Challenging Pre-Removal Detention Based on Insufficient Risk Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed a decision upholding pre-removal detention (Dublin custody) for an individual pending transfer to the responsible Dublin state, where the detention was justified under the act based on the belief that the person would resist official orders or posed a significant risk of absconding. The court reasoned that it was doubtful, based on the individual's past conduct, especially without prior exposure to milder measures, that there was a sufficient ground for detention to meet the required standard of resisting official orders or a significant flight risk, and thus the detention was disproportionate because the authority failed to establish that less intrusive measures, such as reporting requirements or confinement, would be ineffective in ensuring the transfer to the competent Dublin state.
Legislator-Regeste
AmtlichBestätigung Dublin-Haft (GI200257) | Haftgrund; Verhältnismässigkeit. Nach Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG kann die zuständige Behörde die ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG verlangt das Vorliegen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens. (...) Es ist zweifelhaft, dass aufgrund des genannten Verhaltens der Beschwerdeführerin darauf geschlossen werden kann, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Insbesondere ist es fraglich, ob bei der Beschwerdeführerin, die sich noch nie mit milderen Massnahmen konfrontiert sah, von einer erheblichen Gefahr des Untertauchens ausgegangen werden kann. (E. 3.2). Im Rahmen der Überprüfung der Dublin-Haft muss der Haftrichter im Einzelfall prüfen und begründen, ob nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre und die Festhaltung sich insgesamt als verhältnismässig erweist. Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen. Als weniger einschneidende Massnahmen kommen namentlich eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung in Betracht (E. 4.1). Insgesamt geht aus den Akten nicht hervor, dass mildere Mittel als die Dublin-Haft unwirksam wären (E. 4.2). Gutheissung.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court reviewed the application of this provision concerning detention to ensure transfer to the responsible Dublin state based on the person's behaviour.
The court examined the requirements for detention based on a significant risk of absconding, which is linked to this provision.
This constitutional provision on the right to liberty was implicitly considered in the overall proportionality review that led to the decision.
This constitutional provision on proportionality was implicitly considered in the proportionality review that led to the decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00008
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00008 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.01.2021 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Dublin-Haft (GI200257) · Haftgrund; Verhältnismässigkeit. Nach Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG kann die zuständige Behörde die ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn ihr Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Eine Haftanordnung nach Art. 76a Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 AIG verlangt das Vorliegen einer erheblichen Gefahr des Untertauchens. (...) Es ist zweifelhaft, dass aufgrund des genannten Verhaltens der Beschwerdeführerin darauf geschlossen werden kann, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Insbesondere ist es fraglich, ob bei der Beschwerdeführerin, die sich noch nie mit milderen Massnahmen konfrontiert sah, von einer erheblichen Gefahr des Untertauchens ausgegangen werden kann. (E. 3.2). Im Rahmen der Überprüfung der Dublin-Haft muss der Haftrichter im Einzelfall prüfen und begründen, ob nicht bereits eine weniger einschneidende Massnahme hinreichend wirksam wäre und die Festhaltung sich insgesamt als verhältnismässig erweist.
Die Haft muss aufgrund sämtlicher Umstände geeignet und erforderlich sein, um die Überstellung an den zuständigen Dublin-Staat sicherzustellen; zudem hat sie in einem sachgerechten und zumutbaren Verhältnis zum angestrebten Zweck zu stehen. Als weniger einschneidende Massnahmen kommen namentlich eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung in Betracht (E. 4.1). Insgesamt geht aus den Akten nicht hervor, dass mildere Mittel als die Dublin-Haft unwirksam wären (E. 4.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DUBLIN-HAFT HAFTGRUND MILDERE MASSNAHME MILDERE MITTEL UNTERTAUCHEN UNTERTAUCHENSGEFAHR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen:
· Art. 76a Abs. 1 lit. b AIG Art. 76a Abs. 1 lit. c AIG Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG Art. 5 Abs. 2 BV Art. 36 Abs. 3 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3