Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2021.00013 • VG ZH VB.2021.00013 KI-generiert

Attorney Misconduct Appeal Regarding Missed Deadline

Geschäftsnummer VB.2021.00013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a case concerning alleged professional misconduct by an attorney, where the primary facts involved the failure to serve or collect a ruling in a district court proceeding, leading to the missing of a related deadline. The court found that the attorney was indeed negligent regarding the unserved ruling and missed deadline, but rejected allegations concerning unreliable maintenance of a postal address or absence due to vacation as insufficiently proven. Although acknowledging that cumulative minor failures could constitute a lack of conscientious professional practice damaging the profession's reputation, the court ultimately ruled that the two established breaches were not severe enough individually or collectively to warrant disciplinary action, thus upholding the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln. Dem Beschwerdeführer sind im Rahmen eines Verfahrens vor Bezirksgericht Sorgfaltspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer nicht zugestellten bzw. nicht abgeholten Verfügung sowie dem Versäumen der damit angesetzten Frist vorzuwerfen. Vermeintliche Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers aufgrund des "unzuverlässigen Führens" seiner Postadresse oder aufgrund seiner Ferienabwesenheit sind demgegenüber nicht hinreichend erstellt (E. 4.1-4.3). Die beiden Pflichtverletzungen sind einzeln betrachtet nicht als schwerwiegend und damit auch nicht als disziplinierungswürdig zu bezeichnen. Zwar ist der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten, als eine nicht gewissenhafte, der Disziplinierung bedürftige Ausübung des Anwaltsberufes im Sinn Art. 12 lit. a BGFA auch dann anzunehmen ist, wenn einer Anwältin oder einem Anwalt weder eine vorsätzliche, noch eine schwerwiegend fahrlässige Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann, wenn sie oder er hingegen in einer grösseren Zahl von Fällen derart unsorgfältige und nachlässige Arbeit leistete, dass darin eine sich als nicht gewissenhaft kennzeichnende Berufsauffassung zum Ausdruck kommt, welche dem Ansehen der Anwaltschaft schadet bzw. das Vertrauen der Rechtssuchenden gefährdet. Davon kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden (E. 4.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Berufsfehltreten Fristversäumnis Schadensersatzklage Rechtsverzögerung Anwaltsverschulden verspätetes Ausstandsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. a BGFA

This provision defines the basis for disciplinary action regarding not conscientiously practicing the legal profession, which was considered in the reasoning but ultimately rejected as a ground for sanctioning the specific violations.

Art. 13 BGFA

This provision likely relates to the consequences or procedure of disciplinary action, as it is listed alongside the grounds for violation and is mentioned in the context of the decision.

Art. 5 Abs. I BGFA

This provision is listed as a legal norm, likely setting out general duties of lawyers, although its specific application in the dispositive is not detailed.

Art. 17 Abs. I BGFA

This provision is listed as a legal norm, likely relating to the costs or procedural aspects of the disciplinary proceedings, as it is cited in the context of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00013

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00013 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.07.2021 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Verletzung von Berufsregeln. Dem Beschwerdeführer sind im Rahmen eines Verfahrens vor Bezirksgericht Sorgfaltspflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer nicht zugestellten bzw. nicht abgeholten Verfügung sowie dem Versäumen der damit angesetzten Frist vorzuwerfen.

Vermeintliche Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers aufgrund des "unzuverlässigen Führens" seiner Postadresse oder aufgrund seiner Ferienabwesenheit sind demgegenüber nicht hinreichend erstellt (E. 4.1-4.3). Die beiden Pflichtverletzungen sind einzeln betrachtet nicht als schwerwiegend und damit auch nicht als disziplinierungswürdig zu bezeichnen. Zwar ist der Beschwerdegegnerin insofern beizupflichten, als eine nicht gewissenhafte, der Disziplinierung bedürftige Ausübung des Anwaltsberufes im Sinn Art. 12 lit. a BGFA auch dann anzunehmen ist, wenn einer Anwältin oder einem Anwalt weder eine vorsätzliche, noch eine schwerwiegend fahrlässige Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann, wenn sie oder er hingegen in einer grösseren Zahl von Fällen derart unsorgfältige und nachlässige Arbeit leistete, dass darin eine sich als nicht gewissenhaft kennzeichnende Berufsauffassung zum Ausdruck kommt, welche dem Ansehen der Anwaltschaft schadet bzw. das Vertrauen der Rechtssuchenden gefährdet.

Davon kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden (E. 4.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABWESENHEIT ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT BERUFSAUSÜBUNG BERUFSREGELVERLETZUNG BUSSE ERREICHBARKEIT FRISTVERSÄUMNIS GESCHÄFTSADRESSE GEWISSENHAFTE BERUFSAUSÜBUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. I BGFA Art. 12 lit. a BGFA Art. 13 BGFA Art. 17 Abs. I BGFA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3