Divorce of EU Spouse Precludes Derivative Residency Extension for Third-Country National
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal challenging the denial of an extension for a residency permit for a third-country national whose right was derived from a marriage to an EU/EFTA national, concluding that the extension was not mandated by free movement law after divorce. The court reasoned that since the former EU spouse possessed only a derivative right and was no longer legally present, the continuation of the third-country national's residency fell within the discretionary power of the authorities, subject to the prohibition of abuse of law; specifically, the court found that the marriage was clearly entered into or maintained solely to secure residency, as the appellant failed to provide sufficient evidence of a genuine marital community of at least three years, thus precluding any post-marital right to residency or protection under general hardship provisions.
Legislator-Regeste
AmtlichVerlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Rechtsmissbräuchliche Berufung auf inhaltsleere Ehe. Kognition des Verwaltungsgerichts und Novenrecht (E. 1). Der nacheheliche Aufenthalt ist freizügigkeitsrechtlich nicht geregelt. Wenn der Ex-Ehegatte aus einem EU-Staat mit originärem Aufenthaltsrecht lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und in der Schweiz nicht mehr anwesenheitsberechtigt ist, steht die Bewilligungsverlängerung für den Drittstaatsangehörigen mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörden und unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchverbots. Die EU-Unionsbürgerrichtlinien sind nicht anwendbar (E. 2). Für die Berechnung der Dreijahresfrist für den nachehelichen Aufenthalt ist ausschliesslich die in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgeblich, wobei für die Fristberechnung auch bei einer Ehe mit einem EU-Bürger ein räumliches Zusammenleben erforderlich ist. Zudem fällt auch eine ermessensweise Gewährung eines nachehelichen Aufenthalts aufgrund des Rechtsmissbrauchverbots ausser Betracht, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wurde (E. 3.1). Vorliegend deutet die Indizienlage klar auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe hin, ohne dass dem Beschwerdeführer der in dieser Situation ihm obliegende Gegenbeweis einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft gelungen ist (E. 3.2 und 3.3). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen sowie eines allgemeinen Härtefalls oder Vollzugshindernisse (E. 4 und 5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00006
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2021.00006 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.03.2021 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.05.2021 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Rechtsmissbräuchliche Berufung auf inhaltsleere Ehe. Kognition des Verwaltungsgerichts und Novenrecht (E. 1). Der nacheheliche Aufenthalt ist freizügigkeitsrechtlich nicht geregelt.
Wenn der Ex-Ehegatte aus einem EU-Staat mit originärem Aufenthaltsrecht lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte und in der Schweiz nicht mehr anwesenheitsberechtigt ist, steht die Bewilligungsverlängerung für den Drittstaatsangehörigen mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht im pflichtgemässen Ermessen der Bewilligungsbehörden und unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchverbots. Die EU-Unionsbürgerrichtlinien sind nicht anwendbar (E. 2). Für die Berechnung der Dreijahresfrist für den nachehelichen Aufenthalt ist ausschliesslich die in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgeblich, wobei für die Fristberechnung auch bei einer Ehe mit einem EU-Bürger ein räumliches Zusammenleben erforderlich ist.
Zudem fällt auch eine ermessensweise Gewährung eines nachehelichen Aufenthalts aufgrund des Rechtsmissbrauchverbots ausser Betracht, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wurde (E. 3.1). Vorliegend deutet die Indizienlage klar auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe hin, ohne dass dem Beschwerdeführer der in dieser Situation ihm obliegende Gegenbeweis einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft gelungen ist (E. 3.2 und 3.3). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen sowie eines allgemeinen Härtefalls oder Vollzugshindernisse (E. 4 und 5).
Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ACQUIS COMMUNAUTAIRE AUSLÄNDERRECHTSEHE BEWEISLASTUMKEHR CORONA-PANDEMIE CORONAVIRUS DÄNEMARK DREIJAHRESFRIST EU-BÜRGER/-IN FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) INDIEN MIETVERTRAG NACHEHELICHER HÄRTEFALL PORTUGAL RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT UNIONSBÜRGERSCHAFT · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 AIG Art. 44 AIG Art. 50 AIG Art. 51 AIG Art. 58a AIG Art. 62 Abs. I lit. a AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 83 AIG Art. 96 AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK FZA Art. 2 FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA Art. 23 VFP § 20a Abs. II VRG § 52 VRG Art. 77 VZAE · Publikationen:
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