkeit irrelevant ist (E. 3.4).

Der Brunnen auf der Dachterrasse ist eine ortsfeste Anlage im Sinn der LSV, womit das Vorsorgeprinzip anzuwenden ist (E. 4.1). Die eigenmächtig ausgeführte Änderung der Terrassengestaltung ist nicht mit den anerkannten Regeln der Baukunde (§ 239 PBG) zu vereinbaren, weshalb die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks zu verneinen ist. Davon gingen auch die Vorinstanzen aus, welche zur Mängelbehebung aber unzulässige Nebenbestimmungen anordneten respektive diese bestätigten (E. 4.4). Den auf den Betrieb des Zierbrunnens zurückzuführenden, eindeutig hörbaren Immissionen in der Wohnung der Beschwerdeführenden ist (als teilweise Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) mit einem Nutzungsverbot hinsichtlich des Brunnens zu begegnen (E. 5).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUKUNDE BRUNNEN DIENSTBARKEIT LÄRMEMISSIONEN LÄRMIMMISSIONEN NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG TERRASSENHAUS WIEDERHERSTELLUNG DES RECHTMÄSSIGEN ZUSTANDS · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I LSV Art. 7 Abs. I lit. a LSV Art. 32 LSV § 238 PBG § 239 PBG § 317 PBG § 341 PBG Art. 11 Abs. II USG § 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3