Bosnian Citizen Residency Permit Revocation Appeal Reversal Due to Employment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed the appeal against the revocation of a residency permit for a 45-year-old citizen of Bosnia and Herzegovina due to reliance on social assistance, noting that the appellant and his Swiss spouse had received support for seven years with interruptions. The court partially granted the appeal because both spouses were now employed and generating an income sufficient to cover their basic needs, indicating a positive prognosis regarding financial stability, although the appellant was given a final warning due to residual concerns about the sustainability of their independence from social welfare.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eines 45-jährigen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina wegen seines Sozialhilfebezugs.] Der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau wurden seit sieben Jahren mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt (E. 3.1). Seit des Rekursverfahrens sind beide Ehegatten erwerbstätig und erzielen ein Einkommen, welches ihren Grundbedarf deckt. Insoweit konnten sie sich von der Sozialhilfe ablösen und ist ihnen eine günstige Prognose betreffend die finanzielle Situation zu attestieren (E. 3.3.). Aufgrund von Restbedenken betreffend die Nachhaltigkeit der Loslösung von der Sozialhilfe wird der Beschwerdeführer letztmalig verwarnt (E. 3.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00007
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00007 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.07.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eines 45-jährigen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina wegen seines Sozialhilfebezugs.] Der Beschwerdeführer und seine Schweizer Ehefrau wurden seit sieben Jahren mit Unterbrüchen von der Sozialhilfe unterstützt (E. 3.1).
Seit des Rekursverfahrens sind beide Ehegatten erwerbstätig und erzielen ein Einkommen, welches ihren Grundbedarf deckt. Insoweit konnten sie sich von der Sozialhilfe ablösen und ist ihnen eine günstige Prognose betreffend die finanzielle Situation zu attestieren (E. 3.3.). Aufgrund von Restbedenken betreffend die Nachhaltigkeit der Loslösung von der Sozialhilfe wird der Beschwerdeführer letztmalig verwarnt (E. 3.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITSLOSIGKEIT ARZTZEUGNIS SOZIALHILFE SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERWARNUNG · Rechtsnormen:
· Art. 63 Ziff. 1 AIG Art. 63 Abs. 1 AIG Art. 96 AIG Art. 126 Abs. 2 AIG Art. 13 BV Art. 8 EMRK § 13 Abs. 2 VRG § 65a VRG Art. 159 ZGB Art. 4 lit. g ZV-EJPD · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3